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Verrechnungspreise in der Schweiz verstehen: Rechtliche Pflichten und steuerliche Auswirkungen

Die Verrechnungspreisgestaltung, d. h. die Preisgestaltung für Waren, Dienstleistungen und immaterielle Vermögenswerte zwischen verbundenen Unternehmen, war schon immer ein wichtiges Anliegen für multinationale Unternehmen (MNU) und Steuerbehörden weltweit. In den letzten Jahren haben die kantonalen Steuerbehörden mehr Ressourcen für die Verrechnungspreisgestaltung aufgewendet und die Zahl der Verrechnungspreisprüfungen erhöht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat eine Website speziell für die Verrechnungspreisgestaltung erstellt.

Welche Verrechnungspreisregeln gelten in der Schweiz?

Die Schweiz folgt dem Fremdvergleichsgrundsatz und verweist Steuerzahler auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Diese Leitlinien sind zwar nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Schweizer Steuerbehörden und Gerichten häufig als Auslegungshilfe herangezogen.

Schweizer Steuerzahler sind nicht verpflichtet, eine formelle Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Sie müssen jedoch nachweisen, dass konzerninterne Transaktionen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Die Einhaltung der OECD-Leitlinien schützt Steuerzahler im Allgemeinen vor behördlichen Anfechtungen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat damit begonnen, ihre Ansichten zu verschiedenen Verrechnungspreisfragen auf ihrer Website zu veröffentlichen, darunter die Kostenaufschlagsmethode, primäre, entsprechende und sekundäre Anpassungen, Kostenteilungsvereinbarungen und konzerninterne Darlehen.

Welche Besonderheiten gelten in der Schweiz in Bezug auf Verrechnungspreise?

Wie bereits erwähnt, befolgen die Schweizer Steuerbehörden die Verrechnungspreisgrundsätze der OECD. Eine wesentliche Ausnahme bildet die Behandlung von Zinssätzen für konzerninterne Darlehen.

Die ESTV veröffentlicht jährlich „Safe-Harbor“-Zinssätze für konzerninterne Darlehen in CHF und anderen Währungen. Steuerzahler, die diese Sätze verwenden, müssen ihre Berechnungen nicht begründen. Die Anwendung von Safe-Harbor-Zinssätzen senkt daher das Steuerrisiko und vereinfacht den Prozess der Steuerdokumentation.

Schweizer Steuerzahler können auch Zinssätze ausserhalb des Safe-Harbor-Bereichs verwenden, müssen jedoch durch detaillierte Verrechnungspreisstudien nachweisen, dass diese marktüblich sind. Bitte beachten Sie, dass Kreditangebote von Drittbanken, die belegen sollen, dass die angewandten Zinssätze marktüblich sind, von den Steuerbehörden möglicherweise nicht akzeptiert werden.

Welche Folgen hat die Nichteinhaltung der Verrechnungspreisregeln in der Schweiz?

Die Nichteinhaltung der Verrechnungspreisregeln kann schwerwiegende steuerliche Folgen haben. Unterschiede zwischen der tatsächlichen Vergütung und der fremdvergleichskonformen Vergütung werden als verdeckte Übertragung an die verbundene Partei betrachtet und wie folgt besteuert:

✔ Solche Unterschiede werden dem steuerpflichtigen Einkommen des Schweizer Steuerpflichtigen hinzugerechnet und unterliegen der Körperschaftsteuer.
✔ Eine verdeckte Übertragung an eine verbundene Partei kann für Quellensteuerzwecke als Dividende behandelt werden. Da der Zahler gesetzlich verpflichtet ist, die Quellensteuer von 35% von der Dividendenzahlung abzuziehen, wird der Betrag der verdeckten Übertragung als Nettozahlung behandelt, d. h. als 65% der Bruttozahlung. Der Zahlungsbetrag wird aufgerundet und die Quellensteuer wird auf den aufgerundeten Betrag fällig.

Die Schweiz sieht keine spezifischen Strafen für Verrechnungspreise vor.

Beispiel:

Die Schweizer Tochtergesellschaft A in Zürich zahlt ihrer ausländischen Muttergesellschaft B 200 für Dienstleistungen. Der Marktpreis für vergleichbare Dienstleistungen beträgt jedoch nur 100.

Da die von A an B gezahlte Vergütung nicht marktüblich ist, sind nur 100 (Marktpreis) als abzugsfähige Betriebsausgabe für Steuerzwecke zulässig. Die überschüssigen 100 sind nicht abzugsfähig, was zu einem zusätzlichen steuerpflichtigen Einkommen von 100 führt, das einer Körperschaftssteuer von ca. 20% unterliegt.

Die nicht abzugsfähigen 100 können als verdeckte Übertragung an die Muttergesellschaft B behandelt werden. Dieser Betrag versteht sich abzüglich der Schweizer Quellensteuer von 35%. Berechnung des Bruttobetrags, der der Quellensteuer unterliegt:

Nettobetrag: 100
Quellensteuersatz: 35 %
Bruttobetrag = Nettobetrag / (1 – Steuersatz)
Bruttobetrag = 100/0,65 = 154
QSt = 154 * 35 % = 54

Der der Quellensteuer unterliegende Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung beträgt 154 und die Quellensteuer 54.

Wer führt in der Schweiz Verrechnungspreisprüfungen durch?

Verrechnungspreise werden in der Regel im Rahmen der üblichen Unternehmenssteuerprüfung durch die kantonalen Steuerbehörden untersucht. Die kantonalen Steuerbehörden sind besonders wachsam bei Transaktionen in risikoreichen Bereichen wie geistiges Eigentum, gruppeninterne Dienstleistungen und Finanzierung. Immer mehr kantonale Steuerbehörden richten spezialisierte Verrechnungspreis-Teams ein, um die regelmässigen Unternehmenssteuerprüfungen zu unterstützen. Wenn ein Steuerprüfer eine Anpassung vornimmt, die auch für die Verrechnungssteuer relevant ist, informiert er die ESTV, die dann eine separate Veranlagung vornimmt.

Die ESTV kann Verrechnungspreisfragen auch bei Prüfungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer, der Verrechnungssteuer oder der Stempelsteuer ansprechen.

Ist es möglich, eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung (Advance Pricing Agreement, APA) zu erhalten?

Es ist möglich, eine APA zu erhalten. Die zuständige Behörde ist das Schweizer Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF). Es gibt eine bemerkenswerte Zunahme bei der Nutzung von APAs, bei denen sich Steuerzahler und Steuerbehörden im Voraus auf die Verrechnungspreismethode für bestimmte Transaktionen einigen. Dies schafft Sicherheit und verringert das Risiko von Streitigkeiten.

Die Verrechnungspreise in der Schweiz basieren auf den OECD-Richtlinien, doch die Schweizer Behörden wenden spezifische Auslegungen an, beispielsweise in Bezug auf konzerninterne Darlehen oder Safe-Harbor-Zinssätze. Angesichts des zunehmenden Fokus der kantonalen Steuerbehörden und der ESTV ist eine proaktive Compliance wichtiger denn je.

Bei LINDEMANNLAW beraten wir unsere Mandanten bei der Einhaltung der Schweizer Verrechnungspreisvorschriften und vertreten sie bei Prüfungen und APA-Verhandlungen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um sicherzustellen, dass Ihre Verrechnungspreisstrategie mit den aktuellen Schweizer Praktiken übereinstimmt.

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