Antworten auf die 5 häufigsten Fragen!
Die Reformprojekte im Steuerbereich häufen sich: Unternehmenssteuerreform III, Steuerstrafrechtsreform, Verrechnungssteuerreform und Einführung eines automatischen Informationsaustausches. Manche sprechen gar von einem „Steuer Tsunami“ für die Finanzbranche und Ihre Kunden. Zahlreiche Elemente dieser Reformen sind in Ländern wie Deutschland, Grossbritannien oder Österreich bereits steuerliche Realität. Doch welche konkreten Auswirkungen zeichnen sich für kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz ab? Finden Sie im Folgenden die Antworten auf die 5 häufigsten Fragen:
1. Wie wirkt sich das Zahlstellenprinzip der Verrechnungssteuerreform aus?
Das Zahlstellenprinzip soll dazu führen, dass neu nicht mehr die inländische Fondsleitung als Schuldner, sondern die Bank als Zahlstelle die Verrechnungssteuer abziehen soll. Dadurch werden neu auch ausländische Fonds der Verrechnungssteuer unterworfen und insoweit den inländischen Anlagefonds gleichgestellt. Voraussetzung für die Entlassung der Fondsleitung aus der Verrechnungssteuerpflicht ist allerdings, dass diese ein Swiss Fund Tax Reporting für die Zahlstelle vorweisen kann. Dazu müssen bestimmte Ertragsbestanteile über einen gesonderten Coupon ausgerichtet oder bei Thesaurierung separat ausgewiesen werden. Andernfalls bleibt die Fondsleitung als Schuldner steuerpflichtig. Dabei ist zu beachten, dass für die von kollektiven Kapitalanlagen vereinnahmten Erträgen aus inländischen Aktien weiterhin das Schuldnerprinzip gilt. Entsprechend sollen inländische Beteiligungserträge netto nach Abzug der Verrechnungssteuer ausgewiesen werden. Ungeklärt ist, auf welche Weise die Zahlstelle bei thesaurierenden Fonds Verrechnungssteuer einbehalten wird. Da Banken in diesem Fall erst bei Veräusserung von Fondsanteilen Geld an die Anleger auszahlen, wird international erst zu diesem Zeitpunkt eine Verrechnungssteuer auf kumulative Erträge erhoben.
2. Was bedeutet das geplante Wertzuwachsprinzip für kollektive Kapitalanlagen?
Während das bisherige Schuldnerprinzip mit der Fälligkeitsbesteuerung einherging, führt das Zahlstellenprinzip zur Besteuerung des Wertzuwachses. Nach dem Gesetzesentwurf sollen künftig auch „die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung dieser Wertschriften aufgelaufenen oder kapitalisierten Erträge“ der Verrechnungssteuer unterliegen. Im Zeitpunkt des Erwerbs bezahlte aufgelaufene oder kapitalisierte Erträge können abgezogen werden. Nach Auffassung der ESTV führt dies dazu, dass Fondsleitungen einen täglichen „Zwischengewinn“ vergleichbar dem German Fund Tax Reporting zu veröffentlichen hätten. Zwar erklärt der Gesetzgeber in seinen Erläuterungen, die Erfassung der aufgelaufenen Erträge wäre neu. Bei genauer Betrachtung versteuern die Fondsanleger aber schon bisher die bis zur Handänderung aufgelaufenen Erträge. Da beim Kauf die bis dahin aufgelaufenen Erträge steuerlich bisher nicht abgezogen werden können führt dies de facto zu eine pauschalen Vorversteuerung aufgelaufener Erträge bei einer späteren Veräusserung.
3. Was bringt die Unternehmenssteuerreform III für Anlagefonds?
Eine grundlegende Neuerung der Unternehmenssteuerreform III für private Kapitalanleger wäre die Besteuerung von Kapitalgewinnen aus Wertschriften. Deren Einführung ist aber höchst umstritten. Daneben soll das Teileinkünfteverfahren auf Dividenden aus Beteiligungen unter 10% bzw. ohne Mindestinvestition (sog. „Streubesitzaktien“) eingeführt werden. Aufgrund des Transparenzprinzips in der Fondsbesteuerung müssten diese im Rahmen des Swiss Fund Tax Reporting neu zusätzlich gesondert ausgewiesen
4. Welche Chancen bieten sich für Anbieter inländischer Anlagefonds?
Die Schweizer Fondsbranche ist nicht unglücklich über diese Neuerungen. Denn die Einbeziehung ausländischer Fonds in die Verrechnungssteuer führt zur Gleichbehandlung mit inländischen Anlagefonds. Die bisherige Diskriminierung wird abgebaut. Bei Thesaurierungsfonds soll die Verrechnungssteuer nicht mehr von den Fondsleitungen an der Quelle erhoben werden, sondern erst bei Auszahlung durch die Bank, wenn Anleger Ihre Anteile veräussern. Dies führt zu erfreulichen Liquiditäts- und Zinseszinseffekten für inländische Fondsanbieter, welche zu internationalen Wettbewerbsvorteilen führen können.
5. Welche Risiken ergeben sich für Fondsanbieter bzw. Vertreter?
Die grössten Auswirkungen ergeben sich für ausländische Anlagefonds bzw. deren Vertreter in der Schweiz. Die Unterwerfung unter die fristgebunden Verrechnungssteuer dürfte dazu führen, dass sie sich beim Swiss Fund Tax Reporting den gleichen strengen Fristen wie schweizerische Fonds unterwerfen müssen. Zudem wird das Reporting neue Kategorien neu erfassen müssen, z.B. mit Verrechnungssteuer belasteten inländischen Nettodividenden, ausländische Dividenden welche dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Die Einführung täglicher Steuerkennzahlen. Ausländische Anbieter sind diese steuerliche „Liebe zum Detail“ bereits beim German, UK oder Austrian Fund Tax Reporting gewohnt. Zum Glück wird der Fondsbranche eine Frist von rund 2 Jahren bis zur Umsetzung dieser Neuerungen verbleiben. Das Schweizer Fund Tax Reporting für Anlagefonds wird damit zum Qualitätsmerkmal. Vertreter kollektiver Kapitalanlagen wie auch deren Vertriebsträger sollten daher Ihre Due Diligence erhöhen und zur Vermeidung von Haftungsrisiken eine hohe Qualität beim Swiss Fund Tax Reporting sicherstellen.
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