Der Verwaltungsrat in der Schweiz hat viele gesetzlich auferlegte Verantwortlichkeiten. Es gibt einige, die den juristischen Körper der Aktiengesellschaft zu durchschlagen vermögen und zu einer persönlichen Haftung führen. Dr. Ariel Sergio Davidoff, Partner von LINDEMANNLAW, geht im Folgenden darauf ein.
1. Was sind die unübertragbaren Aufgaben des VR (OR 716a)?
Interessanterweise stellen wir in Gesprächen mit unseren Unternehmerkunden oft fest, dass ihnen diese Aufgaben nicht geläufig sind. Internationale Kundschaft denkt oft noch in Schemen der Siebziger Jahre. Damals genügte es, eine Hilfskraft als VR einer Firma zu bestellen, die dann alles unterschrieb, was der Unternehmer verlangte. In der Schweiz ist der VR weiterhin gemäss Gesetz in der Pflicht für die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen und die Festlegung der Organisation. Er ist verantwortlich für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist – das heisst bei kleineren Unternehmen ist diese Aufgabe vernachlässigbar. Der VR ernennt und löst die Geschäftsführung ab und die mit der Vertretung der Gesellschaft betrauten Personen und muss diese überwachen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Weiter zeichnet der VR verantwortlich für die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse. Schlimmstenfalls muss er weiterhin den Richter benachrichtigen im Falle einer Überschuldung. Für all diese Aufgaben kann sich der VR, wenn genügend Mitglieder da sind, intern organisieren und die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Dabei hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Soweit das vom Gesetz Verlangte.
2. Wie steht es mit der Sorgfaltspflicht (OR 717)?
In englischen Firmen ist es üblich, zu Beginn einer VR Sitzung eine „Declaration of Interest“ der VR Mitglieder abzufragen. Das bedeutet, es wird festgehalten, ob sich seit der letzten VR Sitzung bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates neue Umstände ergeben haben, die sie in Bezug auf die Ausführung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft befangen machen. Beispielsweise der Erwerb eines Aktienpakets eines Mitbewerbers oder die Annahme eines Mandates, welches zu einem Interessenkonflikt bezüglich des VR Mandates in der betreffenden Gesellschaft führt. Im Schweizer Recht heisst es dazu, dass die Mitglieder des VR sowie allfällige Dritte, die mit der Geschäftsführung beauftragt sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen müssen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren haben. Dass dies ernsthafte Konsequenzen haben kann, sieht man derzeit im Verfahren gegen Pierin Vincenz.
3. Aktienrechtliche Konsequenzen (OR 754, OR 756-757)?
Spannenderweise sind die Mitglieder des VR einzeln und gemeinsam haftbar für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer oben aufgelisteten Pflichten verursachen. Die Haftbarkeit gilt gegenüber den Aktionären, den Gesellschaftsgläubigern und der Gesellschaft selbst. Wenn der VR diese Aufgaben im Rahmen seiner Befugnisse Dritten, zB der Geschäftsleitung übertragen hat, muss er nachweisen können, dass er dies sorgfältig in Bezug auf die Auswahl der Personen, deren Unterrichtung und deren Überwachung getan hat. Kläger können im Konkurs Gesellschaftsgläubiger sein, allenfalls hinter der Konkursverwaltung, dies kann dann auch der Fiskus sein. Wenn kein Konkursfall vorliegt, dürfen nur die Gesellschaft und die Aktionäre klagen, und zwar auf Leistung an die Gesellschaft. Wie dies aussehen kann bei Sozialversicherungen und Verrechnungssteuerforderungen schauen wir im Teil 2 an.
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