Lindemann Law

Befolgen Sie die Schweizer Ad-hoc-Regeln: Ein Leitfaden für börsenkotierte Unternehmen

Das Wesentliche der schweizerischen Ad-hoc-Publizität und ihre Rolle bei der Sicherstellung fairer und transparenter Finanzmarktpraktiken.

Die Ad-hoc-Publizität, ein wichtiger Pfeiler der Finanzmarkttransparenz, bezieht sich auf die rechtzeitige und genaue Offenlegung kursrelevanter Tatsachen von Emittenten an den Schweizer Börsen. In der Schweiz, wie auch in vielen anderen Ländern, ist die Offenlegung kursrelevanter Tatsachen für die Gewährleistung eines fairen und informierten Handels unerlässlich.

Wie sieht der regulatorische Rahmen in der Schweiz aus?

Die Schweizer Börsen (SIX Swiss Exchange und BX Swiss) sowie die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erlassen und vollziehen Vorschriften, um die Transparenz der Schweizer Finanzmärkte zu gewährleisten. Die detaillierten Offenlegungspflichten für börsenkotierte Unternehmen sind im Kotierungsreglement und in Ad-hoc-Publizitätsregeln festgelegt.

Zu den wichtigsten Elementen des schweizerischen Rahmenwerks gehören:

  • Ad-hoc-Mitteilungen: Börsenkotierte Unternehmen sind verpflichtet, eine Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen, sobald das Unternehmen von den wesentlichen Elementen einer kursrelevanten Tatsache Kenntnis erhält. Dazu gehören Finanzzahlen, Änderungen im Vorstand, in der Geschäftsleitung oder im Personal, Fusionen und Übernahmen, Umstrukturierungen, Kapitalveränderungen, Änderungen im Geschäftsbetrieb und wesentliche Änderungen der Aktionärsstruktur.
  • Bestimmte Medien für die Bekanntgabe: Ad-hoc-Meldungen müssen an die Börse, aber auch an mindestens zwei elektronische Finanznachrichtendienste und zwei Schweizer Medien (gedruckt oder elektronisch), geschickt werden. Die Meldung muss zudem auf der Website des kotierten Unternehmens erscheinen und interessierten Marktteilnehmern per E-Mail zugestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass die kursrelevante Tatsache ein möglichst breites Publikum erreicht.
  • Grundsatz der Gleichbehandlung: Börsenkotierten Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle Marktteilnehmer die gleichen Möglichkeiten haben, von kursrelevanten Tatsachen Kenntnis zu erlangen. Die Offenlegung kursrelevanter Tatsachen gegenüber einem bestimmten Personenkreis wie Journalisten oder Analysten vor der Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung, stellt einen Verstoß gegen die Regeln zur Ad-hoc-Publizität dar.

Wie können Unternehmen in der Schweiz die Einhaltung der Ad-hoc-Publizitätsvorschriften sicherstellen?

Die Einhaltung der Schweizer Ad-hoc-Publizitätsvorschriften erfordert eine sorgfältige Planung und Ausführung. Hier sind einige wesentliche Überlegungen für in der Schweiz kotierte Unternehmen:

  • Bewertung: Die Entscheidung, ob die Offenlegung einer Tatsache geeignet ist, eine erhebliche Kursänderung auszulösen, kann eine Herausforderung darstellen. Börsenkotierte Unternehmen sollten einen gut strukturierten Prozess und individuell auf das Unternehmen abgestimmte Kriterien für die Bewertung der Erheblichkeit einer Tatsache anwenden.
  • Kennzeichnung: Die Bekanntgabe von Informationen über kursrelevante Tatsachen muss mit der Einstufung als “Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR”.
  • Zeitplan: Kursrelevante Tatsachen müssen rechtzeitig bekannt gegeben werden, damit alle Marktteilnehmer gleichermaßen Zugang dazu haben. Jede Verzögerung könnte zu einem Verstoß gegen die Vorschriften führen.
  • Inhalt: Ad-hoc-Mitteilungen sollten sachlich, klar und vollständig sein. Der Inhalt muss so formuliert sein, dass sich die Marktteilnehmer eine Meinung bilden können, für die der Inhalt kursrelevant ist.
  • Übersetzung: Die Ad-hoc-Mitteilung muss entweder auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfügbar sein. Die Ad-hoc-Mitteilung kann auch in mehreren Sprachversionen veröffentlicht werden. In diesem Fall ist auf die gleichzeitige Verteilung der Ad-hoc-Mitteilung an alle Adressaten zu achten.

Warum ist Ad-hoc-Publizität für die Transparenz und das Vertrauen in die Schweizer Finanzmärkte so wichtig?

Die Ad-hoc-Publizität in der Schweiz ist nicht nur eine regulatorische Verpflichtung undVermeidung rechtlicher Konsequenzen, sondern ein Eckpfeiler der Transparenz und des Vertrauens in die Finanzmärkte. Börsenkotierte Unternehmen, die ihre Verantwortung wahrnehmen, indem sie kursrelevante Tatsachen umgehend offenlegen und sich an den regulatorischen Rahmen halten, sind besser in der Lage, das Vertrauen der Märkte aufzubauen und zu erhalten.

Dennoch überwachen die Aufsichtsbehörden der Schweizer Börsen die Einhaltung der Offenlegungspflichten für börsenkotierte Unternehmen wie die Ad-hoc-Publizität. Bei Verstößen gegen die Vorschriften leiten die Aufsichtsbehörden Sanktionsverfahren ein. Die Aufsichtsbehörden können gegen Emittenten Sanktionen verhängen, die von Verweisen, Suspendierung, Ausschluss, Widerruf der Registrierung, Aussetzung des Handels und Dekotierung bis hin zu Geldbußen von bis zu 10 Millionen CHF reichen. Wie können wir helfen?

Als anerkannte Vertreter beraten unsere registrierten Spezialisten Alexander Lindemann und Ariel Sergio Davidoff sowie unser Spezialist Raphael Züger bei allen Transaktionen an der SIX Swiss Exchange und der BX Swiss sowie bei der Einhaltung der börsenrechtlichen Offenlegungspflichten. Zudem bieten wir börsenkotierten Unternehmen umfassende Unterstützung bei der Implementierung eines Rahmenwerks und der Beurteilung kursrelevanter Sachverhalte. Kontaktieren Sie unsere Spezialisten – wir freuen uns auf Sie.

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