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Warum ist Zürich mit seiner veränderten Steuerpraxis zum attraktivsten Standort für gemeinnützige Stiftungen geworden?

Die Schweiz ist für ihre politische Stabilität und wirtschaftliche Solidität bekannt und bietet aussergewöhnliche Bedingungen für gemeinnützige Organisationen. Zürich, das sich durch seine Rolle als internationales Finanzzentrum auszeichnet, ist in dieser Hinsicht führend. Die kontinuierliche Verbesserung der rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen macht Zürich zu einem begehrten Standort, der philanthropischen Bestrebungen ein günstiges Umfeld verschafft.

Was macht Zürich zu einem attraktiven Standort für gemeinnützige Stiftungen?
Der Charme Zürichs als Zufluchtsort für gemeinnützige Stiftungen ist vielschichtig und in der globalen Vormachtstellung des Finanzplatzes verankert. Von den mehr als 13.000 gemeinnützigen Stiftungen in der Schweiz sind 2.219 angesiedelt in Zürich, die ein Vermögen von mehr als 18 Milliarden CHF verwalten. Diese herausragende Stellung ist auf das unterstützende politische, wirtschaftliche und regulatorische Umfeld der Stadt zurückzuführen, das speziell auf die Förderung von philanthropischem Fortschritt und Innovation zugeschnitten ist.

Welchen Beitrag leisten die gemeinnützigen Stiftungen für die Schweizer Gesellschaft?
Gemeinnützige Stiftungen sind für die Schweizer Gesellschaft unverzichtbar. Sie unterstützen Initiativen in den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft und soziale Wohlfahrt und stärken damit die staatlichen Initiativen. Ihr Einfluss erstreckt sich auch auf die Stimulierung von Innovationen, die Ermöglichung sozialer Investitionen und den Einstieg in den Risikokapitalismus, wovon die sozioökonomische Landschaft Zürichs und der Schweiz erheblich profitiert.

Was sind die Grundlagen und Steuerbefreiungen für gemeinnützige Stiftungen in der Schweiz?
Schweizer Stiftungen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie weder Eigentum noch Mitgliedschaft haben, ermöglichen es den Stiftern, ihr Vermögen auf ewig für ausgewählte Zwecke zu verwenden. Sie werden in erster Linie von einem Stiftungsrat geleitet und von einer Aufsichtsbehörde überwacht, um sicherzustellen, dass das Vermögen im Einklang mit dem Stiftungszweck verwendet wird.

Die Kontaktaufnahme mit den kantonalen Steuerbehörden vor der Gründung ist für Überlegungen zur Steuerbefreiung unerlässlich, insbesondere bei Stiftungen, die auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke ausgerichtet sind. Diese Steuerbefreiung, die auf dem Grundsatz beruht, dass private Initiativen, die den Staat entlasten, nicht besteuert werden, hängt von den unterschiedlichen kantonalen Auslegungen des Begriffs “gemeinnützig” ab und wird durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt.

Wie hat sich die Praxis des Steueramtes von Zürich in Bezug auf die Entschädigung von Stiftungsratsmitgliedern verändert?
Seit dem 1. Februar 2024 können gemeinnützige Stiftungen ihre Verwaltungsratsmitglieder angemessen entschädigen, ohne ihre Steuerbefreiung zu gefährden. Dies stellt eine bedeutende Veränderung gegenüber der früheren Norm der Freiwilligkeit dar.

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch schreibt vor, dass die Entschädigung von Stiftungsratsmitgliedern mit den Zielen der Stiftung übereinstimmen und keinen Missbrauch der Mittel darstellen darf. Das Zürcher Steueramt verlässt sich auf die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, es besteht der Verdacht auf überhöhte Vergütungen, dann kann es eine eigene Prüfung vornehmen.

Damit wird der gesetzlichen Möglichkeit der Entschädigung von Geschäftsführern von Non-Profit-Organisationen Rechnung getragen und die grosse Verantwortung der Verwaltungsratsmitglieder anerkannt. Mit dieser fortschrittlichen Haltung hebt sich Zürich von anderen Kantonen ab, die noch an der unentgeltlichen Tätigkeit von Verwaltungsräten festhalten.

Wie steht die Zürich zu internationalen Aktivitäten von gemeinnützigen Stiftungen?
Zürich hat seine Steuerrichtlinien modernisiert und behandelt internationale gemeinnützige Aktivitäten gleichberechtigt mit inländischen und unterstützt damit globale philanthropische Bemühungen. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktivitäten mit den Schweizer Werten übereinstimmen und der Schweiz zugutekommen können.

Damit die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann, müssen die internationalen Projekte sorgfältig dokumentiert werden, so dass der Geldtransfer an die vorgesehenen ausländischen Begünstigten klar ersichtlich ist. Das Zürcher Steueramt setzt sich in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden für die Einhaltung der Vorschriften ein.

Wie kommt Zürich unternehmerischen Finanzierungsmodellen in gemeinnützigen Stiftungen entgegen?
Das Zürcher Steueramt befürwortet unternehmerische Finanzierungsmodelle wie Social Impact Bonds und partizipative Investitionen, die den steuerbefreiten Status einer Stiftung erhalten. Diese Unternehmungen sind erlaubt, solange sie sich auf Bereiche ohne kommerzielle Interessen konzentrieren und die Erträge den gemeinnützigen Zielen der Stiftung zugutekommen.

Diese Politik ermutigt Stiftungen zu unternehmerischer Philanthropie, d. h. zur Unterstützung von Sozialunternehmen, die finanzielle Erträge erzielen können, ohne in direkten Wettbewerb mit dem Markt zu treten.

Um den Einfluss Ihrer Stiftung in der dynamischen Landschaft von Zürich zu optimieren, sollten Sie eine Partnerschaft mit LINDEMANNLAW in Betracht ziehen. Unser fundiertes Fachwissen über den Schweizer Philanthropie-Sektor bietet Ihrer Stiftung massgeschneiderte Strategien, die notwendig sind, um im dynamischen philanthropischen Umfeld von Zürich erfolgreich zu sein.

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