Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) wurde am 21. Juni 1999 abgeschlossen und am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Das FZA räumt EU- und EFTA-Staatsangehörigen grundsätzlich das Recht ein, sich in der Schweiz aufzuhalten, zu wohnen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (falls gewünscht). Die Personenfreizügigkeit erleichtert den Zugang zur Schweiz für EU-Bürger im Vergleich zu Bürger aus Drittstaaten erheblich.
In diesem Newsletter beantworten wir fünf häufig gestellte Fragen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die sich in der Schweiz niederlassen möchten. Die Antworten basieren auf aktueller Rechtslage sowie auf unserer praktischen Erfahrung mit kantonalen Migrationsbehörden.
Reicht die Personenfreizügigkeit – oder brauche ich trotzdem eine Aufenthaltsbewilligung?
Trotz Personenfreizügigkeit ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich, wenn Sie sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten oder hier arbeiten wollen.
EU/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung einer L-Bewilligung, sofern sie ein Arbeitsverhältnis zwischen drei Monaten und einem Jahr nachweisen können. Die B-Bewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren wird bei längerfristigem Aufenthalt (mit oder ohne Erwerbstätigkeit) erteilt. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren können EU-Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen die C-Bewilligung erhalten – insbesondere bei Vorliegen von Niederlassungsverträgen oder aus Gründen des Gegenrechts. Das gilt aktuell nur für Staatsangehörige bestimmter EU-Staaten.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um in der Schweiz wohnen oder arbeiten zu dürfen – und welche Unterlagen brauche ich? Darf auch meine Familie mitkommen?
Zentral ist der Nachweis über den Aufenthaltszweck: Das kann ein Arbeitsvertrag, eine Studienzulassung oder der Nachweis finanzieller Eigenmittel sein. Zusätzlich ist eine gültige Krankenversicherung zwingend. Die Krankenversicherung muss alle Risiken abdecken – auch Unfälle.
Beim Familiennachzug haben folgende Personen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz: Ehegatten, Kinder und Enkel unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte, sowie Eltern oder Grosseltern, sofern ihnen vor der Einreise bereits effektiv Unterhalt gewährt wurde und die Bedürftigkeit belegt werden kann. Auch hier unterstützen wir Sie bei der korrekten Dokumentation.
Darf ich als EU-Bürger in der Schweiz eine Immobilie kaufen – und was passiert mit der Liegenschaft, wenn ich ausreise?
Grundsätzlich ja: Wer als EU-Bürger eine rechtsgültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besitzt, gilt nicht als Person im Ausland im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG). Somit dürfen Sie Wohneigentum erwerben, sei es als Hauptwohnsitz oder – unter gewissen Voraussetzungen – als Ferienwohnung.
Bei einer allfälligen Ausreise aus der Schweiz sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, Ihre Liegenschaft zu verkaufen. Je nach Nutzung oder geplanter Vermietung sind jedoch die Vorgaben des BewG weiterhin zu beachten. LINDEMANNLAW bietet Ihnen umfassende Rechtsberatung auch im Bereich Immobilienrecht an.
Kann ich in einen anderen Kanton umziehen – oder brauche ich eine neue Bewilligung?
Aufenthalts-, Kurzaufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen von EU/EFTA-Staatsangehörigen gelten für das gesamte Schweizer Staatsgebiet. Das heisst: Ein Wohnortswechsel in einen anderen Kanton ist möglich, ohne dass Sie eine neue Bewilligung beantragen müssen.
Dennoch ist bei einem Umzug – auch innerhalb eines Kantons – die neue Adresse bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu melden. Der EU/EFTA-Ausweis ist entsprechend zu aktualisieren und am neuen Wohnort vorzulegen.
Welche Änderungen bringt die sogenannte Bilaterale III?
Im Dezember 2024 schlossen die Schweiz und die Europäische Union die Verhandlungen zur dritten bilateralen Vereinbarung (Bilaterale III) ab. Seit Juni 2025 liegen die finalen Vertragstexte vor – der Zugang zum Arbeitsmarkt bleibt für EU-Bürger weitgehend unverändert, auch im Bereich Personenfreizügigkeit sind die Anpassungen gering.
Eine wichtige Neuerung im Familiennachzug betrifft die Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie (UBRL): Neu sind auch eingetragene Partnerschaften sowie deren unterhaltsberechtigte Verwandte in auf- und absteigender Linie (unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigt) anspruchsberechtigt. Weitere rechtliche Einschätzungen finden Sie in unserem ausführlichen Insight mit dem Titel Bilaterale III erklärt: Relocation und Personenfreizügigkeit Schweiz-EU, den wir vor Abschluss der Verhandlungen veröffentlicht haben.
Haben Sie weitere Fragen – oder möchten Sie Ihre Situation rechtssicher abklären lassen?
LINDEMANNLAW berät Sie individuell, lösungsorientiert und stets aktuell. Wir begleiten Sie beim Einreiseverfahren, bei kantonalen Bewilligungsfragen, beim Familiennachzug sowie bei Eigentumserwerb und/oder Rückkehr in die Schweiz.
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