Lindemann Law

Die 5 magischen Wege zur Schweizer Aufenthaltsbewilligung

Ein juristischer Überblick für anspruchsvolle Zuzüger

Die Schweiz fasziniert mit politischer Stabilität, wirtschaftlicher Stärke und hoher Lebensqualität. Doch der Zugang zu einem festen Wohnsitz in der Eidgenossenschaft ist wohlüberlegt geregelt – und häufig von juristischer Komplexität geprägt. In LINDEMANNLAW begleiten wir regelmässig Klienten, die sich eine massgeschneiderte Zuzugslösung wünschen – sei es aus persönlichen, unternehmerischen oder steuerlichen Überlegungen.

Nachfolgend zeigen wir Ihnen die 5 effektivsten Wege, wie Sie oder Ihre Kunden rechtssicher zu einem Wohnsitz in der Schweiz gelangen können – inklusive der jeweiligen Voraussetzungen und Chancen.

Aufenthaltsbewilligung für EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger

Staatsangehörige aus EU-/EFTA-Staaten profitieren aufgrund des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Union [1] von privilegiertem Zugang zur Schweiz. Dieses Abkommen ermöglicht einen vergleichsweise unkomplizierten Zuzug unter folgenden Voraussetzungen:

  • Unbeschränkter Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt: Sowohl für unselbstständig Erwerbstätige (mit Arbeitsvertrag) als auch für Selbstständige ist der Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich zulässig – vorausgesetzt, es liegt ein konkreter Plan zur Erwerbstätigkeit vor [2].
  • Aufenthaltsrecht auch ohne Erwerbstätigkeit: Rentnerinnen und Rentner, Studierende oder finanziell unabhängige Personen haben das Recht, sich in der Schweiz niederzulassen – sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine gültige Krankenversicherung verfügen [3].
  • Erweiterter Anspruch auf Familiennachzug: Auch Ehepartner und Kinder geniessen das Recht auf Nachzug – selbst wenn diese keine EU-/EFTA-Staatsangehörigen sind [4].

Die Voraussetzungen beruhen direkt auf dem völkerrechtlichen Rahmen des Freizügigkeitsabkommens mit der EU und schaffen für viele Antragsteller eine planbare und transparente Lösung.

Anstellung bei einem Schweizer Arbeitgeber (für nicht EU/EFTA-Bürger)

Wer nicht aus einem EU-/EFTA-Land stammt, benötigt in der Regel ein Arbeitsangebot eines Schweizer Unternehmens. Die Zulassung erfolgt nach dem Prinzip der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz.

  • Hochqualifizierte Personen sind in der Regel Personen mit Universitätsabschluss und/oder mehrjähriger qualifizierter Berufserfahrung und sind grundsätzlich in der Schweiz willkommen [5].
  • Der sogenannte Arbeitsmarkttest verlangt, dass keine geeignete inländische (CH) oder EU-/EFTA-Person für die Stelle verfügbar ist. Damit geniessen diese Gruppen Priorität bei der Besetzung. Der inländische Arbeitsmarkt soll ausgeschöpft sein [6].
  • Eine vereinfachte Zulassung ist möglich in Sektoren mit Fachkräftemangel [7] – etwa in den Bereichen Gesundheitswesen, IT, Ingenieurwesen, Baugewerbe, Tourismus sowie im Banken- und Versicherungswesen.

Die Anforderungen sind hoch und es besteht kein Rechtsanspruch, aber gut strukturierte Anträge haben bei nachgewiesenem Bedarf und Qualifikation sehr gute Erfolgschancen.

Aufenthaltsrecht für vermögende Personen ab 55 Jahren (für nicht EU/EFTA-Bürger)

Vermögende nicht EU/EFTA-Bürger können in Ausnahmefällen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie über 55 Jahre alt sind und eine enge, nicht nur familiär geprägte Beziehung zur Schweiz nachweisen können[8].

Voraussetzungen:

  • Mindestalter von 55 Jahren [9]
  • Unabhängige Beziehung zur Schweiz [10], z. B. durch:
    • frühere Ausbildungen in Schweizer Internaten oder Universitäten
    • berufliche Aufenthalte in der Vergangenheit
    • wiederholte Ferienaufenthalte (nachweisbar durch z. B. Hotelrechnungen, Passstempel)
    • ein privates oder berufliches Netzwerk in der Schweiz (Verwandte allein genügen nicht)
  • Ausreichende finanzielle Mittel zur eigenständigen Lebensführung [11]
  • Keine Erwerbstätigkeit erlaubt, weder als Angestellter noch als Selbstständiger – Investitionen, Vermögensverwaltung und Verwaltungsratsmandate sind jedoch zulässig [12].

Dieser Weg eignet sich für Personen mit starkem Bezug zur Schweiz und einer klaren Ausrichtung auf ein steuerlich wie persönlich gut eingebettetes neues Kapitel im Leben in der Schweiz.

Aufenthaltsbewilligung bei „fiskalischem Interesse“ (Pauschalbesteuerung)

In Fällen eines besonderen fiskalischen Interesses kann eine Aufenthaltsbewilligung für vermögende nicht EU/EFTA-Bürger erteilt werden. Diese basiert auf der Besteuerung nach Aufwand, auch bekannt als Pauschalbesteuerung [13]:

  • Die Schweiz verlangt einen jährlichen Mindeststeuerbetrag, der sich nach dem Lebensaufwand in der Schweiz richtet und je nach Kanton stark variiert. Beispielsweise ist dieser Mindestbetrag niedriger in ländlichen Kantonen, wie Nidwalden, und höher in gefragten urbanen Kantonen wie Genf, Zürich, Basel oder Luzern. In diesem Zusammenhang spielen auch weitere Faktoren wie z.B. Immobilien in der Schweiz eine Rolle.
  • Dieser jährliche Mindeststeuerbetrag kann vorab mit der kantonalen Steuerverwaltung im Rahmen eines Pauschalbesteuerungs-Rulings festgelegt werden, was für Planungssicherheit sorgt.
  • Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz erlaubt, allerdings sind Vermögensverwaltung, Investitionen und Mandate als Verwaltungsrat zulässig [14].

Wir strukturieren Ihre Aufenthaltsplanung steuerlich optimal und begleiten die Einreichung der Gesuche und Verhandlungen mit den Behörden. Ergänzend verweisen wir in diesem Zusammenhang auf unseren Artikel zum Thema «Pauschalbesteuerung»: (https://lindemannlaw.ch/de/insights/pauschalbesteuerung-vorteilhafte-steuerregelung-fuer-vermoegende-privatpersonen/).

Unternehmer mit volkswirtschaftlichem Mehrwert für die Schweiz

Nicht EU/EFTA-Bürger können auch unter bestimmten Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie ein Unternehmen in der Schweiz gründen und damit einen klaren wirtschaftlichen Nutzen stiften [15].

Entscheidende Faktoren für die Bewilligung:

  • Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Schweiz
  • Nachweisbarer Bedarf im jeweiligen Kanton bzw. Marktsegment
  • Innovation und Technologieeinsatz
  • Investitionen in die Schweizer Wirtschaft und Standortförderung
  • Einbringung eines wertvollen Netzwerks (z. B. internationaler Zugang zu Märkten)
  • Nachgewiesene unternehmerische Erfahrung und Erfolgsbilanz

Mit einem tragfähigen Businessplan, ausreichender Kapitaldecke und strategischer Ausrichtung lässt sich dieser Weg erfolgreich beschreiten. LINDEMANNLAW unterstützt Sie bei jedem Schritt – von der Standortwahl über die Unternehmensgründung bis zur Bewilligungsstrategie.

Fazit: Jeder Weg beginnt mit einer Strategie

Die richtige Aufenthaltslösung basiert nicht nur auf Zahlen und Paragraphen, sondern auf einem ganzheitlichen Konzept, das Ihre persönlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Interessen vereint. Als erfahrene Kanzlei im internationalen Aufenthaltsrecht bieten wir Ihnen präzise juristische Beratung, individuelle Lösungen und professionelle Begleitung im Kontakt mit den zuständigen Schweizer Behörden.

Möchten Sie mehr erfahren oder ein Erstgespräch vereinbaren?
Kontaktieren Sie uns diskret und unverbindlich. Wir freuen uns darauf, Ihre Pläne in der Schweiz rechtssicher zu realisieren.

[1] https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/243/de.
[2] Vgl. dazu insb. Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Anhang 1-FZA.
[3] Vgl. dazu insb. Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 ff. Anhang 1-FZA.
[4] Vgl. dazu insb. Art. 7 lit. d und e FZA i.V.m. Art. 3 Anhang 1-FZA.
[5] Vgl. dazu insb. Art. 21 Abs. 3 AIG.
[6] Vgl. dazu insb. Art. 21 Abs. 1 AIG.
[7] Vgl. dazu insb. Ziff. 2.4 Abs. 2 der Erläuterungen zur Erwerbstätigkeit Drittstaatsangehöriger der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich (Stand: Januar 2024).
[8] Vgl. dazu insb. Art. 28 AIG.
[9] Vgl. dazu insb. Art. 25 Abs. 1 VZAE.
[10] Vgl. dazu insb. Art. 25 Abs. 2 VZAE.
[11] Vgl. dazu insb. Art. 25 Abs. 4. VZAE.
[12] Vgl. dazu insb. Art. 25 Abs. 3. VZAE.
[13] Vgl. dazu Art. 14 DBG.
[14] Vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 lit. c DBG.
[15] Vgl. dazu insb. Art. 19 lit. a AIG.

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