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EU- DAC6-Richtlinie – Konsequenzen für schweizerische und liechtensteinische Intermediäre NEWSLETTER 2020

Antworten auf die 5 häufigsten Fragen

Am 25. Mai 2018 verabschiedete die Europäische Union eine neue Richtlinie 2018/822 („DAC6-Richtlinie“), um die Transparenz in Bezug auf potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu erhöhen und anschliessend einen automatischen Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu schaffen. Die DAC6-Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, die zur Einhaltung der DAC6-Richtlinie erforderlichen Gesetze und Vorschriften (die DAC6-Richtlinie und die Gesetze und Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten, zusammen „DAC6“) bis zum 31. Dezember 2019 zu verabschieden und zu veröffentlichen.

1. Wer unterliegt den neuen Meldepflichten?

Die primäre Meldepflicht nach DAC6 liegt beim Intermediär. Ein Intermediär ist eine Person, die mit dem Entwerfen, Vermarkten, Organisieren, Bereitstellen für die Implementierung oder Verwalten der Implementierung einer meldepflichtigen Gestaltung befasst ist. Um sich als Intermediär zu qualifizieren, muss die Person auch eine Verbindung zu einem EU-Mitgliedstaat haben (d.h. sie muss ihren Wohnsitz oder eine Betriebsstätte haben, eingetragen oder bei bestimmten Berufsverbänden in einem EU-Mitgliedstaat registriert sein). Der Begriff „Intermediär“ umfasst Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Verwaltungsgesellschaften, Banken usw. Diese Meldepflichten gelten jedoch nicht für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfer, da sie dem gesetzlichen Berufsrecht unterliegen. Wenn es keinen Intermediär gibt oder ein gesetzliches Berufsrecht besteht, obliegt die Meldepflicht dem betreffenden Steuerzahler.

Während die DAC6 nur innerhalb der EU gilt, sollten Schweizer und liechtensteinische Intermediäre mit in der EU ansässigen Kunden ihre in der EU ansässigen Kunden mindestens über ihre potenziellen Meldepflichten informieren. Schweizer und liechtensteinische Intermediäre mit EU-Verbindung müssen analysieren, ob die von diesen Unternehmen für Kunden angebotenen Dienstleistungen potenziell meldepflichtig sind.

Strukturen und Einzelpersonen können möglicherweise auch betroffen sein, selbst wenn sie ihren Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben, z.B.: (I) eine Gruppe mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein mit EU-Tochtergesellschaften oder eine Gruppe mit Sitz im Ausland mit schweizerischen oder liechtensteinischen Tochtergesellschaften und Transaktionen mit EU-Tochtergesellschaften; (ii) Schweizer oder liechtensteinische Berater, die die Umsetzung bestimmter Gestaltungen verwalten; (iii) Personen asiatischer oder russischer Herkunft, die in die EU ziehen; (iv) Personen, die steuerlich in Zypern, Malta, Italien und anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind; (v) Steuertransparente Investmentfonds, Schweizer und liechtensteinische Trusts, Stiftungen, Holdinggesellschaften und Verbriefungsunternehmen müssen ihre Strukturen analysieren, ob solche Strukturen potenziell meldepflichtige Transaktionen sind.

Nach den Kommentaren der European Fund and Asset Management Association sollten Transaktionen mit einem steuerfreien Investmentfonds oder einem Fonds, der einem bestimmten niedrigen Körperschaftsteuersatz unterliegt, oder einem Fonds, der der Zeichnungssteuer unterliegt, per se nicht als DAC6-meldepflichtig angesehen werden, weil solche Steuervorteile gesetzlich vorgesehen sind.

2. Was ist eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung?

Eine Steuergestaltung ist meldepflichtig, wenn (i) sie grenzüberschreitend ist (d.h. einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland einbezieht) und (ii) ein Merkmal enthält, das einen Hinweis auf das potenzielle Risiko einer aggressiven Steuergestaltung darstellt („Kennzeichen“). Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen. Bestimmte Kennzeichen erfordern ferner, dass der Hauptnutzen-Test erfüllt ist, d.h. dass eines der Hauptziele der Gestaltung darin besteht, einen Steuervorteil zu erzielen. Über das von der EU eingerichtete Common Communication Network (CCN) wird ein obligatorischer automatischer Informationsaustausch über solche meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen stattfinden.

Eine Gestaltung ist nur meldepflichtig, wenn sie ein grenzüberschreitendes Element umfasst. Der blosse grenzüberschreitende Charakter einer Gestaltung bedeutet an sich jedoch keine Verpflichtung dazu, eine Gestaltung zu melden. Eine Einzelfallanalyse ist erforderlich, um festzustellen, ob die grenzüberschreitende Gestaltung tatsächlich meldepflichtig ist.

Der Anwendungsbereich von DAC6 umfasst alle von einem EU-Mitgliedstaat erhobenen Steuern mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, der Zölle, der Verbrauchsteuern und der obligatorischen Sozialabgaben.

3. Wie ist das Meldeverfahren und wie sind die Fristen?

Das Meldeverfahren beginnt am 1. Juli 2020. Ab diesem Datum müssen betroffene Intermediäre oder Steuerzahler die meldepflichtigen Informationen innerhalb von dreissig Tagen ab dem ersten Zeitpunkt einreichen: (i) am Tag nach der Bereitstellung der meldepflichtigen Gestaltung für die Umsetzung; oder (ii) der Tag, an dem die meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereit ist, oder (iii) der Tag, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung getroffen wurde.

Darüber hinaus müssen meldepflichtige Gestaltungen, die zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 eingeleitet wurden, vor dem 31. August 2020 gemeldet werden. Gestaltungen, die vor dem 25. Juni 2018 eingeleitet wurden, müssen nicht gemeldet werden.

4. Welche Informationen müssen gemeldet werden?

Die folgenden Informationen müssen unter DAC6 gemeldet werden:

  1. Identifizierung der beteiligten Steuerzahler und Intermediäre
  2. Einzelheiten zu den Kennzeichen, aus denen die Meldepflicht hervorgegangen ist
  3. Eine Zusammenfassung der Gestaltung
  4. Datum des ersten Schritts bei der Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung
  5. Einzelheiten zu den einschlägigen inländischen Steuervorschriften
  6. Der Wert der Gestaltung
  7. Identifizierung des Mitgliedstaats des / der betreffenden Steuerpflichtigen und aller anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen sind
  8. Die Identifizierung einer anderen Person in einem Mitgliedstaat, die wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen ist, unter Angabe des entsprechenden Mitgliedstaats

5. Welche Sanktionen gelten?

Intermediäre oder Steuerzahler, die die Transparenzmassnahmen nicht einhalten, werden gebüsst. In Luxemburg wird beispielsweise für verspätete, unvollständige oder ungenaue Meldungen, Nichtmeldungen oder Nichteinhaltung der Meldepflichten eine Geldbusse von bis zu 250’000 EUR verhängt. In Malta beträgt die Geldbusse bis zu 30’000 EUR.

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