Lindemann Law

Rückforderung von Retrozessionen und sonstigen Provisionen bei Schweizer Banken – mit allen Mitteln?

Seit 2010 haben in Deutschland rund 120 000 Personen eine steuerliche Selbstanzeige durchgeführt. Viele dürften über ein Konto in der Schweiz verfügen. Neuerdings nutzen viele der Betroffenen die Möglichkeiten der neuen schweizerischen Rechtsprechung zur Rückforderung von Provisionen. Solche Provisionen werden von Anbietern von Fonds und Strukturierten Produkten bezahlt. Schweizer Banken müssen in vielen Fällen einen Betrag von pro Jahr rund 0.5%-1.0% des verwalteten Wertschriften-Vermögens für die letzten 10 Jahre (insgesamt bis 10% des verwalteten Vermögens) zurückzahlen. Besondere Brisanz hat dieses Thema nun durch ein Urteil des Obergerichts Kanton Zürich zum Jahresausklang 2015 gewonnen. Danach können Anspruchssteller ihre Forderungen sogar durch strafrechtliche Anzeigen flankieren.

Hier Antworten auf die 5 häufigsten Fragen

1. Wer kann Provisionen von Schweizer Banken zurückverlangen?
Grundsätzlich kann jeder Privatkunde bei Schweizer Banken, egal ob Privatbank, Grossbank oder Kantonalbank, die auf sein Vermögen gezahlten Provisionen zurückverlangen. Banken erhalten aufgrund von Vermittlungsvereinbarungen Rückvergütungen bzw. Retrozessionen („Retros“) von Anbietern für Investmentfonds, strukturierte Produkte u.a. Over-the-Counter-Produkte. Dabei kann es sich auch um konzerneigene Produkte handeln. Grössenordnungsmässig bewegen sich diese auch „Bestandspflegekommissionen“ oder „Vertriebsentschädigungen“ genannten Vergütungen bei jährlich 0.5% bis 1.0% des verwalteten Vermögens. Insgesamt kann sich daher die Höhe der Rückforderung auf bis zu 10% für die letzten 10 Jahre bewegen.

2. Was hat Einfluss auf die Berechnung der Rückforderungshöhe?
Das auftragsrechtliche Bereicherungsverbot (Art. 400 OR) entspringt römischem Recht. Es besitzt umfassende Wirkung und betrifft grundsätzlich alles, was der Auftragsausführende im Zusammenhang mit dem Auftrag erlangt. Einfluss auf die Höhe eines Rückzahlungsanspruchs haben verschiedenste Faktoren, wie die Dauer des Vermögensverwaltungsauftrages, die Frage ob ein Verzicht vorliegt bzw. dieser wirksam ist (weil z.B. ein Verzichtsverbot eingreift), welche Verjährungsfrist greift bzw. ab wann diese zu laufen beginnt, ob eine Verzinsung der Rückforderung geltend gemacht werden kann sowie inwieweit Gegenansprüche wie z.B. auf Entschädigung für Aufwendungen der Banken und Vermögensverwalter geltend gemacht werden können. Auch Gegenansprüche auf Auslagenersatz sind zu prüfen.

3. Wann verjähren Ihre Ansprüche?
Oft umstritten ist der Beginn der Verjährungsfrist, d.h. ob der Verjährungslauf mit Erhalt der Retrozession oder Beendigung des Auftrags startet. Grundsätzlich ist von einer 10-jährigen Verjährungsfrist auszugehen (Art. 127 OR), nur ausnahmsweise kann die Frist von 5 Jahren (Art. 128 OR) in Frage kommen.

4. Ist der Rückbehalt von Provisionen strafbar?
Fehlende Rechenschaft und Nichtherausgabe von Provisionen, welche im Zusammenhang mit einem Auftrag gezahlt werden, kann zu Strafbarkeit führen, siehe zuletzt der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich von Ende 2015. Straftatbestände für Vermögensverwalter, Banken u.a. sind ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) oder Privatbestechung (Art. 4a UWG, neu: Art 322novies StGB). Der Strafrahmen beträgt 3 Jahre, bei Bereicherungsabsicht 5 Jahre.

5. Was können Sie tun: Ihre Handlungsoptionen?
Zunächst können Sie von Schweizer Banken bzw. Vermögensverwaltern die Rechenschaftslegung über alle empfangenen Vorteile der letzten 10 Jahre verlangen. Sodann steht Ihnen die Auszahlung dieser Vorteile zu. Die Frage von Gegenansprüchen bedarf der Klärung. Zur Erhöhung des Druckes können seit dem Urteil des Obergerichts Kantons Zürich Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft eingesetzt werden. Aufgrund selektiver und z.T. widersprüchlicher Urteile des Bundesgerichts ist deren Ausgang noch nicht klar. Wichtig ist, dass auch eingeschriebene Briefe nicht den Fortlauf der Verjährung Ihrer Ansprüche verhindern. Um die Verjährung der hohen Provisionen aus den „fetten Jahren“ 2005/2006 vor der Finanzkrise zu stoppen kann sich daher die Einleitung der Klage bzw. Betreibung empfehlen.

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