Lindemann Law

Tax-Tsunami für kollektive Kapitalanlagen (in SteuerRevue Nr. 3/2015 Seite 220)

Verrechnungssteuerreform, automatischer Informations – austausch und Unternehmenssteuerreform III

Aktuell gibt es drei Gesetzesvorhaben, welche die Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz verändern werden. Für die insoweit bedeutsamste Reform – die der Verrechnungssteuer – geht die Vernehmlassung noch bis zum 31. März 2015. Das Aufkommen der Verrechnungssteuer betrug 2013 CHF 5,9 Milliarden von CHF 60,2 Milliarden Bund insgesamt (zum Vergleich CHF 25,5 Milliarden an die Gemeinden und CHF 41,6 Milliarden an Kantone). Aber auch die Einführung eines automatischen Informationsaustausches wie auch die Unternehmenssteuerreform III werden einen Einfluss haben.
Durch Einbeziehung ausländischer Kollektivanlagen in die Verrechnungssteuer und die Modernisierung der Erhebungstechnik soll die seit dem 17. Dezember 2014 zur Vernehmlassung stehende Reform eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit für inländischer Kollektivanlagen und Verbesserung der Sicherungsfunktion erreicht werden.
Die Verrechnungssteuerreform ist in Verbindung mit dem steuerlichen Informationsaustausch zu sehen, welcher ein Ausweichen auf ausländische Zahlstellen verhindern soll (vgl. Vernehmlassungsentwurf zum Automatischen Informationsaustausch vom 14. Januar 2015). Durch die Möglichkeit, eine Verrechnungssteuer aufgrund «freiwilliger» Meldung zu vermeiden, wird de facto das inländische Bankgeheimnis teilweise aufgehoben – es ist zu erwarten, dass Privatanleger aufgrund von Liquiditätsvorteilen vielfach eine freiwillige Meldung abgeben. Für Körperschaften soll die Verrechnungssteuer zugunsten von Gewinnsteuern aufgehoben werden. Für Steuerausländer soll die Verrechnungssteuer vollständig zugunsten der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung im Bereich Kapitalmarkt und Treasury wegfallen. Aufgrund der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage wird eine Nachversteuerung bisher unehrlicher Steuerpflichtiger erwartet. Zudem wurde die Idee der Kapitalgewinnsteuer für Privatanleger als Mittel der Gegenfinanzierung für verschiedene Begünstigungen in die Vernehmlassung zur Unternehmenssteuerreform III vom 22. September 2014 eingebracht.

A Verrechnungssteuerreform

I Gleichbehandlung in- und ausländischer Finanzprodukte
Für die Besteuerung von kollektiven Kapitalanlagen gilt – wie international üblich – das Transparenzprinzip. Das heisst, die vom Fondsmanager quasi-treuhänderisch für die Anleger verwalteten Vermögen und Erträge werden ausschliesslich beim Anleger besteuert (Art. 10 Abs. 2 DBG und Art. 7 Abs. 3 StHG).
Die Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer wurde bisher nur von inländischen Schuldnern erhoben. Neu soll die Verrechnungssteuer von den Zahlstellen nicht mehr nur auf Erträge von inländischen kollektiven Kapitalanlagen, sondern auch auf Erträge von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen erhoben werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. c. VStG-Entwurf). Die Ausnahme für Kapitalgewinne, Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderte Coupons ausgerichtet werden, soll nun einheitlich für inländische wie ausländische kollektive Kapitalanlagen gelten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b. VStG-Entwurf). Die inländische Fondsbranche dürfte aus dieser Reform gestärkt hervorgehen (zusammen hoffentlich mit einem AIFM-Drittlandspass!). Bei den kollektiven Kapitalanlagen, die im Inland vertrieben werden, stellt das Zahlstellenprinzip eine «Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit» dar.

II Zahlstellenprinzip
Das Zahlstellenprinzip soll dazu führen, dass neu nicht mehr die inländische Fondsleitung als Schuldner, sondern die Bank als Zahlstelle die Verrechnungssteuer abziehen soll (Art. 10 Abs. 1 Bst. a. Nr. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bst. c. VStG-Entwurf). Voraussetzung für die Entlassung der Fondsleitung aus der Steuerpflicht ist allerdings, dass sie die Erträge nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c., soweit sie aus Erträgen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a., b. und d. stammen, über einen gesonderten Coupon ausrichtet oder separat ausweist. Andernfalls bleibt die Fondsleitung als Schuldner steuerpflichtig (Art. 10 Abs. 1 Bst. b. Nr. 2 VStG-Entwurf). Für die Ausschüttungen und Thesaurierungen der kollektiven Kapitalanlagen ist massgeblich, woraus die Erträge der kollektiven Kapitalanlagen stammen. Die Bestimmung hält fest, dass die kollektive Kapitalanlage oder der Emittent des strukturierten Produkts die Erträge, die der Verrechnungssteuer unterliegen, separat auszuweisen oder im Falle der Thesaurierung zu verbuchen hat. Erfolgt kein gesonderter Ausweis bzw. keine Ausschüttung über einen gesonderten Coupon, so bleibt die Fondsleitung Schuldner sämtlicher Erträge. Dabei ist zu beachten, dass für von kollektiven Kapitalanlagen vereinnahmte und in der Folge an Anteilinhaber ausgeschüttete bzw. zu Gunsten von Anteilinhabern thesaurierte steuerbare Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten weiterhin das Schuldnerprinzip gilt. Entsprechend sollen inländische Beteiligungserträge netto nach Abzug der Verrechnungssteuer ausgewiesen werden.
Case Study 1 – Schweizer Thesaurierungsfonds
Schweizerische Thesaurierungsfonds weisen aktuell aufgrund des Schuldnerprinzips und der damit verbundenen Abführung der Verrechnungssteuer, d. h. der (Zwangs-) Ausschüttung des Verrechnungssteuersubstrats eher Wesensmerkmale eines Ausschüttungsfonds aus – etwas anders dagegen ausländische Thesaurierungsfonds. Nach dem neuen System soll Verrechnungssteuer in- und ausländischer Thesaurierungsfonds einheitlich von der Zahlstelle erhoben werden. Fraglich ist, wie eine Zahlstelle bei einem (voll-) thesaurierenden Fonds die Verrechnungssteuer erhebt. Denn es geht um die Versteuerung sog. Phantom Incomes, d. h. Erträge, die im Fonds thesauriert wurden und die der Anleger daher nicht erhalten hat. Das kann nur bei Rückgaben bzw. Veräusserungen geschehen, da die Zahlstelle erst dann in der Lage ist zu zahlen. D. h., der Anleger wird bei längerer Haltedauer einen grösseren Teil des Veräusserungsertrags von der Zahlstelle nicht ausgezahlt erhalten, sondern erst über die Einkommenssteuererklärung. Den Entwurf könnte man aber auch so lesen, dass mit Gutschrift der Erträge beim Thesaurierungsfonds die Verrechnungssteuer fällig wird (Art. 12 Abs. 1quater VStGEntwurf)4 . Zu diesem Zeitpunkt käme die Abführung einer Verrechnungssteuer an die EStV einer Kreditaufnahme bei der Zahlstelle gleich, welche die Rückzahlung des Kredits erst bei Rückgabe bzw. Veräusserung der Fondsanteile erhielte.
Case Study 2 – Ausländische Thesaurierungsfonds
Bei Auslandsfonds kann die ausländische Fondsleitung oder im Falle der Selbstverwaltung die ausländische kollektive Kapitalanlage mangels Schweizer Steuerhoheit nicht Steuerpflichtiger werden. Die inländische Bank als Zahlstelle ist bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen nur dann steuerpflichtig, soweit die Erträge nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c., soweit sie aus Erträgen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a., b. und d. stammen, über einen gesonderten Coupon ausgerichtet oder separat ausgewiesen werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a. Nr. 2 VStG-Entwurf). Nach dem Vernehmlassungsentwurf schiene das Unterlassen eines Swiss Fund Tax Reportings auf den ersten Blick vorteilhaft, weil die Verrechnungssteuer damit mangels eines Steuerpflichtigen vermieden würde. Auf den zweiten Blick ist es aber für die Anleger nachteilig, weil sie bei der Einkommenssteuer im Zweifel alle Erträge (einschliesslich der steuerfreien Kapitalgewinne, inländischen Grundstückserträge und Kapitaleinzahlungen) vollständig versteuern müssten, sofern sie nicht selbst ein entsprechendes Steuerreporting liefern können. Sachgerechter im Sinne einer Gleichbehandlung mit inländischen kollektiven Kapitalanlagen wäre vermutlich, dass bei fehlendem Reporting ausländischer kollektiver Kapitalanlagen die Zahlstelle die Verrechnungssteuer auf sämtliche Erträge erhebt. Diese Formulierungen im VStG-Entwurf sind neu – sie dürften dazu führen, dass ausländische kollektive Kapitalanlagen beim Swiss Fund Tax Reporting die Transparenz weiter erhöhen müssen.

III Problematische Doppelbelastung Auslandinvestitionen
Kollektive Kapitalanlagen sollen Einnahmen aus Schweizer Aktien separater ausweisen: Da die Verrechnungssteuer von 35% bereits erhoben wurde, soll sie nicht ein zweites Mal im Rahmen der Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen erhoben werden. Bei anderen Finanzinstrumenten, insbesondere Schweizer Bonds, ausländischen Bonds und ausländischen Aktien dagegen soll lt. Vernehmlassungsentwurf die 35%-ige Verrechnungssteuer auf die Brutto-Erträge erhoben werden5 . Zinsen können in vielen Fällen ohne ausländische Quellensteuer vereinnahmt werden, das sieht auch OECD-Muster-DBA vor. Der vorgeschlagene Brutto-Ausweis für ausländische Erträge für die Verrechnungssteuer könnte in vielen Fällen zu einer kumulativen Steuerbelastung von bis zu 60% führen. Hier ist die Frage, inwieweit zumindest aufgrund von DBA eine Reduzierung auf den Abkommenssatz möglich ist. Allerdings ist bei der klassischen Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds6 die Abkommensberechtigung problematisch. Nur wenige Länder erkennen diese an: Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden und Spanien. Die bisherige Praxis ermöglicht daher aufgrund der Massgeblichkeit des (ausländischen) geprüften Jahresabschlusses den Ansatz von Nettoerträgen nach Abzug ausländischer Quellensteuern. Ein anderes Mittel zur Lösung wäre, wenn man die ausländische Quellensteuer an den Anleger als Anrechnungs- oder Abzugsanspruch weitergeben würde. Das wäre mit dem Transparenzprinzip nach geltendem Recht vereinbar, müsste aber im Fund Tax Reporting für die Anleger ausgewiesen werden. Dies würde u. U. die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Luxemburg verbessern, wo die Rückforderungsmöglichkeiten aufgrund DBA als besser gelten. Ein gewisser Wermutstropfen wäre dabei der Mehraufwand beim Swiss Fund Tax Reporting.

IV Wertzuwachsprinzip: Laufendes Reporting aufgelaufener Erträge vs. vereinfachte Besteuerung der aufgelaufenen Erträge nach bisheriger Praxis
Während das bisherige Schuldnerprinzip mit der Fälligkeitsbesteuerung einherging, führt das Zahlstellenprinzip zur Besteuerung des Wertzuwachses. Der Vernehmlassungsentwurf spricht davon, dass «Erträge der Anteile an kollektiven Kapitalanlagen oder aus einem Vermögen ähnlicher Art (. . .), einschliesslich der bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung dieser Wertschriften aufgelaufenen oder kapitalisierten Erträge» Gegenstand der Verrechnungssteuer werden sollen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c. VStG-Entwurf). «Zu den Erträgen (. . .) aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen (Art. 20 Abs. 1 Bst. e. VStG) (. . .) gehören auch die während der Haltedauer aufgelaufenen oder kapitalisierten Erträge bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung dieser (. . .) Anteile an kollektiven Kapitalanlagen (. . .). Im Zeitpunkt des Erwerbs bezahlte aufgelaufene oder kapitalisierte Erträge können abgezogen werden» (Art. 20 Abs. 1ter VStG-Entwurf). Dazu führt der erläuternde Bericht aus,neben den von der kollektiven Kapitalanlage am ordentlichen Coupontermin bzw. im Zeitpunkt der Wiederanlage ausgerichteten steuerbaren Erträgen unterlägen nach dem Zahlstellenprinzip «neu auch die seither bei einem Handwechsel der Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage aufgelaufenen Erträge». Diese wären heute «steuerfreier Kapitalgewinn» – die Erfassung würde dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen (Art. 27 Abs. 2 BV).

Case Study 3 – Aufgelaufene Erträge bei Handänderung
Um dies umzusetzen, müssten Fondsleitungen laufende Steuerkennzahlen veröffentlichen, vergleichbar dem «Zwischengewinn», wie er für das German Fund Tax Reporting üblich ist. Dabei können Fondsleitungen ausländische Fonds – leitungen auf der TIS bei European Savings Directive aufbauen. Jedoch wäre die Bemessungsgrundlage breiter, sie würde auch Dividenden und andere ordentliche Erträge umfassen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der entworfenen Neuregelung im Grunde nicht um eine echte Neuerung handelt. Aktuell versteuert ein Anleger, welcher eine Kollektivanlage im Lauf des Jahres erwirbt den vollen Jahresgewinn entsprechend den Steuerfaktoren im Swiss Fund Tax Reporting zum Jahresende. Damit werden die zu einem späteren Zeitpunkt bei Veräusserung im Laufe eines Folgejahres auf – gelaufenen Erträge quasi bereits vorab mitversteuert. Denn ein Abzug der im Zeitpunkt des Erwerbes bezahlten aufgelaufenen oder kapitalisierten Erträge ist nicht vorgesehen. De facto werden bei kollektiven Kapitalanlagen aufgelaufene oder kapitalisierte Erträge damit vorab pauschal besteuert – das ist einfach und pragmatisch. Diese Lösung ist vorzugswürdig und sollte beibehalten werden. Im Vergleich zu kollektiven Kapitalanlagen sind strukturierte Produkte vielfach kurzlebiger mit einer Laufzeit von unter einem Jahr. Ein vergleichbares Jahresreporting wie bei kollektiven Kapitalanlagen existiert nicht. Im Sinne eines Level Playing Fields mit kollektiven Kapitalanlagen dürfte damit bei strukturierten Produkten die auch dort geforderte Ermittlung und Veröffentlichung laufendender Steuerkennzahlen für die aufgelaufenen bzw. kapitalisierten Erträge durchaus Sinn machen.

V Abführungszeitpunkt und Fristen
Die vorgesehene entsprechende Anwendung der Fristen für schweizerische Fonds auf Auslandsfonds birgt gewisse Risiken, da die Informationen bei ausländischen Fonds grundsätzlich nur mit zeitlicher Verzögerung verfügbar sind. Art. 12 Abs. 1ter VStG-Entwurf stipuliert die jährliche Entstehung der VSt mit Überweisung von Ausschüttungen oder mit Gutschrift bei Thesaurierung. Nach Art 16 Abs. 1 Bst. b. VStG-Entwurf ist die Verrechnungssteuer dann innerhalb von 30 Tagen fällig (vgl. Art. 32 VStV). Die Praxis der EStV definiert dabei den «Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages» als den Geschäftsabschluss10. Bereits bisher wurde zur Angleichung an Ausschüttungsfonds bei inländischen Thesaurierungsfonds die VSt fällig innert 4 Monaten nach Geschäftsabschluss (Zeitraum für Abschlusserklärung, Prüfung, Berichterstattung) im Zeitpunkt des Übertrags der Erträge auf das Konto der Wiederanlage und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit, spätestens 5 Monate nach Geschäftsabschluss. Bei ausländischen Fonds sind vergleichbare Fristen problematisch, da Fondsanbietern und Vertretern in der Schweiz bzw. ihrem Steuerberater maximal 30 Tage für die Ermittlung und Veröffentlichung des Swiss Fund Tax Reportings basierend auf einem finalen geprüften Geschäftsabschluss verblieben.
VI Abschaffung Verrechnungsteuer für Steuerausländer und institutionelle Investoren
Bei inländischen Beteiligungsrechten soll es beim Schuldnerprinzip bleiben (Art. 4 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 Bst. b. Nr. 1 VStG-Entwurf), d. h., die Verrechnungssteuer wird weiterhin auch gegenüber Steuerausländern erhoben. Dagegen sollen ausländische Investoren inländischer oder ausländischer Obligationen, ausländischer Beteiligungsrechte bzw. inländischer oder ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Leistungen demnächst verrechnungssteuerfrei von schweizerischen Zahlstellen erhalten11. Nicht ganz klar ist, welche Relevanz daneben der Anspruch ausländischer Inhaber kollektiver Kapitalanlagen auf Rückerstattung von Erträgen abgezogener Verrechnungssteuer haben, sofern diese Erträge zu mindestens 80% aus ausländischen Quellen stammen (Art. 27 VStG-Entwurf). Die Zahlstelle ermittelt die wirtschaftlich berechtigte Person unter Beachtung der nach den für sie geltenden Sorgfaltspflichten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände (Art. 38a VStG-Entwurf). Inländische juristische Personen, welche gemäss Art. 957 Abs. 1 OR doppelt Buch führen und gemäss Art. 727 und 727a OR der ordentlichen oder eingeschränkten Revision unterliegen, sollen Erträge ebenfalls brutto ohne Abzug von Verrechnungssteuer beziehen (Ausnahme: inländische Beteiligungsrechte). Voraussetzung ist aber ein gesonderter Ausweis der Erträge im Rahmen eines ordentliches Swiss Fund Tax Reporting (Art. 5a Abs. 2 VStG-Entwurf).

VII Freiwillige Meldung
Natürliche und andere wirtschaftlich berechtigte Personen mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz und Bankverbindung im Inland sollen künftig ihre Zahlstelle bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu einer «freiwilligen» Meldung an die EStV für das folgende Kalenderjahr ermächtigen können (Art. 20a VStG-Entwurf). Mit dieser Meldung erfüllt die Zahlstelle Ihre Steuerpflicht auch ohne Entrichtung der VSt (Art. 11 Abs. 1 VStG-Entwurf). Bereits seit dem 1. Januar 2009 wurde den kollektiven Kapitalanlagen die Möglichkeit gegeben, zu Gunsten von bestimmten Kategorien insbesondere steuerbefreiter Anleger das Meldeverfahren zu beantragen (vgl. Art. 38a VStV).

B Informationsaustausch in Steuersachen, Ausblick auf Steueramtshilfe und automatischen Informationsaustausch
Die Verrechnungssteuerreform soll erst in Kraft treten, wenn automatischer Informationsaustausch mit wichtigen Finanzzentren eingeführt wurde. Das soll eine Abwanderung von Schweizer Kunden zu ausländischen Kunden verhindern. Bereits heute gibt es mit rund 50 Staaten OECD-konforme Amtshilfeklauseln (genauer 49 in DBA, davon 41 in Kraft, 47 in TIEA, davon 3 in Kraft), welche den kantonalen Steuerbehörden neben Einzelanfragen auch Gruppenersuche im Ausland erlauben. Die Verknüpfung mit dem AIA und damit das Hinauszögern bis 2017 scheint daher nicht zwingend.

C Ausblick auf die geplante Unternehmenssteuerreform III
Im geltenden Recht sind private Kapitalgewinne mit Ausnahme von Grundstücksgewinnen von der Einkommenssteuer befreit. Nach dem Vernehmlassungsentwurf zur Unternehmenssteuerreform III vom 22. September 2014 sollen Kapitalgewinne auf Wertschriften (Art. 20 Abs. 1 lit. h DBG- Entwurf und Art. 7 Abs. 1 StHG) der Besteuerung unterliegen. Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine sollen mit einem erhöhten Teileinkünfteansatz von 70% besteuert werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. g DBG-Entwurf). Der erhöhte Teileinkünfteansatz von 70% soll künftig auch für Dividenden u. a. Gewinnanteile gelten (Art. 20 Abs. 2 DBG-Entwurf). Neu ist, dass der Teileinkünfteansatz künftig auch auf Streubesitzbeteiligungen im Privatbesitz aus – geweitet werden soll (Art. 24k DBG-Entwurf). Sofern diese Änderungen Realität würden, müssten die Kapitalgewinne Bestandteil des Swiss Fund Tax Reporting werden. Wegen des Transparenzprinzips bei der Fondsbesteuerung würde auch die Änderung beim Teileinkünfteverfahren Auswirkung auf das jährliche bzw. ggf. sogar tägliche Fund Tax Reporting haben: Dividenden und ggf. andere Aktiengewinne müssten neu gesondert ausgewiesen werden. Auch für betriebliche Anleger müsste das Swiss Fund Tax Reporting eingeführt werden (vgl. 8 Abs. 2quinquies StHG).

D Zusammenfassung und Fazit

  1. Die geplante Verrechnungssteuerform ist dazu geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Fondsbranche zu stärken. Die Verrechnungssteuerreform wird nicht nur von der Brunetti-Arbeitsgruppe befürwortet, sondern auch von Branchenverbänden wie der SFAMA und Swiss Banking. Um das ihr inhärente Potenzial zu heben, sollte man die Vernehmlassungsphase dazu nutzen, gewisse Ungereimtheiten im Vernehmlassungsentwurf (insbesondere bezüglich in- und ausländische Thesaurierungsfonds) richtigzustellen.
  2. Die steuerliche Gleichbehandlung in- und ausländischer Fonds soll nun aufgrund einer einheitlichen gesetzlichen Regelung erreicht werden. Das Swiss Fund Tax Reporting wird dabei zur Verwirklichung des Zahlstellenprinzips (wohl) differenzierter und detaillierter.
  3. Es ist fraglich, ob die Maximalfristen für inländische kollektive Kapitalanlagen aufgrund der Fälligkeit der Verrechnungssteuer mit Geschäftsabschluss, spätestens von 4 Monaten (Fälligkeit) bzw. 5 Monaten (Zahlung) für ausländische kollektive Kapitalanlagen in der Praxis durchführbar wären. Denn der geprüfte Jahresabschluss als Ermittlungsgrundlage bei ausländischen Fonds ist regelmässig erst nach 4 Monaten verfügbar. Dies insbesondere auch in Anbetracht der Strafandrohung bei fahrlässiger Steuergefährdung gemäss Art. 62 VSTG, welche auf die freiwillige Meldung ausgedehnt werden soll (Art. 62 Abs. 1 Bst. b.) VStG-Entwurf).
  4. Dabei sollte man aber den Geist von Einfachheit und Pragmatismus (im Vergleich zur sicherlich teilweise unnötigen Komplexität des UK Fund Tax Reporting oder German Fund Tax Reporting) nicht ohne Not gefährden. Die bisherige pauschalisierte Besteuerung bei Handänderung aufgelaufener bzw. kapitalisierter Erträge im Rahmen der Besteuerung zum für den Anleger ersten Fondsgeschäftsjahresende ist ein Beispiel solch fairen Pragmatismus und sollte nicht ohne Not zugunsten eines kostenintensiven laufenden Reportings («Zwischengewinn») aufgegeben werden.
  5. Angesichts rund 50 bereits bestehender Amtshilfeabkommen im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen mit allen wichtigen Finanzzentren ist eine zeitliche Verknüpfung mit dem automatischen Informationsaustausch16 zur Vermeidung von Steuerumgehungen nicht erforderlich. Einer speditiven Umsetzung der seit langem anvisierten Modernisierung der Verrechnungssteuer steht nichts im Wege.

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Tax-Tsunami für kollektive Kapitalanlagen – LINDEMANNLAW

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