In unserem früheren Newsletter haben wir die 5 magischen Wege zur Schweizer Aufenthaltsbewilligung analysiert. Ein von diesen Wegen ist die Aufenthaltsbewilligung für vermögende Privatinvestoren über 55 Jahren. Man könnte sagen: 50 ist das neue 30 – zumindest was Energie, Ambitionen und Perspektiven betrifft!
Die Schweiz gehört zwar seit jeher zu den begehrtesten Rückzugsorten für vermögende Privatinvestoren. Neben politischer Stabilität, einem exzellenten Gesundheitssystem und hoher Lebensqualität überzeugt die Schweiz durch ihre zentrale Lage in Europa und durch steuerliche Planbarkeit. Für Personen aus Drittstaaten – also solche ausserhalb der EU und EFTA – stellt sich allerdings die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein legaler Aufenthalt in der Schweiz überhaupt möglich ist. Unsere Kanzlei berät seit Jahren internationale Klientinnen und Klienten in genau diesem Bereich. In diesem Beitrag beantworten wir die fünf zentralen Fragen, die uns in der Praxis am häufigsten begegnen:
Welche Voraussetzungen gelten für nicht EU/EFTA-Bürger, die eines neues Kapitel ihres Lebens in der Schweiz planen?
Eine Aufenthaltsbewilligung eines nicht EU/EFTA-Bürgers in der Schweiz ist rechtlich möglich, aber an eine Reihe von Bedingungen geknüpft[1]. Zunächst ist ein Mindestalter von 55 Jahren erforderlich[2]. Zudem ist jegliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeschlossen, unabhängig davon, ob es sich um eine Anstellung oder eine selbständige Tätigkeit handelt[3]. Erlaubt bleiben jedoch passive Vermögensverwaltung, Investitionstätigkeiten oder Verwaltungsratsmandate ohne operative Funktion. Der Lebensunterhalt muss vollständig aus eigenen Mitteln bestritten werden können[4], was je nach Kanton jährliche Eigenmittel von CHF 100’000 bis CHF 300’000 voraussetzt. Zwingend ist auch eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung mit Deckung aller relevanten Leistungen.
Besonders wichtig – und häufig übersehen – ist der erforderliche Bezug zur Schweiz[5]. Dieser muss unabhängig von familiären Bindungen bestehen. Geeignet sind etwa frühere Ausbildungen in Schweizer Internaten oder Universitäten, berufliche Aufenthalte, regelmässige Ferienaufenthalte – etwa belegt durch Passstempel oder Hotelrechnungen – sowie bestehende private oder geschäftliche Netzwerke innerhalb des Landes. Familienangehörige wie Kinder oder Ehepartner gelten in diesem Kontext ausdrücklich nicht als ausreichender Bezug zur Schweiz. Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt den kantonalen Migrationsbehörden und erfolgt im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung. Umso wichtiger ist eine strategisch vorbereitete Antragstellung mit sauber dokumentierter Lebenssituation.
Gibt es Unterschiede je nach Kanton?
Ein weiterer Aspekt betrifft die kantonalen Unterschiede in der Bewilligungspraxis. Während das Ausländer- und Integrationsgesetz («AIG») und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit («VZAE») auf Bundesebene gelten, zeigt sich die Umsetzung in den Kantonen teils sehr unterschiedlich. So gelten beispielsweise Genf, Waadt, Tessin oder Wallis als offen für vermögende Privatinvestoren über 55 Jahren mit klarer Lebensplanung und Bezug zur Schweiz. In anderen Kantonen wie Zürich oder Basel-Stadt ist die Praxis restriktiver. Gerade bei der Wahl des künftigen Wohnorts lohnt es sich, frühzeitig die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu analysieren – idealerweise im Rahmen einer fundierten Rechts- und Steuerberatung.
Die Kantone Genf und Waadt berücksichtigen vermehrt wirtschaftliche Faktoren wie potenziellen lokalen Konsum oder bereits bestehende Immobilienbesitzverhältnisse. Im Tessin wird der kulturelle Bezug (z. B. italienischsprachiger Hintergrund oder Ferienaufenthalte im Kanton) teils positiv gewertet. Der Kanton Wallis zeigt sich besonders flexibel bei Gesuchen, wenn ein starker Bezug zu einer bestimmten Gemeinde nachgewiesen wird – etwa durch wiederkehrende Aufenthalte oder Eigentum. In Zürich hingegen werden Anträge regelmässig abgelehnt, wenn der Bezug zur Schweiz als «zu schwach» oder das finanzielle Engagement als unzureichend beurteilt wird. Auch Basel-Stadt prüft streng und lehnt Gesuche ohne belegbaren Zusatznutzen für den Kanton tendenziell ab.
Können vermögende Privatinvestoren mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz Immobilien erwerben oder müssen sie zusätzliche Hürden beachten?
Ein häufiges Anliegen unserer Mandanten betrifft den Immobilienerwerb in der Schweiz. Auch mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung B, aber mangels einer Niederlassungsbewilligung gelten ausländische vermögende Privatinvestoren, die keine Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind, immer noch als «Personen im Ausland» im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, der sogenannten Lex Koller[6]. Nichtdestotrotz kann eine solche vermögende Person mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bewilligungsfrei eine Hauptwohnung (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) am Ort seines rechtsmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes erwerben[7].
Der Erwerber muss die Wohnung selber bewohnen; er darf sie nicht vermieten, auch nicht teilweise. Der bewilligungsfreie Erwerb einer Hauptwohnung kann nur unmittelbar auf den persönlichen Namen des Erwerbers erfolgen[8]. Die Fläche des entsprechenden Grundstücks darf 3000 m2 nicht übersteigen[9].
Der Erwerb von Ferienwohnungen oder Zweitobjekten bleibt somit eingeschränkt und genehmigungspflichtig.
Wie wirkt sich eine Aufenthaltsbewilligung auf eine spätere Einbürgerung oder einen Familiennachzug aus?
Unter bestimmten Bedingungen führt der Aufenthalt zur Einbürgerung und erlaubt einen Familiennachzug. Das passiert aber nicht automatisch.
Die ordentliche Einbürgerung setzt unter anderem zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz[10], Integration in die Gesellschaft[11] sowie Sprachkenntnisse voraus[12]. Nicht erwerbstätige Personen müssen darüber hinaus ihre gesellschaftliche und wirtschaftliche Eingliederung anderweitig nachweisen. Dies kann beispielsweise durch soziales Engagement, Vereinsmitgliedschaften oder die regelmässige Teilnahme am lokalen Gemeindeleben geschehen. Besonders kritisch wird in der Praxis geprüft, ob jemand aktiv am sozialen Leben teilnimmt und nicht lediglich «formell wohnhaft» ist.
Auch der Familiennachzug ist möglich, unterliegt jedoch klaren Regeln: Er ist nur für Ehepartner und minderjährige Kinder vorgesehen und setzt ausreichenden Wohnraum sowie finanzielle Unabhängigkeit voraus[13]. Die Fristen für den Nachzug variieren je nach Aufenthaltsstatus und Nationalität – bei nicht EU/EFTA-Bürgern müssen Ehepartner in der Regel innerhalb von fünf Jahren nachgezogen werden[14]. Zudem verlangt die Praxis bei Kindern oft den Nachweis, dass diese bereits im Herkunftsland zum Haushalt gehörten. Eine vorausschauende Nachzugsplanung ist daher entscheidend, da verspätete Gesuche zu Ablehnungen führen können.
Welche steuerlichen Auswirkungen hat eine Wohnsitznahme in der Schweiz?
Im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung kann festgehalten werden, dass die Schweiz mit der sogenannten Pauschalbesteuerung eine attraktive Möglichkeit bietet, die für nicht erwerbstätige ausländische Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz zur Verfügung steht. Die Bemessung erfolgt dabei nicht auf Basis von effektivem Einkommen oder Vermögen, sondern nach dem Lebensaufwand. Diese Art der Besteuerung ist jedoch kantonal unterschiedlich geregelt – während sie etwa in den Kantonen Waadt, Wallis oder Genf möglich ist, wurde sie in Zürich, Basel-Stadt und Schaffhausen abgeschafft. Eine sorgfältige steuerliche Prüfung, auch im Hinblick auf allfällige Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Herkunftsland, ist zwingend empfohlen, um unerwartete Steuerfolgen im Herkunftsland zu vermeiden.
Im Übrigen wird ergänzend im Zusammenhang mit dem Thema der Pauschalbesteuerung auf unseren entsprechenden Insight verwiesen Schweizer Pauschalbesteuerung – Vorteile für vermögende Privatpersonen, die in die Schweiz ziehen.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Aufenthalt in der Schweiz als vermögender nicht EU/EFTA-Bürger über 55 Jahren rechtlich möglich, aber an klare Voraussetzungen geknüpft ist. Der Erfolg eines solchen Gesuchs hängt wesentlich von einer sorgfältigen Vorbereitung, einer fundierten Dokumentation und einer passenden Standortwahl ab. Unsere Kanzlei begleitet Sie gerne in jeder Phase Ihres Vorhabens – von der Erstberatung über die Antragsstellung bis hin zur steuerlichen Optimierung und Nachzugsplanung.
Wenn Sie einen neuen Lebensabschnitt in der Schweiz planen, unterstützen wir Sie gerne – sprechen Sie uns einfach an.
[1] Vgl. dazu insb. Art. 28 AIG.
[2] Vgl. dazu insb. Art. 25 Abs. 1 VZAE.
[3] Vgl. dazu insb. Art. 25 Abs. 3 VZAE.
[4] Vgl. dazu insb. Art. 25 Abs. 4 VZAE.
[5] Vgl. dazu insb. Art. 25 Abs. 2 VZAE.
[6] Vgl. dazu insb. Art.5 Abs. 1 lit. abis BewG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 BewV.
[7] Vgl. dazu insb. Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG.
[8] Vgl. dazu insb. Art. 8 Bst. a BewV.
[9] Vgl. dazu insb. Art. 18a Abs. 2 Bst. c BewV.
[10] Vgl. dazu insb. Art. 9 Abs. 1 Bst. b BüG.
[11] Vgl. dazu insb. Art. 11 BüG.
[12] Vgl. dazu insb. Art. 12 Abs. 1 Bst. c BüG.
[13] Vgl. dazu insb. Art. 44 AIG.
[14] Vgl. dazu insb. Art. 47 Abs. 1 AIG.