{"id":6590,"date":"2021-01-26T17:01:37","date_gmt":"2021-01-26T16:01:37","guid":{"rendered":"https:\/\/lindemannlaw.ch\/luxemburgisches-aifmg-kann-das-kleine-grossherzogtum-an-seine-erfolge-mit-dem-ogaw-label-anknupfen-2\/"},"modified":"2023-10-31T14:48:57","modified_gmt":"2023-10-31T13:48:57","slug":"luxemburgisches-aifmg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lindemannlaw.ch\/fr\/insights\/luxemburgisches-aifmg\/","title":{"rendered":"Luxemburgisches AIFMG: Kann das kleine Grossherzogtum an seine Erfolge mit dem OGAW-Label ankn\u00fcpfen?"},"content":{"rendered":"<p>\u201eB\u00fcrokratische B\u00fcrde oder neue Chance?\u201c \u2013 So lautete die \u00dcberschrift eines am 30.5.2012 im Luxemburger Wort erschienenen Artikels zur AIFM-Richtlinie. Die Autoren des nachfolgenden Beitrags sind der Auffassung, dass die Richtlinie und deren konkrete Umsetzung in Luxemburg eher als Chance f\u00fcr die positive Weiterentwicklung des Grossherzogtums und seines Fondsstandorts zu betrachten ist. Der nachfolgende Aufsatz besch\u00e4ftigt sich zun\u00e4chst mit den zugrundeliegenden Entwicklungen der Umsetzung der verschiedenen Richtlinien f\u00fcr Organismen f\u00fcr Gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW-Richtlinien) in Luxemburg und stellt in der Folge die Besonderheiten und die Attraktivit\u00e4t des luxemburgischen Gesetzes f\u00fcr Alternative Investment Fund Manager (AIFMG) dar. Die Autoren wollen dem Leser dabei insbes. vor dem Hintergrund des Regierungswechsels in Luxemburg auch Zukunftsperspektiven des Fondsstandorts aufzeigen.<\/p>\n<p><strong>I. Hintergrund \u2013 Stabilit\u00e4t und Rechtssicherheit als N\u00e4hrboden <\/strong><br \/>\n\u201eSomeone\u2019s sitting in the shade today because someone planted a tree a long time ago.\u201c Dieses ber\u00fchmte Zitat von Warren Buffett beschreibt sehr treffend die wirtschaftliche Entwicklung des Grossherzogtums Luxemburg seit Mitte des 19. Jahrhunderts. So waren es in der Tat strategisch wertvolle und langfristig angesiedelte Massnahmen, welche f\u00fcr den Aufstieg dieses urspr\u00fcnglich von Ackerbau und Viehzucht gepr\u00e4gten Landes zu einem weltweit bedeutenden Finanzzentrum verantwortlich waren. Zu diesen besonderen Entscheidungen geh\u00f6rte zweifellos die M\u00f6glichkeit f\u00fcr ausl\u00e4ndische Investoren, steuereffizient und unkompliziert Investmentfonds nach luxemburgischem Recht aufzusetzen. Der grosse Erfolg der ersten Jahre war insbes. auf vorteilhafte aufsichts- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen zur\u00fcckzuf\u00fchren. Nun hat das Land, welches nach den Vereinigten Staaten von Amerika als das weltweit zweitgr\u00f6sste Zentrum f\u00fcr Investmentfonds gilt, mit dem Gesetz zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie wieder einmal sehr gute Voraussetzungen geschaffen, seinen Finanzplatz noch breiter aufzustellen und \u00e4hnliche Erfolge wie mit den OGAW-Richtlinien zu verzeichnen.<\/p>\n<p><strong>II. OGAW-Richtlinien in Luxemburg \u2013 Entwicklungslinien<br \/>\n1. Zusammenschau der bisherigen OGAW-Richtlinien<br \/>\na) OGAW-Richtlinien als elementarer Bestandteil der Kapitalmarktintegration <\/strong><br \/>\nUm die Integration der europ\u00e4ischen Kapitalm\u00e4rkte weiter voranzutreiben und es den verschiedenen Akteuren im Investmentfondsbereich zu erm\u00f6glichen, grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tig zu werden, hat die Europ\u00e4ische Kommission am 19.4.1976 dem Rat einen Richtlinienvorschlag6 bez\u00fcglich der Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Wertpapieren unterbreitet. Die Absicht der Kommission diesbez\u00fcglich war relativ klar: Die unterschiedlichen europ\u00e4ischen Gesetzgebungen f\u00fchrten zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den europ\u00e4ischen Fondsanbietern, unterbanden den grenz\u00fcberschreitenden Vertrieb der Fondsanteile und gew\u00e4hrten v. a. den sog. Kleinanlegern keinen ausreichenden Schutz.<br \/>\n<strong>b) Erste OGAW-Richtlinie (85\/611\/EWG vom 20.12.1985) <\/strong><br \/>\nNach \u00dcberstehen des langwierigen Prozesses der europ\u00e4ischen Gesetzgebung wurde der vorgenannte Vorschlag der Kommission umgesetzt, und die Richtlinie erschien am 31.12.1985 im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union. Die erste OGAW-Richtlinie AIFMG ist das Produkt einer jahrelang andauernden Entwicklungsphase, deren Ziel es war, das europ\u00e4ische Investmentrecht zu liberalisieren und zu vereinheitlichen. Zweck der ersten Richtlinie war es somit, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten f\u00fcr bestimmte Arten von Investmentfonds zu harmonisieren. Insbes. die Bedingungen f\u00fcr deren Auflegung und das Aus\u00fcben der T\u00e4tigkeit ihrer Verwaltungsgesellschaften sollten vereinheitlicht werden, um so den innereurop\u00e4ischen Vertrieb zu erm\u00f6glichen und voranzutreiben. Die Harmonisierung im Bereich der Investmentfonds sollte jedoch nur schrittweise vorgenommen werden, und somit waren nur bestimmte Vehikel betroffen. Die Richtlinie galt bspw. nicht f\u00fcr geschlossene OGAW, f\u00fcr OGAW, die sich Kapital beschaffen, ihre Anteile aber nicht oder nicht zu gewerblichen Zwecken vertreiben, sowie f\u00fcr bestimmte durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegte OGAW.<br \/>\n<strong>c) Stetige Erweiterung und Vertiefung der OGAW-Richtlinien <\/strong><br \/>\nAnfang der 1990er Jahre, als noch viele Mitgliedstaaten die erste Richtlinie nicht umgesetzt hatten, begannen bereits die Gespr\u00e4che zum Entwurf einer neuen Richtlinie (sog. OGAW-II-Richtlinie). Der Vorschlag der Europ\u00e4ischen Kommission war es insbes., den grenz\u00fcberschreitenden Vertrieb zu lockern und die m\u00f6glichen Anlageklassen f\u00fcr OGAW zu erweitern und den Marktgegebenheiten anzupassen. Dieser Vorschlag fand jedoch im Rat nicht die erforderte Zustimmung der Mitgliedstaaten und wurde somit fallen gelassen.<br \/>\nIm Jahr 2001 konnte man sich auf einen neuen Vorschlag der Kommission vom Juli 1998 einigen und erliess die sog. OGAW-III-Richtlinie. Letztere setzt sich aus den beiden folgenden Richtlinien zusammen:<br \/>\n\u2013 Die Management-Richtlinie erweitert den T\u00e4tigkeitsbereich der Verwaltungsgesellschaften und erlaubt es ihnen, ihre Dienstleistungen EU-weit anzubieten.<br \/>\n\u2013 Die Produkt-Richtlinie zielte drauf ab, den innergemeinschaftlichen Vertrieb der Fondsanteile voranzutreiben und den Anwendungsbereich der OGAW-Investments zu erweitern (z.B. hinsichtlich Derivaten).<br \/>\nIn der Zwischenzeit wurde die Marke OGAW in Europa immer erfolgreicher, und so \u00fcberstieg das Fondsvolumen von OGAW-Fonds Ende der 1990er Jahre bereits 3 Trio. Euro.<br \/>\nWieder einmal dauerte es nur ein paar Jahre, ehe auf Vorschlag der Kommission am 13.7.2009 die sog. Housekeeping-Richtlinie (oder OGAW-IV-Richtlinie) verabschiedet wurde. Der innergemeinschaftliche Vertrieb der Fondsanteile wurde weiter vereinfacht, und grenz\u00fcberschreitende Fondsfusionen sollten erm\u00f6glicht werden. Der vereinfachte Verkaufsprospekt der OGAWFonds wurde durch die sog. Key-Investor-Information abgel\u00f6st.<br \/>\nDie Umsetzungsfrist zum 1.7.2011 konnten jedoch nur sechs L\u00e4nder, darunter Irland und Luxemburg, einhalten.<\/p>\n<p><strong>2. Umsetzung der Richtlinien in Luxemburg<br \/>\na) Ausgangslage vor Umsetzung der ersten OGAW-Richtlinie <\/strong><br \/>\nLuxemburg nahm seit den 1950er Jahren in Europa eine Vorreiterrolle im Bereich der Investmentfonds ein. Das erste luxemburgische Sonderverm\u00f6gen (\u201efonds commun de placement\u201c) wurde am 21.2.1959 von den lokalen Beh\u00f6rden zugelassen. Als Rechtsgrundlagen galten damals der Art. 1134 des luxemburgischen Code Civil, das Handelsgesetz vom 10.8.1915 sowie die steuerlichen Regelungen des Gesetzes vom 31.7.1929 (sog. \u201eHolding-Gesetz\u201c).<br \/>\nAufgrund der schnell wachsenden Anzahl an Investmentfonds erliess die damalige luxemburgische Regierung am 22.12.1972 einen ersten grossherzoglichen Beschluss, welcher v. a. aufsichtsrechtliche Regelungen, wie z. B. die Aufsicht durch eine staatliche Beh\u00f6rde oder die Pflichtpr\u00fcfung des Jahresabschlusses durch einen unabh\u00e4ngigen Wirtschaftspr\u00fcfer, vorsah.<br \/>\nDa sich das Interesse an luxemburgischen Investmentfonds stetig steigerte und sich der vorgenannte grossherzogliche Beschluss als nicht umfassend genug herausstellte, verabschiedete die luxemburgische Abgeordnetenkammer am 25.8.1983 ein erstes Gesetz, welches spezifisch auf Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen ausgelegt war. Das neue Gesetz erweiterte die bestehenden aufsichtsrechtlichen Regeln f\u00fcr Sonderverm\u00f6gen und f\u00fchrte die Investmentgesellschaft (\u201esoci\u00e9t\u00e9 d\u2019investissement \u00e0 capital variable\u201c) nach franz\u00f6sischem Modell ein. Des Weiteren wurde die T\u00e4tigkeit der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gesetzlich bestimmt und festgelegt. Schliesslich gilt zu erw\u00e4hnen, dass die Entscheidungstr\u00e4ger sich der Rolle des damaligen Gemeinschaftsrechts voll bewusst waren und sich bem\u00fchten, das neue Gesetz im Einklang mit den europ\u00e4ischen Vertr\u00e4gen zu erlassen.<br \/>\n<strong>b) Umsetzung der verschiedenen OGAW-Richtlinien: Luxemburg als Vorreiter <\/strong><br \/>\nMit einer wertvollen Erfahrung von fast 30 Jahren im Investmentfondsbereich setzte Luxemburg als erster Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union am 30.3.1988 die erste OGAW-Richtlinie wortgenau um. Das Grossherzogtum nutzte diese Chance und reformierte ebenfalls die Bestimmungen f\u00fcr sog. Teil-II-Investmentfonds, welche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen.<br \/>\nAufgrund seines \u00fcber die letzten Jahrzehnte erworbenen Know-How und der bereits wesentlichen Ansammlung von vielen spezialisierten Finanzdienstleistern zog Luxemburg sehr schnell weitere Investoren an, und die Erfolgsgeschichte des OGAW-Labels in Europa begann hier. Am 14.4.1988, also nur zwei Wochen nach Erlassen des entsprechenden Gesetzes, wurde der erste OGAW, The World Capital Fund, in Luxemburg gegr\u00fcndet. Bis Ende Juni 1988 sollten bereits sechs weitere Fonds folgen.<br \/>\nNach einigen weiteren Anpassungen seiner Gesetzgebung in den 1990er Jahren und dem Scheitern der OGAW-II-Richtlinie setzte Luxemburg am 20.12.2002 die OGAW-III-Richtlinie wortgenau um. Wieder einmal passte man die Regelungen der alternativen Teil-II-Investmentfonds entsprechend an und unterwarf die Verwaltungsgesellschaften der Investmentfonds massgeschneiderten Regeln.<br \/>\nVor einigen Jahren setzte das Grossherzogtum dann die vierte und bisher letzte OGAW-Richtlinie mit dem Gesetz v. 17.12.2010 um.<\/p>\n<p><strong>3. Luxemburgs Erfolg mit dem OGAW-Label <\/strong><br \/>\nLuxemburgs Erfolg im Investmentfondsbereich ist eng verkn\u00fcpft mit den OGAW-Richtlinien. Die Faktoren hierf\u00fcr waren und sind u. a. die stets schnelle und loyale Umsetzung der Richtlinien, die jahrzehntelange Erfahrung des Finanzplatzes mit Investmentvehikeln, der Pragmatismus der Regierungen und das stabile soziale und politische Umfeld. Die geografische Lage inmitten Europas sowie die Sprachvielfalt der luxemburgischen Bev\u00f6lkerung trugen ebenfalls ihren Teil dazu bei, so dass Investoren aus der ganzen Welt nach Luxemburg kamen, um dort ihre Fonds aufzusetzen und zu vertreiben.<br \/>\nLaut aktuellen Statistiken der luxemburgischen Aufsichtsbeh\u00f6rde Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) zum 31.1.2014 betrug das von luxemburgischen OGAW verwaltete Fondsvolumen \u00fcber 2100 Mrd. Euro (von insgesamt \u00fcber 2600 Mrd. Euro in Luxemburg). Dies entspricht nahezu einem Drittel des gesamten europ\u00e4ischen Fondsvolumens und hebt das Grossherzogtum in dieser Kategorie auf Platz 1 in Europa. Auch was die Anzahl an zugelassenen Fonds in Luxemburg betrifft, sind OGAW klar in vorderster Front mit 1817 Fonds (von insgesamt 3885 zugelassenen Fonds in Luxemburg).<br \/>\nIn den letzten Jahren konnte Luxemburg seine f\u00fchrende Position in Bezug auf OGAW-Fonds stets ausbauen und verbessern. Alternative Investmentfonds, wie bspw. Spezialfonds, geniessen ebenfalls grossen Erfolg, stehen jedoch unter gr\u00f6sserem Konkurrenzdruck der angels\u00e4chsischen Investmentvehikel. Diesbez\u00fcglich bot die AIFM-Richtlinie Luxemburg nun die M\u00f6glichkeit, zwar nicht das Regelungswerk seiner alternativen Investmentfonds selbst zu erneuern, jedoch neue, sehr vorteilhafte Bedingungen f\u00fcr deren Manager zu schaffen und somit den Erfolg des OGAWLabels auf diese Fonds auszuweiten.<\/p>\n<p><strong>III. Luxemburgisches AIFMG \u2013 Besonderheiten der luxemburgischen Umsetzung<br \/>\n1. Alternative Investmentfonds in Luxemburg \u2013 ein \u00dcberblick <\/strong><br \/>\nLaut der Aufsichtsbeh\u00f6rde CSSF z\u00e4hlte man Ende Januar 2014 \u00fcber 2300 Teil II-Fonds, Spezialfonds und SICAR am Finanzplatz Luxemburg mit insgesamt mehr als 500 Mrd. an Fondsvolumen. Dies entspricht einem europ\u00e4ischen Marktanteil bei alternativen Investmentfonds von circa 15%.<br \/>\nDas Grossherzogtum hatte schon bei seinen Umsetzungen der verschiedenen OGAW-Richtlinien stets die M\u00f6glichkeit ergriffen, die gesetzlichen Rahmenbedingungen der alternativen Investmentfonds anzugleichen und noch \u201emassgeschneiderter\u201c zu gestalten. Des Weiteren hat man ebenfalls die Gelegenheit genutzt, f\u00fcr weitere Vehikel, wie z.B. die SICAR f\u00fcr Risikoanlagen oder den Spezialfonds, einen passenden gesetzlichen Rahmen zu schaffen. Diese speziellen Vehikel bieten dem Investor sehr gute M\u00f6glichkeiten, seine Struktur steuerlich effizient \u00fcber Luxemburg abzuwickeln und das lokale Know-How gewinnbringend zu nutzen.<br \/>\nWas dem Rechtsregime hinsichtlich dieser Vehikel jedoch fehlte, war eine engmaschige Aufsicht und eine entsprechend zugeschnittene Regulierung ihrer Manager. Dar\u00fcber hinaus war es das Ziel Luxemburgs, wie schon so oft in der Vergangenheit, einen zus\u00e4tzlichen Mehrwert im internationalen Wettbewerb zu schaffen und dem angels\u00e4chsischen Raum Investmentmanager abzugewinnen.<\/p>\n<p><strong>2. Besonderheiten des luxemburgischen AIFMG<br \/>\na) Hintergrund des AIFMG <\/strong><br \/>\nDie Schulden- und Finanzkrise hat viele L\u00e4nder in Europa stark betroffen, und der Ruf nach einer strengeren Aufsicht und Regulierung des gesamten Finanzsektors ist un\u00fcberh\u00f6rbar. Im Zuge dessen hat die Europ\u00e4ische Kommission im April 2009 dem Europ\u00e4ischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienentwurf unterbreitet, welcher genau dies f\u00fcr die Manager alternativer Investmentfonds vorsah. Die neue Richtlinie sollte den Managern jedoch nicht nur bspw. zus\u00e4tzliche Compliance-Pflichten auferlegen, sondern er\u00f6ffnete auch neue M\u00f6glichkeiten, wie z.B. den sog. EU-Pass, mit welchem sie ihre Verwaltungsdienstleistungen in der ganzen Union anbieten konnten.<br \/>\nEin Kompromissvorschlag des Europ\u00e4ischen Parlaments, welcher u. a. Manager aus Drittl\u00e4ndern einer st\u00e4rkeren Regulierung unterwarf, f\u00fchrte schliesslich zur europ\u00e4ischen Richtlinie 2011\/61\/EU vom 8.6.2011. Die Mitgliedstaaten verf\u00fcgten \u00fcber eine Frist von zwei Jahren, um den Text in nationales Recht umzusetzen.<br \/>\nMit Gesetz vom 26.3.2012 passte Luxemburg zun\u00e4chst das Gesetz vom 13.7.2007 zu den Spezialinvestmentfonds an, ehe dann am 12.7.2013 das Gesetz zur wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie von der luxemburgischen Abgeordnetenkammer verabschiedet wurde. Luxemburg liess sich dieses Mal vergleichbar l\u00e4nger Zeit mit der Implementierung, war dennoch der zweite Mitgliedstaat nach Deutschland, welcher die Richtlinie umsetzte. Wie in der Folge beschrieben, hatte das Land jedoch gute Gr\u00fcnde, keine verfr\u00fchte Umsetzung zu forcieren und seine gesamte Investmentgesetzgebung einer n\u00e4heren Pr\u00fcfung zu unterziehen.<br \/>\n<strong>b) Hervorzuhebende aufsichtsrechtliche Gesichtspunkte <\/strong><br \/>\nAufgrund der zun\u00e4chst wortgetreuen Umsetzung der europ\u00e4ischen AIFM-Richtlinie soll in der Folge besonderes Gewicht darauf gelegt werden, die handels- und steuerrechtlichen Besonderheiten des luxemburgischen AIFMG hervorzuheben, welche vom europ\u00e4ischen Gesetzestext abweichen.<br \/>\n<strong>aa) Definition eines AIF <\/strong><br \/>\nZun\u00e4chst einmal galt es zu definieren, welche luxemburgischen Investmentvehikel \u00fcberhaupt in den Anwendungsbereich des neuen AIFMG fallen.<br \/>\nGem. Art.1 Abs.39 AIFMG gilt als AIF jeder Organismus f\u00fcr gemeinsame Anlagen einschliesslich seiner Teilfonds, welcher<br \/>\n\u2013 von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gem. einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und<br \/>\n\u2013 keine Genehmigung gem. Art.5 der RL 2009\/65\/EG ben\u00f6tigt (d. h. nicht unter die OGAW-Richtlinie f\u00e4llt).<br \/>\nFolgende luxemburgische Vehikel sind somit betroffen:<br \/>\n\u2013 Alle Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen, welche durch Teil II des Gesetzes vom 17.12.2010 geregelt werden;<br \/>\n\u2013 Spezialinvestmentfonds nach dem angepassten Gesetz vom 13.2.2007, sofern sie die o. g. Voraussetzungen erf\u00fcllen;<br \/>\n\u2013 SICAR nach dem Gesetz vom 15.6.2004, sofern sie die o. g. Voraussetzungen erf\u00fcllen;<br \/>\n\u2013 jedes andere regulierte oder nicht regulierte Vehikel, welches die o. g. Voraussetzungen erf\u00fcllt.<br \/>\nDie Ausnahmen der Richtlinie hierzu wurden wortgetreu von Luxemburg \u00fcbernommen, wobei insbes. bei Holdinggesellschaften (sog. \u201eSoparfis\u201c) und Verbriefungsvehikeln darauf zu achten ist, ob diese nicht doch in manchen Konstellationen die obigen Voraussetzungen erf\u00fcllen.<br \/>\n<strong>bb) Definition eines AIFM <\/strong><br \/>\nArt. 1 Abs. 46 AIFMG definiert einen AIFM als jede juristische Person, deren regul\u00e4re Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Einstufung in der Eigenverantwortung der jeweiligen juristischen Person liegt und sich das Gesetz sowohl auf interne als auch externe AIFM bezieht.<br \/>\nFolgende AIFM fallen in Luxemburg grunds\u00e4tzlich in den Anwendungsbereich des AIFMG:<br \/>\n\u2013 Verwaltungsgesellschaften nach Kap. 15 des Investmentfondsgesetzes von 2010 (i.B. a. die Verwaltung von OGAW);<br \/>\n\u2013 Verwaltungsgesellschaften nach Kap.16 (Art.125 Abs.1 und 2 Investmentfondsgesetz 2010 i.B. a. die Verwaltung von nicht-OGAW);<br \/>\n\u2013 selbstverwaltete Teil-II-Investmentfonds nach dem Gesetz von 2010;<br \/>\n\u2013 selbstverwaltete Spezialinvestmentfonds nach dem Gesetz von 2007;<br \/>\n\u2013 selbstverwaltete SICAR nach dem Gesetz von 2004;<br \/>\n\u2013 jede andere luxemburgische juristische Person, welche Verwaltungsdienstleistungen an nicht regulierte AIF erbringt; und<br \/>\n\u2013 jede luxemburgische juristische Person, welche als AIF gilt und sich selbst verwaltet.<br \/>\n<strong>cc) Anwendung des Gesetzes auf zugelassene Finanzdienstleister <\/strong><br \/>\nMit dem Gesetz vom 5.4.1993 erliess die damalige luxemburgische Regierung ein sehr wichtiges Gesetz zur Aufsicht und Regulierung der am Finanzplatz t\u00e4tigen Finanzdienstleister (sog. \u201ePSF\u201c). Diesbez\u00fcglich gilt festzuhalten, dass dieser spezielle, von der luxemburgischen Aufsichtsbeh\u00f6rde vergebene Status nicht mit dem des AIFM kombinierbar ist. Hiervon betroffen sind insbes. Banken und Investmentgesellschaften.<br \/>\n<strong>dd) Schaffung einer neuen Kategorie an zugelassenen Finanzdienstleistern <\/strong><br \/>\nMit dem AIFMG k\u00f6nnen nun auch Nicht-Kreditinstitute eine sog. PSF-Lizenz als Verwahrstelle erhalten. Dies gilt jedoch lediglich f\u00fcr AIF und in Abh\u00e4ngigkeit von deren zu verwahrenden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden. Demzufolge d\u00fcrfen Letztere nicht als Finanzinstrumente gelten und eine R\u00fcckgabe der Anteile\/Aktien muss innerhalb der ersten f\u00fcnf Jahre nach der Erstinvestition ausgeschlossen sein.<br \/>\n<strong>ee) \u00dcbergangsbestimmungen <\/strong><br \/>\nAIFM, welche vor dem 22.7.2013 aufgesetzt wurden, k\u00f6nnen von einer \u00dcbergangsbestimmung profitieren und m\u00fcssen vor dem 22.7.2014 ihren Genehmigungsantrag bzw. ihre Registrierung bei der luxemburgischen Aufsichtsbeh\u00f6rde einreichen.<br \/>\nExtern verwaltete AIF (Spezialinvestmentfonds, SICAR sowie Teil-II-Investmentfonds), welche vor dem 22.7.2013 aufgesetzt wurden, m\u00fcssen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung ihrer Manager oder sp\u00e4testens ab dem 22.7.2014 die in der Richtlinie bzw. dem AIFMG vorgeschriebenen Produktregeln einhalten.<\/p>\n<p><strong>c) Handelsrechtliche und steuerrechtliche Gesichtspunkte des neuen Gesetzes<br \/>\naa) Aktuelle Bedrohungen des Steuerwettbewerbs und luxemburgische Konzepte <\/strong><br \/>\nDie rasanten Entwicklungen, die durch die mit Macht durchgesetzten Interessen grosser Einzelstaaten, der G 20 und der OECD auf dem Gebiet des internationalen Steuerwettbewerbs in Gang gekommen sind, haben in einigen L\u00e4ndern inzwischen zu gr\u00f6sster Rechtsunsicherheit gef\u00fchrt. Schon bisher kann zu Luxemburg gesagt werden, dass das Land, wenn es sich entscheiden musste, immer den Fondssektor \u00fcber den Bankensektor gestellt hat. Es muss auch ganz klar hervorgehoben werden, dass die Gesetzeslage Luxemburgs in keinster Weise gegen bestehende internationale Regeln verst\u00f6sst. So hat das Land sich bspw. bei der Umsetzung der Zinsbesteuerungsrichtlinie19 f\u00fcr die im Text vorgesehene Quellensteuer anstatt des Informationsaustausches entschieden.<br \/>\nDie neue luxemburgische Regierung um Premierminister Xavier Bettel will nun aber noch konsequenter gegen den Ruf des Grossherzogtums als \u201eSteuerparadies\u201c ank\u00e4mpfen,20 gleichzeitig jedoch auch die steuerlichen Reize des Landes weiter aussch\u00f6pfen, um internationale Investoren anzuziehen. Demzufolge will man die Flexibilit\u00e4t und den Pragmatismus der luxemburgischen Steuergesetzgebung bewahren und f\u00f6rdern.<br \/>\nDie luxemburgische Steuergesetzgebung basiert zum gr\u00f6ssten Teil auf den im Zweiten Weltkrieg eingef\u00fchrten deutschen Regelungen. Sie ist jedoch heutzutage, u. a. aufgrund der Gr\u00f6sse des Landes mit wenigen Gerichtsentscheidungen und viel kleinerer Verwaltung als in Deutschland, noch sehr viel urspr\u00fcnglicher \u2013 ohne die Zerkl\u00fcftungen und die Auswalzung in un\u00fcberschaubaren Richtlinien, die in Deutschland seit dieser Zeit Platz gegriffen haben. Dies bietet dem Steuerzahler nat\u00fcrlich zahlreiche Chancen und M\u00f6glichkeiten gerade auch in der Gestaltung. In Luxemburg kann das Steuergesetz noch im echten Sinne ausgelegt werden, wobei die ben\u00f6tigte individuelle Rechtssicherheit in einem kooperierenden Verfahren mit den entsprechenden Beh\u00f6rden schriftlich festgehalten wird (Rulings).<br \/>\nMit dem AIFMG von 2013 hat das Grossherzogtum nun seine Steuergesetzgebung dahingehend angepasst, um insbes. Managern von AIF die M\u00f6glichkeit zu bieten, ihre Dienstleistung steuereffizient von Luxemburg aus anzubieten, worauf wir im Einzelnen zur\u00fcckkommen.<br \/>\n<strong>bb) Neue luxemburgische Spezialkommanditgesellschaft<br \/>\n(1) Hintergrund <\/strong><br \/>\nEine sehr wichtige Neuerung des AIFMG ist die Einf\u00fchrung der sog. Spezialkommanditgesellschaft (Art. 182ff. AIFMG; soci\u00e9t\u00e9 en commandite simple sp\u00e9ciale \u2013 SCSp).<br \/>\nDas Grossherzogtum hat mit dieser \u00c4nderung seines Handels- und Steuergesetzes nunmehr hervorragende Rahmenbedingungen f\u00fcr sowohl Private Equity Investments als auch f\u00fcr sonstige AIF-Strukturen geschaffen. Dieser Schritt war insbes. vor dem Hintergrund unerl\u00e4sslich, dass die bestehenden luxemburgischen Investmentvehikel einer dr\u00fcckenden Konkurrenz der geschlossenen angels\u00e4chsischen Fonds ausgesetzt waren.<br \/>\nLuxemburg hat ebenfalls die Gelegenheit genutzt, die bestehende Gesetzgebung f\u00fcr einfache Kommanditgesellschaften (\u201esoci\u00e9t\u00e9 en commandite simple\u201c) zu modernisieren, in dem man die diesbez\u00fcgliche Vertragsfreiheit ausbaute und die Regelungen rund um das Vehikel an die der Kommanditgesellschaft auf Aktien (\u201esoci\u00e9t\u00e9 en commandite par actions\u201c) anglich.<br \/>\nDie Einf\u00fchrung der Spezialkommanditgesellschaft und die Modernisierung der bestehenden einfachen Kommanditgesellschaft zeichnen sich durch ihre grosse Flexibilit\u00e4t aus und er\u00f6ffnen in Luxemburg neue M\u00f6glichkeiten einer effizienten Planung der Rechtsvehikel.<br \/>\n<strong>(2) Handelsrechtliche Besonderheiten der Spezialkommanditgesellschaft und der einfachen Kommanditgesellschaft <\/strong><br \/>\nFolgende handelsrechtliche Charakteristika der beiden Kommanditgesellschaften k\u00f6nnen besonders hervorgehoben werden (u. a. Art.189 AIFMG):<br \/>\n\u2013 Das AIFMG erweitert die Vertragsfreiheit der Parteien und erm\u00f6glicht es den Gr\u00fcndern, die Regelungen des entsprechenden Vehikels flexibel und ganz nach ihrem Willen zu bestimmen und festzulegen. So sind bspw. Anteile mit eingeschr\u00e4nkten, mehrfachen oder gar keinen Stimmrechten m\u00f6glich. Des Weiteren k\u00f6nnen die Modalit\u00e4ten bez\u00fcglich Aussch\u00fcttungen (z.B. nur auf Initiative des Komplement\u00e4rs), R\u00fcckzahlungen (k\u00f6nnen z.B. erzwungen werden), Verk\u00e4ufen von Anteilen und Mitgliederversammlungen flexibel und frei nach dem Wunsch der Gr\u00fcndungsparteien festgelegt werden.<br \/>\n\u2013 Die Anteile der beiden Kommanditgesellschaften k\u00f6nnen, m\u00fcssen jedoch nicht verbrieft sein. Dies erm\u00f6glicht es, die Kapitalkonten individuell und frei unter dem Gesellschaftsvertrag aufzusetzen und zu strukturieren.<br \/>\n\u2013 Die Vertraulichkeit der Kommanditisten ist nun gew\u00e4hrleistet (insbes. keine Melde- oder Ver\u00f6ffentlichungspflichten mehr f\u00fcr Letztere).<br \/>\n\u2013 Das Gesellschaftskapital unterliegt nunmehr keinen Beschr\u00e4nkungen und kann auch als variables Kapital festgelegt werden.<br \/>\n\u2013 Dienstleistungseinlagen (\u201eapport en industrie\u201c) sind mit dem neuen Gesetz neben Geld- und Sacheinlagen m\u00f6glich.<br \/>\n\u2013 Verwalter einer Kommanditgesellschaft k\u00f6nnen entweder die Rolle des Komplement\u00e4rs oder des Kommanditisten innehaben.<br \/>\n\u2013 Beide Kommanditgesellschaften k\u00f6nnen als nicht-regulierte oder regulierte Vehikel (d. h. Spezialfonds, oder SICAR) aufgesetzt werden.<br \/>\nDie handelsrechtlichen Reglungen zur Spezialkommanditgesellschaft sind vergleichbar mit denen der modernisierten einfachen Kommanditgesellschaft, unterscheiden sich jedoch in folgenden Punkten:<br \/>\n\u2013 Die Spezialkommanditgesellschaft verf\u00fcgt \u00fcber keine Rechtspers\u00f6nlichkeit, was es der Gesellschaft jedoch nicht verunm\u00f6glicht, von ihren Verwaltern gegen\u00fcber Dritten und vor Gericht vertreten zu werden. Die Gesellschaft kann folglich sowohl klagen als auch verklagt werden und besitzt einen eigenen Sitz, welcher nicht zwingend dem ihrer Anteilseigner entspricht. Schliesslich gilt es noch zu erw\u00e4hnen, dass mit dem neuen Gesetz \u00fcber Sach- und Geldeinlagen der Gesellschaft getrennt Buch zu f\u00fchren ist.<br \/>\n\u2013 Sofern die Spezialkommanditgesellschaft nicht durch die luxemburgische Aufsichtsbeh\u00f6rde reguliert wird, unterliegt sie vereinfachteren Buchhaltungsregelungen als die einfache Kommanditgesellschaft und muss nicht zwingend j\u00e4hrliche Abschl\u00fcsse einreichen und ver\u00f6ffentlichen.<br \/>\n<strong>(3) Steuerrechtliche Besonderheiten der Spezialkommanditgesellschaft und der einfachen Kommanditgesellschaft <\/strong><br \/>\nEines der Ziele des neuen AIFMG war es, mit der Spezialkommanditgesellschaft und der modernisierten einfachen Kommanditgesellschaft zwei flexibel gestaltbare Vehikel entstehen zu lassen. Um beide Modelle jedoch konkurrenzf\u00e4hig zu machen und ausl\u00e4ndische Manager und Investoren anzuziehen, musste neben der handelsrechtlichen Flexibilit\u00e4t auch die steuerliche Effizienz gew\u00e4hrleistet werden.<br \/>\nDiesbez\u00fcglich gilt es zun\u00e4chst festzuhalten, dass beide Kommanditgesellschaften steuerlich transparent (Art.175 Abs.1 des angepassten EStG v. 4.12.1967 i.V.m. \u00a7 11bis des luxemburgischen StAnpG) sind und somit in Sachen Einkommensteuer auf die Anteilseigner abzustellen ist. Steuerlich transparente Gesellschaften unterliegen jedoch grunds\u00e4tzlich der luxemburgischen Gewerbesteuer, sofern sie eine gewerbliche Aktivit\u00e4t (\u00a72 Abs.2, Ziff. 1 des luxemburgischen Gewerbesteuergesetzes i. V.m. Art. 14 Ziff. 2 des angepassten EStG vom 4.12.1967, bspw. die Verwaltung von einem Portfolio an Forderungen) aus\u00fcben.<br \/>\nIm Gegensatz hierzu k\u00f6nnen Kommanditgesellschaften, auch ohne gewerblich t\u00e4tig zu sein, der Gewerbesteuer unterliegen, sofern sie gewerblich gepr\u00e4gt sind. Vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes sah die luxemburgische Gepr\u00e4getheorie diesbez\u00fcglich vor, dass Eink\u00fcnfte der steuerlich transparenten Kommanditgesellschaft immer dann als gewerblich einzustufen sind, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und mindestens eine Kapitalgesellschaft als Komplement\u00e4r beteiligt ist (vormals Art.14 Ziff. 4 des angepassten EStG vom 4.12.1967).<br \/>\nDie vorgenannte Gepr\u00e4getheorie f\u00fcr Kommanditgesellschaften wurde mit dem AIFMG dahingehend gelockert, dass beide Gesellschaftstypen nun nicht mehr als gewerblich gepr\u00e4gt einzustufen sind, wenn die Kapitalgesellschaft als Anteilseigner weniger als 5% der Anteile h\u00e4lt (Art.208 Ziff. 1 AIFMG). Es bleibt jedoch zu erw\u00e4hnen, dass die Gesellschaften in einem solchen Falle dennoch der Gewerbesteuer unterliegen k\u00f6nnen, sofern sie, wie eingangs beschrieben, gewerblich t\u00e4tig sind. Dies kann jedoch durch sorgf\u00e4ltige Planung bzw. Strukturierung grunds\u00e4tzlich vermieden werden.<br \/>\nAbschliessend sollten somit beide Kommanditgesellschaften im Idealfall weder der Einkommens- noch der Gewerbesteuer unterliegen. Des Weiteren sollten nichtans\u00e4ssige Anteilseigner in Bezug auf nicht gewerbliche Eink\u00fcnfte keine Steuerpflicht in Luxemburg begr\u00fcnden, sofern nicht andere Regelungen des Art.156 des angepassten EStG vom 4.12.1967 anwendbar sind, und Aussch\u00fcttungen keiner Quellensteuer unterliegen.<br \/>\n<strong>cc) Luxemburgisches Carried Interest-Regime <\/strong><br \/>\nEine weitere vorteilhafte Massnahme des AIFMG ist die Einf\u00fchrung des sog. Carried Interest-Regimes in Bezug auf die Verg\u00fctung von Investmentmanagern. Diesbez\u00fcglich muss man unterscheiden, ob der Angestellte des AIFM Anteile am AIF besitzt oder nicht (Art.208 AIFMG).<br \/>\nIn letzterem Falle w\u00e4ren Zahlungen an den Angestellten grunds\u00e4tzlich als sonstige Eink\u00fcnfte anzusehen sein und einer progressiven Einkommensbesteuerung mit einem Maximalsteuersatz von 43,6% im Jahr 2013 zu unterwerfen. Um jedoch ausl\u00e4ndische Investmentmanager f\u00fcr das Grossherzogtum zu gewinnen, sieht das AIFMG eine reduzierte Besteuerung dieser Eink\u00fcnfte mit einem Satz von rund 10% (d. h. ein Viertel des effektiven Steuersatzes) vor (Art.213 AIFMG). Folgende Voraussetzungen m\u00fcssen jedoch diesbez\u00fcglich erf\u00fcllt sein:<br \/>\n\u2013 der Angestellte muss seinen steuerlichen Wohnsitz im Laufe des Jahres des Inkrafttreten des Gesetzes der w\u00e4hrend den f\u00fcnf darauffolgenden Jahren nach Luxemburg verlegen;<br \/>\n\u2013 der Angestellte war in den f\u00fcnf Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht in Luxemburg steuerlich ans\u00e4ssig und hat keine beruflichen Eink\u00fcnfte in Luxemburg erwirtschaftet;<br \/>\n\u2013 die Verg\u00fctung basiert auf dem Nettoverm\u00f6gen oder dem Gewinn des AIF; und die Investoren des AIF haben ihre Einlage bereits vollst\u00e4ndig wiedererlangt.<br \/>\nDer erm\u00e4ssigte Steuersatz von circa 10% gilt f\u00fcr eine Maximalperiode von zehn Jahren. Gem. des Koalitionsvertrags der neuen luxemburgischen Regierung werden diese Regelungen zuk\u00fcnftig steuerlich noch effizienter gestaltet und die Anwendung dieses reduzierten Steuersatzes soll auf unbegrenzte Zeit f\u00fcr alle Investmentfondsmanager in Luxemburg erm\u00f6glicht werden.<br \/>\nSofern der Angestellte Anteilseigner des AIF ist, gelten Gewinne aus der Realisierung der Anteile als Spekulationsgewinne, welche unter folgenden Voraussetzungen sogar steuerbefreit sind:<br \/>\n\u2013 die Realisierung erfolgt nach mehr als sechs Monaten nach der Anschaffung der Anteile; und<br \/>\n\u2013 die Anteile \u00fcberschreiten nicht 10% des Kapitals des AIF.<br \/>\n<strong>dd) Umsatzsteuerbefreiung von Investmentberatung <\/strong><br \/>\nDas AIFMG erweitert ebenfalls die Umsatzsatzsteuerbefreiung von Managementdienstleistungen an regulierte und nicht regulierte AIF (Art.212 AIFMG) und dies sowohl f\u00fcr in Luxemburg als auch im Ausland ans\u00e4ssige Dienstleister.<br \/>\n<strong>ee) Ans\u00e4ssigkeitsanforderungen <\/strong><br \/>\nAbschliessend bleibt zu erw\u00e4hnen, dass das AIFMG im Ergebnis m\u00f6glicherweise die steuerlichen Substanzanforderungen f\u00fcr AIF modifiziert. Was dies konkret bedeutet, muss im Einzelfall einer genaueren Untersuchung unterzogen werden. Vermittels einer sorgf\u00e4ltigen Planung und Aufsetzung der Struktur sollte sich dies jedoch nicht nachteilig f\u00fcr m\u00f6gliche Investoren auswirken.<br \/>\nLuxemburg hat das Problem einer m\u00f6glicherweise doppelten steuerlichen Ans\u00e4ssigkeit \u00e4hnlich den luxemburgischen Bestimmungen rund um das OGAW-IV-Gesetz25 gel\u00f6st, in dem man im Ausland ans\u00e4ssige AIFs von der Steuer freistellt, obwohl diese von Luxemburg aus verwaltet waren (Art. 214 AIFMG). Der umgekehrte Fall eines in Luxemburg ans\u00e4ssigen AIF, welcher nicht in Luxemburg verwaltet wird, bleibt jedoch im Einzelfall genauer anhand der einschl\u00e4gigen Doppelbesteuerungsabkommen und der Rechtsansichten der anderen beteiligten L\u00e4nder zu analysieren und in einem solchen Fall individuell und fr\u00fchzeitig zu planen.<\/p>\n<p><strong>IV. Grossherzogtum als Dorado f\u00fcr alternative Investmentfondsmanager? \u2013 Ein Ausblick<br \/>\n1. Standortvorteile des Grossherzogtums <\/strong><br \/>\nWie bereits beschrieben, ist der Erfolg der luxemburgischen Investmentfondsindustrie auf viele verschiedene Standortvorteile zur\u00fcckzuf\u00fchren. Das Land kann eine jahrzehntelange Erfahrung sowohl im Investmentfonds- als auch insgesamt im Finanzbereich vorweisen und konnte in der Vergangenheit durch das schnelle Erlassen von massgeschneiderten Rahmenbedingungen wichtige Erfolge erzielen. Das Grossherzogtum hat es verstanden, seinen Finanzplatz breiter aufzustellen als andere europ\u00e4ische L\u00e4nder und gilt auch aufgrund seiner multikulturellen und kosmopolitischen Merkmale als \u201eSingapur des Westens\u201c.<br \/>\nDie Steuerpolitik des Landes war ebenfalls massgeblich am Erfolg seines Finanzplatzes beteiligt. So besitzt Luxemburg einen vergleichbar niedrigen Umsatzsteuersatz, niedrige Lohnsteuern und bietet ausl\u00e4ndischen Investoren viele pragmatische, steuereffiziente Gestaltungsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p><strong>2. \u00dcbertragbarkeit des luxemburgischen Erfolgs mit dem OGAW-Label auf alternative Investmentfonds <\/strong><br \/>\nDie Chancen Luxemburgs, seinen Erfolg mit dem OGAW-Label auf alternative Investmentfonds zu \u00fcbertragen, stehen gut. Durch die schnelle Umsetzung der AIFM-Richtlinie im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten und die mit dem AIFMG verbundenen handels- und steuerrechtlichen Neuerungen sind alle Voraussetzungen gegeben, Luxemburg zu einem weltweiten Zentrum f\u00fcr Hedge Fonds und Private Equity Strukturen zu erheben.<br \/>\nAuf der anderen Seite steht das kleine Grossherzogtum derzeit jedoch vor grossen Herausforderungen. Der von anderen Finanzpl\u00e4tzen wie Singapur oder London ausgehende Konkurrenzdruck ist riesig und die neue luxemburgische Regierung darf nicht aufh\u00f6ren, die gesetzlichen Rahmenbedingungen rund um den Finanzplatz stets zu hinterfragen und zu verbessern.<br \/>\nDabei ist der von der Regierung f\u00fcr 2015 festgehaltene automatische Informationsaustausch bez\u00fcglich der Zinsertr\u00e4ge sowie die Erweiterung der Zinsbesteuerungsrichtlinie grunds\u00e4tzlich eher als Chance f\u00fcr das Grossherzogtum zu sehen. Man wird mit diesen Massnahmen viele Kritiker und Mahner verstummen lassen und kann selbst diesbez\u00fcglich zum europ\u00e4ischen Mustersch\u00fcler werden. Die neue Regierung ist sich auch bewusst, dass der \u00dcbergang zu dieser neuen Rechtslage so gestaltet werden muss, dass die Akteure am Finanzplatz sich vorbereiten und ihre Produktpalette entsprechend anpassen k\u00f6nnen. Abschliessend kann man sagen, dass der weltweite automatische Informationsaustausch sich aller Voraussicht nach in den n\u00e4chsten Jahren durchsetzen wird, Luxemburg sich derzeit, wieder einmal, sehr fr\u00fch wappnet und internationalen Investoren und Managern weiterhin unz\u00e4hlige Vorteile einer steuereffizienten und unkomplizierten Gestaltung ihrer Strukturen bieten wird.<\/p>\n<p><strong>ZUSAMMENFASSUNG <\/strong><br \/>\n1. Luxemburgs Erfolg bei der Umsetzung der OGAW-Richtlinien war f\u00fcr das kleine Grossherzogtum bahnbrechend. Die Tatsache, dass dieser kleine Staat nahezu ein Drittel des europ\u00e4ischen OGAW-Fondsvolumens anziehen konnte, ist u. a. auf eine jahrzehntelange Erfahrung sowohl im Investmentfonds- als auch insgesamt im Finanzbereich, massgeschneiderte Rahmenbedingungen sowie eine flexible Steuergesetzgebung zur\u00fcckzuf\u00fchren. Was zuk\u00fcnftige OGAW-Richtlinien anbelangt, wird sich Luxemburg die Chance nicht nehmen lassen, auch hier wieder eine Vorreiterrolle einzunehmen.<br \/>\n2. Die AIFM-Richtlinie wurde sehr fr\u00fch und wortgetreu in nationales luxemburgisches Recht umgesetzt. Die alte Regierung nutzte die sich bietende Gelegenheit, um in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Akteuren des Finanzplatzes die gesamte Gesetzgebung in Bezug auf alternative Investmentfonds zu \u00fcberarbeiten und zu verbessern. Als Beispiel hierf\u00fcr gelten u. a. die handels- und steuerrechtlich flexibel gestaltbare Spezialkommanditgesellschaft sowie das vorteilhafte Carried-Interest Regime f\u00fcr Verg\u00fctungen an Investmentmanager.<br \/>\n3. Vorausschauend und trotz der vielen sich derzeit stellenden Herausforderungen, kann man davon ausgehen, dass sich das kleine Grossherzogtum durch die jetzigen und auch zuk\u00fcnftigen Massnahmen in einer hervorragenden Position befindet, um u. a. im Private-Equity- und Hedge-Fonds-Bereich zu dem Investmentstandort schlechthin zu werden.<\/p>\n<p>Please download PDF here:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/lindemannlaw.ch\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Luxemburgisches-AIFMG-Kann-das-kleine-Grossherzogtum-an-seine-Erfolge-mit-dem-OGAW-Label-anknupfen-LINDEMANNLAW.pdf\">Luxemburgisches AIFMG Kann das kleine Grossherzogtum an seine Erfolge mit dem OGAW-Label ankn\u00fcpfen &#8211; LINDEMANNLAW<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eB\u00fcrokratische B\u00fcrde oder neue Chance?\u201c \u2013 So lautete die \u00dcberschrift eines am 30.5.2012 im Luxemburger Wort erschienenen Artikels zur AIFM-Richtlinie. 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