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Bilaterale III erklärt: Relocation und Personenfreizügigkeit Schweiz-EU

Die Beziehungen der Schweiz zur Europäischen Union (EU) sind eng miteinander verknüpft, unter anderem in Bezug auf Migration und Arbeitsmobilität. Seit Jahrzehnten handelt die Schweiz unabhängige Abkommen aus, um den grenzüberschreitenden Verkehr zu regeln und die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der EU zu sichern, wodurch sie Zugang zum EU-Binnenmarkt erhält, ohne Vollmitglied zu sein. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) ist ein solches Abkommen, das die Umsiedlung und Beschäftigungsmöglichkeiten für EU-Bürger in der Schweiz und umgekehrt unterstützt. Mit den Bilateralen III streben die Schweiz und die EU nun eine Verfeinerung und Erweiterung dieser Vereinbarungen an, um sie an die sich wandelnden wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen anzupassen, und streben gleichzeitig einen ausgewogeneren Ansatz in Bezug auf Einwanderung und Marktzugang an.

Derzeit leben 1,5 Millionen EU-Bürger in der Schweiz, was laut Bundesrat fast 16 % der Schweizer Bevölkerung entspricht. Darüber hinaus bringen etwa 391.000 Grenzgänger wichtiges Fachwissen in die Schweizer Finanz-, Gesundheits-, Forschungs- und Technologiebranche ein. Diese Migrationsströme sind für die Schweizer Industrie, die mit einem Fachkräftemangel konfrontiert ist, von entscheidender Bedeutung, bringen jedoch auch Herausforderungen bei der Angleichung der Innenpolitik an die EU-Standards mit sich.

In diesem Insight gehen wir auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Migration zwischen der Schweiz und der EU und dem sich entwickelnden Rahmen der Bilateralen III ein.

Was sind die Bilateralen III in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU, und wie sind sie entstanden?

Die Bilateralen III, die auch als „Paketansatz“ bezeichnet werden, stellen die jüngste Stufe in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU dar. Es baut auf den sektorspezifischen Abkommen der Bilateralen I und II auf, die der Schweiz einen selektiven Zugang zum EU-Binnenmarkt gewähren und ihr gleichzeitig erlauben, ausserhalb der EU zu bleiben. Mit diesem Paketansatz werden neue Abkommen und institutionelle Mechanismen eingeführt, um ein Gleichgewicht zwischen dem Bedürfnis der Schweiz nach Marktzugang und den Anforderungen der EU nach regulatorischer Kohärenz in ihren Mitgliedstaaten herzustellen. Die Bilateralen III zielen darauf ab, Kernthemen wie die Freizügigkeit und den Zugang zum Arbeitsmarkt anzugehen und auf andere wichtige Bereiche wie die Zusammenarbeit im Energiebereich, die Lebensmittelsicherheit, die Gesundheit und die verstärkte Teilnahme an EU-Forschungs- und Bildungsprogrammen wie Horizon Europe und Erasmus auszuweiten.

Chronologische Entwicklung der bilateralen Beziehungen Schweiz-EU:

 

✔ 1992: Das Schweizer Stimmvolk lehnt den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ab. Nach dieser Entscheidung begannen die Schweiz und die EU, bilaterale Abkommen zu schliessen, um starke Wirtschaftsbeziehungen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten.

✔ 1999: Unterzeichnung der bilateralen Abkommen I mit den Schwerpunkten Handel, Zivilluftfahrt und Personenfreizügigkeit, die den Rahmen für den Zugang der Schweiz zum EU-Binnenmarkt bilden.

✔ 2004: Die bilateralen Abkommen II erweitern diesen Rahmen und decken Bereiche wie Sicherheit, Asyl und Umweltkooperation ab.

✔ 2013: Der Schweizer Bundesrat hat ein Mandat für Verhandlungen mit der EU über institutionelle Fragen angenommen, um sicherzustellen, dass die Schweiz in den Bereichen, die von bilateralen Abkommen abgedeckt werden, die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften dynamisch übernehmen kann.

✔ 2021: Die Verhandlungen über ein institutionelles Rahmenabkommen wurden ohne Abschluss beendet. Dies führte zu einem erneuten Bedarf an einem umfassenden Verhandlungspaket, das den sich entwickelnden Anforderungen der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU gerecht wird.

✔ 2022: Der Schweizer Bundesrat und die EU nehmen Sondierungsgespräche über ein neues Paket (Bilaterale III) auf, in dem es um Zuwanderung, Lohnschutz und die Rolle der Schweiz bei neuen EU-Initiativen wie Energie und Lebensmittelsicherheit geht.

✔ Oktober 2023: Es wurde eine gemeinsame Vereinbarung erzielt, in der die allgemeinen Ziele für eine ausgewogene Beziehung zwischen der Schweiz und der EU festgelegt wurden, die die Souveränität der Schweiz schützt und gleichzeitig die wirtschaftlichen Beziehungen stärkt. Dieses Abkommen unterstreicht das Engagement beider Parteien für eine dynamische Anpassung in bestimmten Sektoren und führt das Konzept der Schweizer Beteiligung an EU-Programmen wie Horizon Europe ein.

✔ März 2024: Der Schweizer Bundesrat erteilt das definitive Verhandlungsmandat zur Aufnahme der formellen Verhandlungen über die Bilateralen III. Dieses Mandat betont die gegenseitige Achtung der Rechtsautonomie, Massnahmen zur Personenfreizügigkeit und Bestimmungen zur regulatorischen Angleichung in bestimmten Sektoren.

Die Bilateralen III spiegeln somit eine strategische Entwicklung in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU wider. Sie tragen den wirtschaftlichen Bedürfnissen beider Länder Rechnung und legen gleichzeitig Leitlinien für die Freizügigkeit von EU-Bürgern in der Schweiz fest, die die Stabilität und Integration der Schweiz in Europa stärken.

Welche rechtlichen Anforderungen gelten derzeit für EU-Bürger, die in die Schweiz umziehen?

EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in die Schweiz umziehen, profitieren vom Freizügigkeitsabkommen (AFMP), das die Anerkennung von Berufsqualifikationen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern vorsieht. Auf diese Weise wird ihr Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für reglementierte Berufe vereinfacht: Darüber hinaus gewährt das Freizügigkeitsabkommen EU-Bürgern das Recht, unter bestimmten Bedingungen in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Die AFMP ermöglicht es EU-Bürgern, ohne Visum in die Schweiz einzureisen und sich bis zu 90 Tage ohne Anmeldung aufzuhalten, wenn es sich um einen Kurzaufenthalt handelt. Für längere Aufenthalte müssen sie sich jedoch innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Ankunft bei den Schweizer Behörden in ihrer Gemeinde anmelden und eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Für jede Bewilligungsart gibt es eine Reihe von Anforderungen, die sich nach dem Zweck des Aufenthalts richten. In diesem Fall müssen die EU-Bürger je nach ihrem Beschäftigungsstatus oder ihrer finanziellen Situation bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, und zwar wie folgt

  1. Beschäftigungsbasierter Aufenthalt: EU-Bürger mit einem gültigen Arbeitsvertrag in der Schweiz können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, sofern sie die Voraussetzungen für eine kurzfristige (L) oder langfristige (B) Aufenthaltserlaubnis erfüllen. Die L-Bewilligung gilt für Aufenthalte von bis zu einem Jahr für kurzfristige Einsätze, während die B-Bewilligung für eine dauerhafte Beschäftigung erteilt wird.
  2. Selbstständige Erwerbstätigkeit: EU-Bürgerinnen und -Bürger können in die Schweiz ziehen, um eine selbständige Tätigkeit auszuüben, sofern sie die Rentabilität ihres Unternehmens nachweisen können. Sie müssen den Status der Selbstständigkeit und finanzielle Unabhängigkeit nachweisen, um die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten.
  3. Nicht erwerbstätige Personen: EU-Bürgerinnen und -Bürger, die nicht erwerbstätig sind – wie Rentnerinnen und Rentner, Studentinnen und Studenten oder Personen, die aus persönlichen Gründen umziehen – müssen nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und dass sie eine umfassende Krankenversicherung haben. Damit soll vor allem sichergestellt werden, dass sie während ihres Aufenthalts keine Schweizer Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.
  4. Familienzusammenführung: Im Rahmen der AFMP haben auch Familienangehörige von EU-Bürgern, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, das Recht, zu ihnen zu ziehen. Zu den berechtigten Familienangehörigen gehören Ehepartner, Kinder und in einigen Fällen unterhaltsberechtigte Eltern oder Grosseltern. Der Hauptwohnsitz muss in der Lage sein, seine Familienangehörigen finanziell zu unterstützen.

Welche zentralen Punkte sind in der gemeinsamen Vereinbarung von 2023 und dem endgültigen Verhandlungsmandat von 2024 zur Einwanderung enthalten?

Die Gemeinsame Absichtserklärung skizzieren entscheidende Schritte im sich entwickelnden Einwanderungsrahmen zwischen der Schweiz und der EU, die darauf abzielen, die Zusammenarbeit zu verstärken und gleichzeitig gegenseitige Anliegen zu berücksichtigen. Hier sind die wichtigsten Punkte in Bezug auf die Einwanderung:

✔ Freier Personenverkehr: Beide Dokumente bekräftigen das Ziel einer dynamischen Angleichung der schweizerischen und der EU-Vorschriften im Bereich des freien Personenverkehrs. Die Schweiz verpflichtet sich, die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu übernehmen und dabei Ausnahmen zuzulassen, die die schweizerischen Verfassungsgrundsätze und nationalen Interessen wahren. Diese dynamische Angleichung gewährleistet die Einheitlichkeit der Rechtsvorschriften und trägt gleichzeitig den einzigartigen rechtlichen und sozialen Strukturen der Schweiz Rechnung.

✔ Beschäftigungsbasierter Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt: Der Angleichungsprozess umfasst spezifische Bestimmungen, die den Zugang von EU-Bürgern zum Schweizer Arbeitsmarkt erleichtern und gleichzeitig die schweizerischen Lohnschutzmassnahmen respektieren. Die Schweiz will einen möglichen Missbrauch von Sozialleistungen verhindern, indem sie von Arbeitssuchenden aus der EU, die in der Schweiz ansässig sind, verlangt, dass sie sich aktiv um eine Beschäftigung bemühen und die Wohnsitzbestimmungen einhalten. Für entsandte Arbeitnehmer betonen beide Dokumente das Engagement der Schweiz für den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“, der faire Bedingungen für befristet beschäftigte EU-Arbeitnehmer gewährleistet.

Schutzmassnahmen gegen Missbrauch der sozialen Sicherheit: Beide Dokumente sehen vor, dass die Schweiz nicht erwerbstätigen EU-Bürgern, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, die Sozialhilfe verweigern kann, insbesondere während der ersten Zeit ihres Aufenthalts. Die Schweiz behält sich das Recht vor, nicht erwerbstätige EU-Bürger, die die Aufenthaltsbedingungen nicht mehr erfüllen, auszuweisen, vorausgesetzt, diese Massnahme wird verhältnismässig und ohne Diskriminierung angewendet. Ausserdem müssen EU-Arbeitssuchende in der Schweiz die Anweisungen der regionalen Arbeitsämter (RAV) befolgen. Wenn sie sich nicht daran halten, behält die Schweiz im Allgemeinen die Befugnis, sie auszuweisen, um die Einhaltung der örtlichen Aufenthalts- und Beschäftigungsvorschriften zu gewährleisten.

✔ Dauerhafter Aufenthalt und langfristiger Aufenthalt: Das Verhandlungsmandat 2024 schlägt einheitliche Kriterien für die Erteilung langfristiger Aufenthaltsgenehmigungen vor, wie z.B. eine , unter Beibehaltung der Integrationsanforderungen. Nach dem Verhandlungsmandat 2024 soll das Recht auf Daueraufenthalt auf Personen beschränkt werden, die erwerbstätig und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sowie auf deren Familienangehörige. Beide Parteien haben sich in der gemeinsamen Vereinbarung von 2023 auf einen diskriminierungsfreien Zugang zum Daueraufenthaltsrecht für Schweizer und EU-Bürger geeinigt, die diese Kriterien erfüllen.

Diese Punkte unterstreichen das gemeinsame Engagement der Schweiz und der EU für eine wirksame Einwanderungskontrolle, faire Arbeitsnormen und die gegenseitige Achtung der Sozialsysteme und spiegeln einen ausgewogenen Ansatz für eine dynamische regulatorische Angleichung der Einwanderungspolitik wider.

Wie ist der aktuelle Stand der Einwanderungsverhandlungen zwischen der Schweiz und der EU, und welche Änderungen könnten sich auf die Einwanderungspolitik auswirken?

Die Einwanderungsverhandlungen zwischen der Schweiz und der EU stehen derzeit vor einer grossen Herausforderung, da die EU beschlossen hat, den Vorschlag der Schweiz für eine einseitige Schutzklausel zur Freizügigkeit abzulehnen. Diese von der Schweiz vorgeschlagene Klausel würde es ihr ermöglichen, die Zuwanderung als Reaktion auf bestimmte Schwellenwerte für die Zuwanderung von EU-Bürgern vorübergehend zu begrenzen. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen teilte der Schweizer Bundespräsidentin Viola Amherd am 1. Oktober 2024 mit, dass die EU eine solche Bestimmung nicht akzeptieren werde, da sie mit der EU-Politik des gleichberechtigten Zugangs zum Binnenmarkt unvereinbar sei. Die EU hat betont, dass die Freizügigkeit ein Grundprinzip ist, das in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden muss, auch in Abkommen mit Nicht-EU-Ländern wie der Schweiz.

Die Verhandlungen sind nach wie vor aktiv, wobei beide Seiten auf ein umfassendes Abkommen bis zum Jahresende hinarbeiten. Obwohl die EU ihre Bereitschaft signalisiert hat, die Gespräche fortzusetzen, scheint ein Kompromiss in Bezug auf die Schutzklausel schwer zu erreichen zu sein. Diese Situation könnte die politischen Entscheidungsträger in der Schweiz ermutigen, alternative nationale Massnahmen in Betracht zu ziehen, die Einwanderungs- und Beschäftigungsprobleme lösen, ohne Zugeständnisse der EU zu erfordern. Diese Alternativen könnten eine Verstärkung der Lohnschutzmassnahmen oder andere sozialpolitische Massnahmen beinhalten, um mögliche Auswirkungen der Einwanderung innerhalb der Schweiz zu bewältigen.

Wann wird der neue Rechtsrahmen für die Zuwanderung in der Schweiz umgesetzt?

Der Zeitplan für die Umsetzung des neuen Schweizer Einwanderungsrahmens hängt von den laufenden Verhandlungen mit der EU ab. Der Schweizer Bundesrat und die EU-Beamten wollen die Abkommen bis Ende 2024 abschliessen und sich dabei auf ein umfassendes Paket konzentrieren, das nicht nur die Einwanderung, sondern auch andere Bereiche wie den Lohnschutz und die bilaterale Zusammenarbeit in Bereichen wie Energie und Forschung umfasst. Allerdings muss jedes endgültige Abkommen eine öffentliche Abstimmung in der Schweiz bestehen, wodurch sich die Frist für seine Anwendung auf frühestens 2028 verlängert.

Die von der Schweiz vorgeschlagene Schutzklausel, die eine einseitige Kontrolle der Einwanderungszahlen ermöglichen würde, bleibt ein wichtiger Streitpunkt. Während die Verhandlungen voranschreiten, muss die Schweiz möglicherweise alternative Lösungen finden, um die Einwanderungsprobleme im eigenen Land zu lösen, wenn kein Kompromiss mit der EU erzielt werden kann.

Der sich entwickelnde Migrationsrahmen zwischen der Schweiz und der EU, der durch die Bilateralen III hervorgehoben wird, stellt eine entscheidende Entwicklung für EU-Bürger dar, die einen Umzug in die Schweiz erwägen. Diese Veränderungen eröffnen neue Möglichkeiten, bringen aber auch komplexe rechtliche Anforderungen mit sich, die sorgfältig zu beachten sind, unabhängig davon, ob Sie unabhängig umziehen, Familienangehörige mitbringen oder eine grenzüberschreitende Beschäftigung ausüben möchten.

Bei LINDEMANNLAW verfügen unsere Rechtsexperten über eine einzigartige Qualifikation: Sie sind sowohl in der Schweiz als auch in der EU zugelassen, so dass wir Angelegenheiten an der Schnittstelle zwischen diesen Rechtsordnungen fachkundig bearbeiten können. Unser Team setzt sich dafür ein, dass Sie Ihre Rechte und Pflichten in dieser sich entwickelnden Rechtslandschaft verstehen, und bietet Ihnen klare Lösungen für Aufenthaltsgenehmigungen, Arbeitsbestimmungen und die Einhaltung von Abkommen zwischen der Schweiz und der EU. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie persönliche rechtliche Unterstützung zu allen Aspekten des Umzugs in die Schweiz und der Migration in die EU benötigen.

 

 

 

 

 

 

 

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