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Schweizer Quellensteuer für ausländische Investoren

Die Schweizer Quellensteuer ist ein zentraler Aspekt des Schweizer Steuersystems, insbesondere für ausländische Investoren. Diese Steuer wird auf verschiedene Arten von Einkünften aus der Schweiz erhoben, darunter Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Angesichts ihres sehr hohen Satzes von 35% und der strengen Regeln für ihre Rückerstattung ist es von entscheidender Bedeutung, dass jeder Investor mit Investitionen in der Schweiz versteht, wie diese Steuer funktioniert.

Wie wird die Schweizer Quellensteuer erhoben und wie hoch sind die Steuersätze?

Die Schweizer Quellensteuer gilt für

✔ Dividenden, die von Schweizer Unternehmen gezahlt werden,
✔ Zinsen auf Schweizer Anleihen und Schuldverschreibungen (einschliesslich strukturierter Schuldverschreibungen),
✔ Zinsen, die von Schweizer Banken gezahlt werden,
✔ Ausschüttungen von Schweizer Organismen für gemeinsame Anlagen, soweit diese Ausschüttungen nicht aus Kapitalgewinnen oder Einkünften aus direkten Beteiligungen an Schweizer Immobilien stammen,
✔ bestimmte Lebensversicherungszahlungen.

Die Schweizer Quellensteuer beträgt pauschal 35%. Die Steuer wird an der Quelle abgezogen, d. h. der Zahler des Einkommens behält die Steuer ein, bevor er den Restbetrag an den ausländischen Investor ausschüttet.

Kann die Quellensteuer vom Schweizer Zahler übernommen werden?

Leider ist es nicht möglich, den Abzug der Schweizer Quellensteuer zu vermeiden. Der Zahler der steuerpflichtigen Zahlung – beispielsweise ein Schweizer Unternehmen, das Dividenden ausschüttet, oder eine Schweizer Bank, die ihren Kunden Zinsen zahlt – ist gesetzlich verpflichtet, die Quellensteuer direkt von der Bruttobetrag der Zahlung abzuziehen. Infolgedessen erhält der Empfänger der Zahlung nur einen Nettobetrag in Höhe von 65% des Bruttobetrags der Zahlung.

Wenn der Zahler die Quellensteuer nicht wie vorgeschrieben abzieht, kann dies zu erheblichen negativen Folgen führen. In solchen Fällen gilt der an den Empfänger gezahlte Gesamtbetrag als Nettozahlung von 65% und nicht als Bruttobetrag. Folglich wird die Schweizer Quellensteuer auf Bruttobasis berechnet, was bedeutet, dass die tatsächliche Zahlung rückwirkend als 65% eines grösseren Bruttobetrags behandelt wird. Diese Anpassung führt zu einem effektiven Quellensteuersatz von etwa 54% auf die ursprüngliche Zahlung.

Daher ist es für Zahler von entscheidender Bedeutung, die Einhaltung der Schweizer Quellensteuerpflichten sicherzustellen, um diese Komplikationen und mögliche Verbindlichkeiten zu vermeiden.

Gibt es Fälle, in denen die Schweizer Quellensteuer nicht abgezogen werden muss?

Es gibt nur wenige spezifische Ausnahmen von der allgemeinen Verpflichtung, die Schweizer Quellensteuer von steuerpflichtigen Zahlungen abzuziehen. Eine der wichtigsten Ausnahmen gilt für Dividendenzahlungen einer Schweizer Tochtergesellschaft an Schweizer Unternehmensaktionäre, die eine Beteiligung von 10% oder mehr an der Tochtergesellschaft halten. In solchen Fällen muss die Dividende zwar weiterhin der Schweizer Steuerverwaltung gemeldet werden, ein Quellensteuerabzug ist jedoch nicht erforderlich. Diese Befreiung vereinfacht das Verfahren für berechtigte inländische Unternehmensaktionäre und gewährleistet eine effiziente Abwicklung konzerninterner Dividendenzahlungen innerhalb der Schweiz.

Für ausländische Muttergesellschaften kann ein anderer Mechanismus gelten. Wenn eine ausländische Muttergesellschaft gemäss den Bestimmungen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Befreiung von der schweizerischen Quellensteuer auf Dividenden hat, die von einer schweizerischen Tochtergesellschaft gezahlt werden, kann diese Befreiung oder Ermässigung oft im Voraus gewährt werden. Das bedeutet, dass die Quellensteuer nicht in voller Höhe abgezogen und anschliessend im Rahmen eines Erstattungsverfahrens zurückgefordert werden muss. Stattdessen wird die Befreiung oder Ermässigung direkt angewendet.

Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft Ausschüttungen von Schweizer Investmentfonds an ausländische Anleger. Wenn mindestens 80% der Fondserträge aus ausländischen Quellen stammen, unterliegen solche Ausschüttungen an ausländische Anleger nicht der Schweizer Quellensteuer.

Was sind Treuhandanlagen? Warum wird bei Zinszahlungen auf solche Einlagen keine Quellensteuer abgezogen?

Damit ausländische Bankkunden Zinserträge aus Bankeinlagen erhalten können, ohne der Schweizer Verrechnungssteuer zu unterliegen, haben die Schweizer Steuerbehörden die Verwendung von Treuhandeinlagen genehmigt. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann ein Kunde einer Schweizer Bank die Bank anweisen, seine Einlage bei einer ausländischen Bank im Namen des Kunden, aber unter dem Namen der Schweizer Bank zu platzieren, ohne die Identität des Kunden preiszugeben. Die Schweizer Bank tritt als Vermittler auf und ist verpflichtet, alle von der ausländischen Bank erhaltenen Zahlungen direkt an den Kunden weiterzuleiten. Diese Zinszahlungen unterliegen nicht der Schweizer Quellensteuer, da die Zinsen vom ausländischen Kreditinstitut und nicht von der Schweizer Bank an den Kunden ausgezahlt werden.

Wie kann ich die Quellensteuer zurückerhalten?

Die Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer hängt in erster Linie vom Wohnsitz und dem Rechtsstatus der Person oder Organisation ab, die eine Rückerstattung beantragt.

Für in der Schweiz ansässige Personen
In der Schweiz ansässige Personen können die Verrechnungssteuer zurückfordern, indem sie das besteuerte Einkommen (z. B. Dividenden oder Zinsen) in ihrer jährlichen Steuererklärung angeben. Die Verrechnungssteuer wird dann auf ihre Gesamtsteuerschuld angerechnet oder im Rahmen des Steuerveranlagungsverfahrens effektiv erstattet.

Für Schweizer Unternehmen
Schweizer Unternehmen und andere juristische Personen müssen ein Rückerstattungsformular direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einreichen. Dieser Antrag kann im Jahr nach Erhalt der steuerpflichtigen Zahlung eingereicht werden. Wenn der Antrag die formellen und materiellen Anforderungen erfüllt, wird dem Antragsteller die Schweizer Verrechnungssteuer erstattet.

Für ausländische Investoren
Ausländische Investoren können die Schweizer Verrechnungssteuer gemäss den Bedingungen der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und ihrem Wohnsitzland zurückfordern. Diese Abkommen sollen eine Doppelbesteuerung verhindern und senken den Verrechnungssteuersatz in der Regel unter den Standardsteuersatz von 35%, je nach Einkommensart und Vertragsbedingungen. Zum Beispiel:

Zinserträge: Die vertraglich festgelegten Steuersätze liegen in der Regel zwischen 0% und 10%.
Dividenden aus Portfolioinvestitionen: Die vertraglich festgelegten Steuersätze liegen in der Regel zwischen 10% und 15%.

Um eine Rückerstattung zu beantragen, müssen ausländische Investoren ein länderspezifisches Rückerstattungsformular zusammen mit Belegen wie dem Nachweis des Wohnsitzes in einem Vertragsland, dem Nachweis des erhaltenen Einkommens (z. B. Dividenden- oder Zinsabrechnungen) und des einbehaltenen Quellensteuerbetrags bei der ESTV einreichen.

Die ESTV prüft diese Anträge und erstattet den entsprechenden Betrag zurück, wenn alle Anforderungen erfüllt sind. Es ist erwähnenswert, dass viele Länder ausländische Steuergutschriften für verbleibende Schweizer Quellensteuern gewähren, die nicht zurückgefordert werden können, wodurch eine mögliche Doppelbesteuerung weiter gemildert wird. Im Idealfall wird dadurch sichergestellt, dass ausländische Investoren keine zusätzlichen Steuerausgaben haben.

Das Schweizer Quellensteuersystem spielt eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung der Steuerlandschaft für ausländische Investoren und hat erhebliche Auswirkungen auf diejenigen, die Einkünfte aus Schweizer Wertpapieren und anderen steuerpflichtigen Vermögenswerten erzielen. Der Standard-Quellensteuersatz von 35% mag auf den ersten Blick hoch erscheinen, doch das umfangreiche Netz von Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz bietet Möglichkeiten, diese Belastung zu reduzieren und einbehaltene Beträge zurückzufordern, vorausgesetzt, die Anleger navigieren sich sorgfältig durch das System.

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