Lindemann Law

Regulierung von E-Geld-Tokens unter MiCAR

Die weit gefasste Definition von „crypto-asset“ durch MiCA umfasst digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die durch die Distributed-Ledger-Technologie oder analoge Mechanismen elektronisch übertragen und gespeichert werden können. Das MiCA unterteilt diese Kryptowerte jedoch minutiös in einzelne Klassifizierungen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und möglichen Ausnahmen im Rahmen des MiCA hängen von der jeweiligen Kategorie von Krypto-Vermögenswerten ab.

E-Money-Token („EMTs“) – Kryptowerte, die darauf abzielen, einen stabilen Wert zu erhalten, indem sie an den Wert einer anerkannten Fiat-Währung als gesetzliches Zahlungsmittel gekoppelt werden. Diese Klassifizierung umfasst eine Vielzahl von Kryptowerten, die als Standard Stablecoins bezeichnet werden. E-Geld-Token fallen unter die Klassifizierung von elektronischem Geld gemäss der Definition in Richtlinie 2009/110/EG, auch bekannt als die E-Money-Richtlinie.

Anforderungen, die von allen Emittenten von E-Geld-Token erfüllt werden müssen  

Kernpunkte der Verordnung über E-Geld-Token (Artikel 48)

  • Nur Emittenten, die als Kredit- oder E-Geld-Institute zugelassen sind, können E-Geld-Token in der Union anbieten oder handeln.
  • Sie müssen den Behörden gemäss Artikel 51 ein Whitepaper über Krypto-Assets melden.
  • Andere Unternehmen können mit Zustimmung des Emittenten gemäss den Artikeln 50 und 53 anbieten oder handeln.
  • E-Geld-Token gelten als elektronisches Geld, insbesondere wenn sie an die offizielle Währung eines Mitgliedstaates gebunden sind.
  • Die Richtlinien 2009/110/EG Titel II und III finden Anwendung, sofern in diesem Titel nicht anders angegeben ist.
  • Absatz 1 gilt nicht für E-Geld-Token, die gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommen sind.
  • Dieser Titel (mit Ausnahme von Absatz 7 und Artikel 51) gilt nicht für E-Geld-Token, die nach Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommen sind.
  • Die Emittenten müssen die Behörden 40 Arbeitstage vor dem Angebot von oder dem Handel mit E-Geld-Tokens informieren.
  • Wenn die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, müssen die Emittenten ein Whitepaper für Krypto-Assets gemäss Artikel 51 erstellen und melden.

Ausgabe und Rücknahme von E-Geld-Tokens (Artikel 49)

  • Für die Ausgabe und den Rücktausch von E-Geld-Tokens gelten besondere Anforderungen, die sich von den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG unterscheiden.
  • Inhaber von E-Geld-Tokens haben einen Anspruch gegen Emittenten.
  • Emittenten geben E-Geld-Tokens zum Nennwert aus, wenn sie Geld erhalten.
  • Die Emittenten müssen die E-Geld-Tokens auf Anfrage zum Nennwert in nicht-elektronischem Geld einlösen.
  • Die Bedingungen für die Rücknahme sind im Whitepaper über Krypto-Assets (Artikel 51) festgelegt.
  • Die Einlösung von E-Geld-Tokens ist in der Regel gebührenfrei, mit den in Artikel 46 genannten Ausnahmen.

Verbot von Zinsen auf E-Geld-Tokens (Artikel 50)

  • Emittenten von E-Geld-Tokens ist es abweichend von Artikel 12 der Richtlinie 2009/110/EG verboten, Zinsen zu gewähren.
  • Anbieter von Kryptowerte, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token anbieten, sind ebenfalls von der Bereitstellung von Zinsen ausgeschlossen.
  • In den vorstehenden Punkten wird jede Form der Vergütung oder Leistung, die an die Dauer des Besitzes von E-Geld-Token geknüpft ist, als Zins betrachtet, einschließlich Nettovergütung, Rabatte oder gleichwertige Leistungen direkt vom Emittenten oder Dritten.
Whitepaper für EMTs

Kernpunkte für Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token (Artikel 51)

Ein Whitepaper über Kryptowerte für E-Geld-Token muss Folgendes enthalten:

    • Informationen über den Emittenten
    • Einzelheiten über den E-Geld-Token
    • Informationen über sein öffentliches Angebot oder seine Zulassung zum Handel
    • Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem E-Geld-Token
    • Einblicke in die zugrunde liegende Technologie
    • Offenlegung von Risiken
    • Auswirkungen auf Klima und Umwelt im Zusammenhang mit dem Konsensmechanismus
    • Identität anderer Personen als des Emittenten, die das Token der Öffentlichkeit anbieten, und Gründe für ihre Beteiligung.
  1. Die Informationen müssen klar, redlich, vollständig und nicht irreführend sein und in knapper Form präsentiert werden.
  2. Das Whitepaper für Kryptowerte muss eine Erklärung enthalten, in der hervorgehoben wird, dass es nicht von einer zuständigen EU-Behörde genehmigt wurde und die alleinige Verantwortung beim Emittenten liegt.
  3. Es sollte Warnungen enthalten, dass der E-Geld-Token nicht durch Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssysteme abgedeckt ist und dass es sich nicht um einen Prospekt im Sinne der EU-Verordnung 2017/1129 handelt.
  4. Es ist eine Erklärung des Leitungsorgans des Emittenten erforderlich, in der die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Richtigkeit der Angaben bestätigt wird.
  5. Eine Zusammenfassung in nichttechnischer Sprache mit den wichtigsten Informationen über das E-Geld-Token-Angebot muss enthalten sein.
  6. Das Kryptowerte-Whitepaper muss das Veröffentlichungsdatum und ein Inhaltsverzeichnis enthalten.
  7. Sie sollte in maschinenlesbarem Format vorliegen.
  8. In Zusammenarbeit mit der EBA wird die ESMA Standards für Standardformulare, Formate und Vorlagen entwickeln.
  9. Die Emittenten müssen ihr Kryptowerte-Whitepaper mindestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung bei ihrer zuständigen Behörde anmelden.
  10. Eine vorherige Genehmigung von Kryptowerte-Whitepaper durch die zuständigen Behörden ist nicht erforderlich.
  11. Alle wesentlichen Änderungen oder Ungenauigkeiten, die sich auf die Token-Bewertung auswirken, sollten in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper beschrieben werden.
  12. Die Emittenten müssen das Kryptowerte-Whitepaper auf ihrer Website veröffentlichen, bevor sie den Token öffentlich anbieten oder die Zulassung zum Handel beantragen.
  13. Die den zuständigen Behörden übermittelten Informationen werden auch der ESMA mitgeteilt und in das Register aufgenommen.
  14. In Zusammenarbeit mit der EBA wird die ESMA technische Regulierungsstandards für Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf Klima- und Umweltauswirkungen entwickeln.
  15. Die ESMA wird diese Standards der Kommission zur Annahme vorlegen.

Haftung von Emittenten von E-Geld-Token für Kryptowerte-Whitepaper-Informationen (Artikel 52)

  1. Verstösst ein Emittent eines E-Geld-Tokens gegen Artikel 51, indem er unvollständige, unfaire, unklare oder irreführende Informationen in seinem Kryptowerte-Whitepaper oder einer geänderten Fassung bereitstellt, so haften sowohl der Emittent als auch die Mitglieder seines Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans für Verluste, die den Inhabern von E-Geld-Token aufgrund solcher Verstösse entstehen.
  2. Jeder Versuch, die zivilrechtliche Haftung im Sinne von Absatz 1 auszuschliessen oder zu beschränken, ist rechtlich unwirksam.
  3. Die Inhaber von E-Geld-Token müssen nachweisen, dass der Emittent gegen Artikel 51 verstossen hat, indem er unzureichende oder irreführende Informationen geliefert hat, und dass diese Informationen ihre Entscheidung zum Kauf, Verkauf oder Umtausch des Tokens beeinflusst haben.
  4. Der Emittent und sein Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan haften nicht für Verluste, die sich aus dem Vertrauen auf die Zusammenfassung gemäß Artikel 51 Absatz 6 ergeben, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, ungenau, steht nicht im Einklang mit anderen Teilen des Kryptowerte-Whitepaper oder enthält in Verbindung mit den anderen Teilen des Whitepaper keine wesentlichen Informationen, die potenziellen Inhabern helfen, fundierte Entscheidungen über den Kauf der E-Geld-Token zu treffen.
  5. Dieser Artikel berührt nicht die sonstige zivilrechtliche Haftung nach nationalem Recht. 

Klare Vermarktungsregeln für E-Geld-Token (Artikel 53)

Marketingmaterialien für E-Geld-Token müssen:

    • Ganz klar sagen, dass es sich um Marketing handelt.
    • Fair, klar und ehrlich sein.
    • Den Informationen im Whitepaper entsprechen.
    • Zeigen, dass das Whitepaper existiert und die Kontaktdaten des Ausstellers angeben.
  1. Sie müssen auch darauf hinweisen, dass sie die Tokens jederzeit zum vollen Wert einlösen können.
  2. Alle Marketingmaterialien und Aktualisierungen müssen auf der Website des Emittenten veröffentlicht werden.
  3. Genehmigungen von Behörden vor der Veröffentlichung sind nicht erforderlich.
  4. Informieren Sie die Behörden, wenn sie nach Marketingmaterial fragen.
  5. Mit dem Marketing kann erst begonnen werden, wenn das Whitepaper vorliegt, ausser bei der Marktforschung.

Verwahrung von Geldern aus E-Geld-Tokens (Artikel 54)

E-Geld-Token-Emittenten müssen die Mittel aus Token-Verkäufen auf diese Weise verwalten:

(a) Halten Sie mindestens 30 % auf getrennten Bankkonten.
(b) Investieren Sie den Rest in risikoarme Vermögenswerte in der gleichen Währung wie der Token.

Sanierungs- und Rücktauschpläne (Artikel 55)

  • Für E-Geld-Token-Emittenten gelten die Bestimmungen von Titel III Kapitel 6.
  • Sie haben sechs Monate ab dem Token-Angebot oder der Handelszulassung Zeit, um der zuständigen Behörde Sanierungs- und Rücknahmepläne vorzulegen.
Signifikante E-Geld-Token

Klassifizierung signifikanter E-Geld-Marken (Artikel 56)

  • Die EBA stuft E-Geld-Token anhand der Kriterien in Artikel 43 Absatz 1 als signifikant ein.
  • Die zuständigen Behörden melden die entsprechenden Daten zweimal jährlich.
  • Die EBA informiert die Emittenten, die zuständigen Behörden, die EZB und die Zentralbanken.
  • Die Beobachtungen werden berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
  • Die Aufsichtspflichten gehen auf die EBA über, wenn sie als bedeutend angesehen werden.

Freiwillige Einstufung als signifikante E-Geld-Marken (Artikel 57)

  • Emittenten, die eine signifikante Einstufung anstreben, melden dies der zuständigen Behörde.
  • Die EBA bewertet anhand der Kriterien von Artikel 43 Absatz 1.
  • Die EBA und die Behörden geben innerhalb von 20 Tagen eine Rückmeldung.
  • Die EBA entscheidet innerhalb von 60 Tagen; die Aufsichtspflichten verlagern sich, wenn sie erheblich sind.

Zusätzliche Pflichten für signifikante E-Geld-Marken (Artikel 58)

  • Bedeutende E-Geld-Token-Emittenten müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.
  • Audits sind alle sechs Monate vorgeschrieben.
  • Die zuständigen Behörden können diese Anforderungen auf nicht-signifikante Token anwenden, um Risiken zu steuern.
  • Bestimmte Artikel gelten für E-Geld-Münzen in nicht-offiziellen Währungen.
Titel IV der MiCAR (Artikel 48 – 58) enthält neben den Pflichten der Emittenten auch Regeln für das öffentliche Angebot und die Handelszulassung von EMTs.

Die MiCAR wird ab dem 30. Dezember 2024 gelten, mit Ausnahme der Titel III und IV, die ab dem 30. Juni 2024 gelten werden.

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