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Fondsverlagerung von Luxemburg nach Liechtenstein oder umgekehrt: einige praktische Fragen

Von Zeit zu Zeit beschliessen Fondspromotoren, bestehende Fonds oder Umbrella Fonds von einer Rechtsordnung in eine andere zu verlagern.   Dies kann geschehen, um die Vorteile zu nutzen, die eine andere europäische Rechtsordnung bietet, einschliesslich einer grösseren Auswahl an besten Dienstleistern innerhalb der EU/des EWR.  Im Folgenden erläutern wir einige Probleme, die wir in unserer Praxis erlebt haben.

1. Welche Optionen gibt es für die Verlagerung eines Fonds?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, einen Investmentfonds von einer Rechtsordnung in eine andere zu verlagern, z. B:

  • Grenzübergreifende Merger
  • Verlegung des rechtlichen Sitzes
  • Einbringung von Vermögenswerten in einen Teilfonds und Auflösung des alten Fonds, um die Zahl der Dachplattformen zu verringern

In vielen Fällen kann die Verlegung des eingetragenen Sitzes eine interessante Option sein, da sie eine Reihe von Vorteilen bietet: (i) der Fonds behält seine Rechtspersönlichkeit, und es ist keine neue Fondsgründung erforderlich; (ii) der Fonds behält seine Erfolgsbilanz; (iii) die Verlegung kann steuerneutral sein.

2. Wann ist eine Verlegung des rechtlichen Sitzes möglich?

Die Verlegung des Sitzes setzt voraus, dass sowohl das Land, in dem der Fonds gegründet wurde, als auch das Land, in das der Fonds verlegt werden soll, einer Gesellschaft die Verlegung ihres Sitzes und des geltenden Rechts gestatten und anerkennen, dass ihre Rechtspersönlichkeit erhalten bleibt.  Dies ist nicht immer der Fall.  Im Falle Liechtensteins und Luxemburgs erlauben jedoch beide Länder die Verlegung des eingetragenen Sitzes eines Fonds und erkennen an, dass der Fonds als dieselbe juristische Person weiterbesteht.

3. Wie kann man eine Verlegung steuerneutral gestalten?

Die Verlegung des juristischen Sitzes des Fonds von Liechtenstein nach Luxemburg oder umgekehrt sollte in der Schweiz keine Stempelsteuer auslösen, da es sich nicht um eine entgeltliche Übertragung von Wertpapieren handelt, da der Fonds mit seinen Anteilen weiterbesteht.  Es findet lediglich ein Wechsel der ISIN von LI nach LU statt.  Es wird empfohlen, ein Steuerruling von den Schweizer Steuerbehörden einzuholen, um zu bestätigen, dass bei einer ISIN-Änderung keine Schweizer Stempelsteuer anfällt.  In der Regel wird eine Bestätigung von Anwälten in Liechtenstein und Luxemburg verlangt, dass die Umdomizilierung nicht zur Gründung einer neuen Gesellschaft oder zur Liquidation der alten Gesellschaft führt und dass keine neue Emission von Wertpapieren erfolgt.

4. Wer trägt die Kosten?

Grundsätzlich handelt der Fonds in Übereinstimmung mit dem Vertragsrecht. Im Allgemeinen können Kosten, die im Interesse der Anleger entstanden sind, dem Fonds belastet werden, es sei denn, das Gesetz sieht besondere Beschränkungen vor (z. B. verbietet das OGAW-Gesetz die Belastung der Kosten von Fusionen und Verschmelzungen an einen an der Verschmelzung beteiligten OGAW-Fonds oder an die Anleger). Liegt die Verlegung des eingetragenen Sitzes von Liechtenstein nach Luxemburg oder umgekehrt im Interesse der Anleger, z.B. weil die Anleger von den positiven Skaleneffekten oder neuen Dienstleistern profitieren, können die Kosten der Verlegung dem Fonds belastet werden, sofern dies in den Fondsbedingungen vorgesehen ist.

5. Ist eine Bewilligung der FINMA erforderlich?

In der Regel ist eine Bewilligung der FINMA erforderlich, bevor eine ausländische kollektive Kapitalanlage in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegern angeboten werden kann.  Bei ausländischen Fonds, die bereits von der FINMA bewilligt sind, würde die Verlegung des rechtlichen Sitzes eine Änderung der Organisation darstellen, die ebenfalls eine Bewilligung der FINMA erfordert.  Die Bewilligung sollte grundsätzlich vor der Sitzverlegung eingeholt werden. LINDEMANNLAW kann Ihnen bei der Verlegung von Anlagefonds behilflich sein und Sie dabei rechtlich und steuerlich unterstützen.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen, wir helfen Ihnen gerne weiter.

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