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Schub für den Anlegerschutz – LINDEMANNLAW in Handelszeitung Fund Guide

Seit dem Ausbruch der Finanzmarktkrise hat der Anlegerschutz neuen Schub erhalten. Weltweit werden die Vorschriften verschärft, um Pleitefälle wie Lehman oder Madoff mit einer entsprechenden Schädigung der Investoren zu vermeiden. Federführend sind auf dem europäischen Kontinent die Regulatoren der EU. Der Schweiz als Nicht-Mitgliedsland bleibt nichts anderes übrig, als das eigene Regelwerk entsprechend anzupassen. Im vergangenen Jahr wurde das Anlagefondsgesetz KAG revidiert. Damit will die Schweiz den Anschluss an die europäische Gesetzgebung in der Finanzmarktregulierung sicherstellen. Ob ab 2015 auch ein direkter Marktzutritt von Schweizer Fondsanbietern und ihren Produkten möglich sein wird, stuft der Direktor der Swiss Fund Association (SFA), Matthäus den Otter, als «derzeit noch unklar» ein (vgl. Interview). Vorerst gilt es, die neuen Gesetze und Verordnungen der KAG-Teilrevision umzusetzen.

Im Gleichschritt mit der EU
Bei der SFA erachtet man die vom Parlament verabschiedete Lösung als ausgewogenen Kompromiss zwischen Anlegerschutz, Marktzugang und Wettbewerbsfähigkeit. Die beschlossenen Änderungen würden verschiedene Argumente aus der Fondsindustrie aufnehmen. Damit könne das neue KAG einen substanziellen Beitrag zur Stärkung des Asset Managements leisten. Parallel zur gesetzgeberischen Arbeit hat der Fondsverband gemeinsam mit der Schweizerischen Bankiervereinigung die Initiative zur Förderung dieser Finanzsparte ergriffen. Die Schweiz soll in den kommenden Jahren zu einem führenden Standort für Asset Management ausgebaut werden. Das kann allerdings nur gelingen, wenn die Aufsicht und Regulierung im Vergleich zur EU weitestgehend harmonisiert sind. Als nächste Nagelprobe erweist sich in dieser Hinsicht das momentan in Bern erarbeitete Finanzdienstleistungsgesetz. Im Frühling 2013 ist die Frist für eine Stellungnahme zum Entwurf abgelaufen. Ab dem kommenden Herbst sollen die neuen Paragrafen im Parlament zur Beratung kommen. Aus Sicht der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) ist es entscheidend, dass mit dem Finanzdienstleistungsgesetz die wichtigsten Missstände beim Anlegerschutz beseitigt werden. Vorgesehen ist eine erweiterte Aufsicht durch die Finma. Die bisher unbeaufsichtigten Vermögensverwalter sollen der Kontrollbehörde unterstellt werden. Damit könnte sie mögliche Missstände und Verfehlungen sanktionieren.

Erhöhte Dokumentationspflicht
Das neue Gesetzeswerk sieht eine erweiterte Dokumentationspflicht vor. Für komplexe Finanzprodukte soll dem Kunden beim Kauf ein sogenanntes Key Investor Document (KID) abgegeben werden, das über Risiken, Kosten und Eigenschaften des Vehikels aufklärt. Zudem müssen die Finanzdienstleister vor dem Verkauf eines Produktes prüfen, ob ein solches Geschäft für den Anleger geeignet ist und diese Prüfung entsprechend dokumentieren. Völlig neu ist auch die Beweislastumkehr bei einem Gerichtsverfahren. Eine Bank oder ein Vermögensverwalter muss künftig beweisen, dass sein Verhalten korrekt war. Bisher musste bei Anlegerschäden der Kunde ein Fehlverhalten des Finanzdienstleisters nachweisen. Für SKS-Präsidentin Prisca Birrer-Heimo ist es überdies wichtig, dass «die Bankkunden nicht von hohen Anwalts- und Gerichtskosten abgeschreckt werden und so auf eine berechtigte Klage von vorneherein verzichten.» Gemäss dem Gesetzesentwurf soll der Finanzdienstleister die Prozesskosten eines Kunden übernehmen, sofern eine noch zu bestimmende Ombudsstelle die Ansprüche für begründet hält. Peter Bänziger, Chief Investment Officer beim Fondsanbieter Swisscanto, erwartet mit dem neuen Gesetz fairere Dienstleistungen. «Ich hoffe auf mehr Transparenz». Die Anlagefonds haben in dieser Hinsicht etwa im Vergleich zu den strukturierten Produkten eine Vorreiterrolle eingenommen. Ob es allerdings für den Kleinanleger deswegen preislich günstiger wird, bezweifelt er. Mit dem neuen Finanzdienstleistungsgesetz zielt der Bundesrat darauf ab, die Schweizer Rechtsgrundlage den EU-Normen anzupassen. Bereits 2007 wurde mit der Markets in Financial Instruments Directive (MifFID) die Grundlage zum europäischen Anlegerschutz geschaffen. Mit der zwischenzeitlichen Erneuerung (MiFID II) ist vorgesehen, dass Finanzinstitute aus Drittstaaten wie der Schweiz nur noch Zutritt zum EU-Markt erhalten, wenn ihr Heimatrecht von Brüssel als äquivalent zum EU-Recht anerkannt wird.

Marktzugang via Liechtenstein
Für Alexander Lindemann, Chef der Kanzlei Lindemann-Rechtsanwälte, ist klar: «Auch Fondsanbieter, welche nach der KAG-Teilrevision noch nicht FINMAbewilligungspflichtig sind, müssen spätestens mit In-Kraft-Treten des geplanten Finanzdienstleistungsgesetzes sich der Aufsicht unterstellen». Je früher man seine Hausaufgaben erledige und eine Bewilligung erlange, desto besser sei man für den Wettbewerb gerüstet. Der Branchenkenner beobachtet bei seinen Kunden eine gewisse Wanderbewegung im Bereich Fondsund Vermögensverwaltung zurück in die Schweiz oder nach Liechtenstein. «Unbemannte Fondsstrukturen sowohl on-shore als auch off-shore sind für Fondsanbieter ein Auslaufmodell». Das Nachbarland Liechtenstein kann derzeit einem Schweizer Fondsanbieter den diskriminierungsfreien Zugang zur EU offerieren. Das hat zu einer verstärkten Nachfrage nach einem Co-Domizil geführt. Allein in den ersten drei Monaten 2013 haben mehr als zwei Dutzend Fondsverwalter eine Bewilligung bei der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde FMA beantragt. «Eine FMA-Bewilligung ermöglicht den EUMarktzugang von Anfang an», sagt Rechtsexperte Lindemann. Die Doppelstruktur hat wirtschaftliche Vorteile. Ein im Raum Zürich, Pfäffikon und Zug ansässiger Asset Manager baut in Lichtenstein einen Asset Manager auf und lässt die Fonds zu. Am bisherigen Schweizer Geschäftssitz können etwa die Funktionen Vertrieb und Research verbleiben.

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