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Wer haftet, wenn Roboter versagen? Schweizer Robotikrecht im Fokus

Roboter verlassen die abgeschirmte Fabrikzelle. Sie transportieren Waren, assistieren in Spitälern, überwachen Anlagen, bedienen Kunden und arbeiten unmittelbar neben Menschen. Durch Software, Sensorik und künstliche Intelligenz werden sie autonomer. Für Unternehmen und Investoren ist Robotik damit nicht nur eine technische oder finanzielle, sondern auch eine rechtliche Wette: Haftung, Datenzugang, Schutzrechte und Marktzulassung entscheiden über den Geschäftserfolg.

Dieser Beitrag der zweite unserer Technologie-Serie und knüpft an den Insight zu automatisierten Fahrzeugen an, „Wer haftet, wenn das Auto selbst lenkt?“. Die Schweiz kennt kein einheitliches «Robotergesetz». Roboter bewegen sich aber nicht in einem rechtsfreien Raum. Je nach Funktion greifen gleichzeitig Produktehaftpflicht-, Vertrags-, Produktesicherheits-, Datenschutz-, Immaterialgüter-, Arbeits- und sektorspezifische Vorschriften[1]. Die rechtliche Gestaltung sollte deshalb vor dem Pilotbetrieb beginnen.

Wer haftet, wenn der Roboter Schaden verursacht?

Ein Roboter ist nach Schweizer Recht weder eine Person noch ein eigener Haftungsträger. Der physische Roboter kann als bewegliche Sache, Produkt und Maschine qualifizieren; Software, Daten und Cloud-Dienste sind gesondert zu beurteilen. Haftbar wird deshalb nicht «der Roboter», sondern (abhängig von Ursache, Vertragskette und Kontrollmöglichkeiten) etwa der Hersteller, Komponenten- oder Softwareanbieter, Importeur, Integrator, Verkäufer oder Betreiber[2].

Bei einem fehlerhaften Produkt kann das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG)[3] eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung begründen. Es erfasst Tod und Körperverletzung sowie Schäden an Sachen, die gewöhnlich zum privaten Gebrauch bestimmt und hauptsächlich privat verwendet worden sind. Nicht erfasst ist der Schaden am fehlerhaften Produkt selbst. Im industriellen Umfeld ist das entscheidend: Schäden am Roboter, an kommerziell genutzten Anlagen oder reine Vermögensschäden fallen häufig nicht unter das PrHG. Dann stehen vertragliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie die allgemeine ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR im Vordergrund[4].

Eine offene Flanke betrifft reine Software. Nach der amtlichen Analyse des Bundesamts für Justiz ist umstritten, ob nicht mit einem körperlichen Produkt verbundene Software überhaupt ein «Produkt» im Sinne von Art. 3 PrHG ist. Das Bundesgericht hat diese Frage bislang nicht entschieden. Ist Software Bestandteil des körperlichen Roboters, kann jedenfalls der Roboter als Produkt erfasst sein; bei separat bereitgestellten KI-Modellen, Steuerungssoftware oder Cloud-Diensten bleibt die eigenständige Qualifikation der Software relevant[5].

Lernt der Roboter nach dem Verkauf weiter, wird er umprogrammiert oder gehackt, verschwindet die Haftung nicht. Entscheidend wird vielmehr die Fehlerquelle: War die Lernarchitektur unzureichend abgesichert? Fehlten Updates, Zugriffskontrollen oder Warnungen? Verwendete der Betreiber ungeeignete Trainingsdaten, deaktivierte er Schutzfunktionen oder vernachlässigte er die Wartung?

Ein Cyberangriff kann die Kausalkette verändern, entlastet andere Beteiligte aber nicht automatisch, wenn mangelhafte Schutzmassnahmen mitursächlich waren. Autonomie ist kein Haftungsfreipass. KI-Anwendungen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern bleiben technische Hilfsmittel, die bei der Vertragserfüllung grundsätzlich der Risikosphäre der einsetzenden Vertragspartei zugeordnet werden[6].

Die Haftungskette muss deshalb vor dem Rollout vertraglich abgebildet werden: durch Abnahmekriterien, Verantwortlichkeiten für Integration und Training, Update- und Cybersecurity-Pflichten, Change-Control-Prozesse, Regeln für Zwischenfälle, Rückgriff und Versicherung sowie manipulationssichere Protokolle. Bei lernenden Systemen ist die Beweiskette oft ebenso wertvoll wie der Quellcode.

Wem gehören Erfindungen und Daten?

Ein Roboter kann weder nach Schweizer noch nach europäischem Patentrecht Erfinder sein. Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Schweizer DABUS-Verfahren, dass ein KI-System nicht als Erfinder eingetragen werden kann. Zugleich kann eine natürliche Person aufgrund relevanter Beiträge im KI-gestützten Entstehungsprozess Erfinder sein. Im konkreten Fall genügten insbesondere die Mitwirkung bei der Datenbereitstellung und beim Training sowie das Erkennen der fertigen Lösung als schutzfähige Erfindung. Auch das Europäische Patentamt verlangt die Bezeichnung einer natürlichen Person als Erfinder[7].

Unternehmen sollten deshalb dokumentieren, wer das technische Problem definierte, Trainingsdaten und Parameter auswählte, Ergebnisse bewertete und daraus die technische Lösung entwickelte. Bei Arbeitnehmererfindungen ist zusätzlich Art. 332 OR zu beachten. Eine lückenlose Rechteübertragung bleibt unverzichtbar.

Bei Daten lautet die Antwort anders. Das Schweizer Recht kennt kein allgemeines Eigentumsrecht an nicht personenbezogenen Daten. Der Eigentümer des Roboters «besitzt» daher nicht automatisch sämtliche Sensor-, Nutzungs-, Telemetrie- oder Wartungsdaten. Entscheidend sind vertragliche Zugangs- und Nutzungsrechte, tatsächliche Kontrolle, Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse, Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht[8]. Schweigt der Vertrag zum Datenzugang, bleibt ein zentraler wirtschaftlicher Wert ungeregelt.

Für Robotikprodukte und Nutzer in der EU kommt der seit dem 12. September 2025 anwendbare Data Act hinzu. Er gewährt Nutzern vernetzter Produkte, darunter intelligente industrielle Maschinen, unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu erzeugten Daten und ermöglicht deren Weitergabe an Dritte. Er schafft jedoch kein pauschales «Dateneigentum» und schützt weiterhin Geschäftsgeheimnisse, Personendaten und Rechte Dritter[9].

Erfasst der Roboter identifizierbare Personen, gelten das Schweizer Datenschutzgesetz[10] und bei entsprechendem EU-Bezug zusätzlich die DSGVO[11]. Kameras, Mikrofone, Standortdaten und biometrische Sensoren können auch Mitarbeitende, Besucher oder Passanten erfassen. Datenschutz durch Technikgestaltung, transparente Information, Datenminimierung und Löschfristen gehören daher in das Produktdesign. Bei potenziell hohem Risiko – etwa bei umfangreicher Bearbeitung besonders schützenswerter Daten oder systematischer, umfangreicher Überwachung öffentlicher Bereiche – ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich[12].

Die Verträge müssen deshalb Datenkategorien, Zugriffsrechte, Nutzungszwecke, Modelltraining, Weitergabe, Speicherung, Sicherheit und Löschung eindeutig regeln.

Wie gelingt der rechtssichere Einsatz im Betrieb?

Zuerst ist das System regulatorisch zu klassifizieren: Ein Industrieroboter, Medizinroboter, autonomes Fahrzeug und eine fliegende Plattform unterliegen nicht denselben Regeln. Für gewöhnliche Maschinen gelten insbesondere das Produktesicherheitsgesetz und die Maschinenverordnung. Vor dem Inverkehrbringen beziehungsweise der erstmaligen Eigenverwendung sind die Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Dazu gehören typischerweise Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Betriebs- und Sicherheitsinformationen, Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung[13].

Im allgemeinen Maschinenrecht besteht grundsätzlich keine eigenständige, allein an die Eigenschaft als Roboter anknüpfende Betriebsbewilligung. Das System beruht auf Eigenverantwortung, Konformitätsnachweisen und nachträglicher behördlicher Marktüberwachung. Unberührt bleiben jedoch allfällige Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungspflichten für industrielle Betriebe sowie spezialgesetzliche Vorgaben. Medizinroboter können dem Medizinprodukterecht unterstehen.

Die Bezeichnung als «Pilotprojekt» schafft keine pauschale Ausnahme. Nichtkonforme Prototypen dürfen an Ausstellungen nur unter engen Voraussetzungen gezeigt werden: Die Nichtkonformität muss klar bezeichnet und die Sicherheit von Personen gewährleistet werden. Eine über die Vorführung hinausgehende Abgabe zur Nutzung ist grundsätzlich nicht zulässig. Auch Herstellung oder Direktimport für den Eigengebrauch im Betrieb unterstehen dem PrSG[14].

Schnittstellen und spätere Änderungen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Ein sicherer Roboter kann durch Greifer, Förderband, Sensorik, Software oder räumliche Integration zu einem unsicheren Gesamtsystem werden. Werden Sicherheitseigenschaften wesentlich verändert, kann ein neues Produkt entstehen; der Modifizierende wird dann selbst zum Inverkehrbringer[15].

Teilen Menschen und Roboter einen Arbeitsbereich, kommen Fürsorge- und Arbeitsschutzpflichten hinzu. Der Arbeitgeber muss Gefahren, Schutzbereiche, Not-Halt-Konzepte, Wartung, Instruktion und Zugangsrechte organisieren.

Sensoren dürfen nicht nebenbei zur unzulässigen Personalüberwachung werden. Art. 26 ArGV 3 verbietet Systeme, die der Verhaltensüberwachung dienen. Eine aus Sicherheits- oder Betriebsgründen erforderliche Erfassung kann zulässig sein, muss aber verhältnismässig, transparent und möglichst wenig eingriffsintensiv ausgestaltet werden. Art. 328b OR begrenzt zusätzlich die Bearbeitung von Arbeitnehmerdaten[16].

Werden durch Automatisierung die Schwellenwerte einer Massenentlassung nach Art. 335d OR erreicht, greifen Konsultations- und Meldepflichten. Eine allgemeine Umschulungspflicht folgt daraus nicht; rechtzeitig angebotene Weiterbildung kann jedoch Restrukturierungs- und Sicherheitsrisiken reduzieren[17].

USA und China: wie unterschiedlich sind die Spielregeln?

Auch die USA kennen kein einheitliches Robotergesetz. Die Produktehaftung ist vorwiegend einzelstaatlich geregelt und kann je nach Jurisdiktion auf Fahrlässigkeit, verschuldensunabhängiger Haftung oder Gewährleistung beruhen. OSHA weist ausdrücklich darauf hin, dass keine spezifischen OSHA-Standards für die Robotikbranche bestehen. Anwendbar bleiben allgemeine Arbeitsschutzregeln, etwa zu Maschinenschutz und gefährlicher Energie. Technische Konsensstandards und das freiwillige NIST AI Risk Management Framework ergänzen dieses fragmentierte System[18].

China verbindet allgemeine Produktehaftung mit einem stärker zentralisierten Daten-, Cybersecurity- und Verwaltungsrecht. Produktschäden werden insbesondere durch den Civil Code und das Product Quality Law erfasst. Bei datenintensiven Robotern treten das Personal Information Protection Law und das Data Security Law hinzu. Nutzt ein System Gesichtserkennung, gelten seit dem 1. Juni 2025 zusätzliche Vorgaben. Die Bearbeitung muss insbesondere einem spezifischen Zweck dienen, hinreichend erforderlich sein und mit strengen Schutzmassnahmen verbunden werden. Soweit die Bearbeitung auf Einwilligung gestützt wird, ist grundsätzlich eine gesonderte Einwilligung erforderlich. Zudem ist vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen[19].

Der Vergleich zeigt: Die USA sind dezentraler und stärker bundesstaatlich, sektoral und haftungsgetrieben. China kombiniert Produktrecht mit weitreichender administrativer Daten- und Sicherheitsaufsicht. Die Schweiz ist technologieneutral und pragmatisch, lässt aber bei reiner Software, Updates, lernenden Systemen und Beweiszugang Unsicherheiten bestehen.

Ein globales Robotikprodukt benötigt deshalb keine lediglich übersetzte Einheits-Compliance, sondern eine rechtliche Marktarchitektur: Funktionen, Datenflüsse, Dokumentation, Verträge und Verantwortlichkeiten sind für jeden Zielstaat gesondert zu prüfen.

Wie wird die Schweiz zum Robotik-Standort erster Wahl?

Die Schweiz verfügt derzeit über keine übergreifende KI-Gesetzgebung. Das Bundesamt für Justiz erarbeitet bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der KI-Konvention des Europarats. Parallel soll die Schweizer Maschinenverordnung an die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 angepasst werden, die neue Herausforderungen durch maschinelles Lernen und Robotik ausdrücklich berücksichtigt[20].

Diese Reformen sollten nicht möglichst viele Regeln, sondern möglichst viel planbare Rechtssicherheit schaffen.

Erstens braucht es eine koordinierte Anlaufstelle, die Robotikprojekte rasch klassifiziert und die zuständigen Fachbehörden zusammenführt. Beaufsichtigte Reallabore könnten Tests unter kontrollierten Bedingungen ermöglichen, ohne Sicherheits- oder Datenschutzstandards auszusetzen.

Zweitens sollte das Produktehaftpflicht- und Gewährleistungsrecht ausdrücklich klären, wie reine Software, Sicherheitsupdates, Cyberrisiken und Veränderungen durch maschinelles Lernen behandelt werden. Das politische Fenster ist offen: Die Motion 26.3338 verlangt eine Modernisierung des PrHG; der Bundesrat beantragt ihre Annahme. Die neue EU-Produktehaftungsrichtlinie 2024/2853, die Software einschliesslich KI erfasst und auch Updates, Cybersecurity sowie Beweisschwierigkeiten adressiert, bietet einen wichtigen Referenzpunkt[21].

Drittens sollte die Schweiz die Gleichwertigkeit ihres Maschinenrechts mit der EU sichern, internationale Normen konsequent nutzen und digitale Konformitätsunterlagen ermöglichen.

Viertens wäre ein pauschales Eigentumsrecht an Daten der falsche Weg. Zweckmässiger sind ausgewogene Zugangsregeln, belastbare Musterverträge, Interoperabilität und wirksamer Geschäftsgeheimnisschutz.

Fünftens sollten neue Pflichten risikobasiert und KMU-tauglich sein. Wer anerkannte Standards einhält, Risiken dokumentiert und wirksame Kontrollprozesse betreibt, sollte von klaren Konformitätsvermutungen und vereinfachten Verfahren profitieren.

Innovation entsteht nicht durch Rechtsfreiheit, sondern durch berechenbare Verantwortung.

Fazit: Rechtssicherheit ist ein Wettbewerbsvorteil

Robotikrecht verbindet Haftung, Produktsicherheit, Cybersecurity, Datenschutz, geistiges Eigentum, Arbeitsrecht und internationalen Marktzugang. An diesen Schnittstellen entscheidet sich, ob ein Projekt skalierbar, versicherbar und investierbar ist.

Der richtige Zeitpunkt für Rechtsberatung ist nicht nach dem ersten Schadensfall, sondern vor Vertragsabschluss, Pilotbetrieb und Markteintritt.

LINDEMANNLAW unterstützt Entwickler, Hersteller, Softwareanbieter, Integratoren, Betreiber und Investoren über den gesamten Lebenszyklus: bei regulatorischer Klassifikation und Pilotkonzeption, Entwicklungs-, Liefer- und Wartungsverträgen, Haftungs- und Versicherungsmatrizen, IP- und Datenstrategien, Datenschutz-Folgenabschätzungen, Produktsicherheits- und Konformitätsfragen, arbeitsrechtlichen Rollouts sowie bei Zwischenfällen und Streitigkeiten.

Robotik gehört zu unseren zentralen Technologiethemen. Wer Verantwortlichkeiten vor dem Markteintritt präzise ordnet, schützt nicht nur das Unternehmen, sondern erhöht zugleich die Investitions- und Marktfähigkeit des Produkts. Sprechen Sie mit uns, bevor aus einem technischen Vorteil ein rechtliches Risiko wird.

Disclaimer: Diese Veröffentlichung enthält nur allgemeine Informationen und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Beurteilung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Für eine Beratung in Ihrer speziellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an uns. Der Beitrag gibt den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Erstellung wieder; rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen können sich ändern.

Quellen

[1] Vgl. Bundesamt für Justiz, Rechtliche Basisanalyse im Rahmen der Auslegeordnung zu den Regulierungsansätzen im Bereich künstliche Intelligenz, 31. August 2024, insbesondere Ziff. 6.3–6.4; Bundeskanzlei, Regulierung künstlicher Intelligenz; Suva, Robotik – Das Wichtigste in Kürze, Ausgabe 28. November 2018.

[2] Vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht, PrHG; Art. 2 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit, PrSG; Maschinenverordnung, MaschV; SECO, Maschinen; BJ, Rechtliche Basisanalyse KI, Ziff. 6.4.2.1, wonach KI-Anwendungen keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

[3] SR 221.112.944 – Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) | Fedlex

[4] Vgl. Art. 1, 3 und 11 PrHG; Art. 41, 97 und 197 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, OR; BJ, Rechtliche Basisanalyse KI, Ziff. 6.3.2.2–6.3.2.3.

[5] BJ, Rechtliche Basisanalyse KI, S. 148: Die Qualifikation «reiner» Software als Produkt sei in der Lehre umstritten; das Bundesgericht habe sich noch nicht dazu geäussert. Ausgangspunkt ist die Definition der beweglichen Sache in Art. 3 Abs. 1 PrHG. Siehe ferner Motion 26.3338, Zeitgemässe Produktehaftung für die Schweiz.

[6] Vgl. insbesondere Art. 41 und 97 OR, Art. 4 PrHG sowie BJ, Rechtliche Basisanalyse KI, S. 150–151. Das BJ bezeichnet KI-Anwendungen als technische Hilfsmittel, die grundsätzlich der Risikosphäre der sie einsetzenden Vertragspartei zuzurechnen sind. Ob ein Cyberangriff die Haftung unterbricht, ist anhand von Kausalität, Sorgfaltspflichten, Produktefehler und vertraglicher Risikozuweisung im Einzelfall zu beurteilen.

[7] Bundesverwaltungsgericht, Urteil B-2532/2024 vom 26. Juni 2025, Erfindernennung/DABUS, insbesondere E. 4.9 und 6.3; IGE, Wer hat welche Rechte an der Erfindung?; Europäisches Patentamt, Entscheidung J 8/20 vom 21. Dezember 2021, Designation of inventor/DABUS.

[8] Florent Thouvenin/Rolf H. Weber/Alfred Früh, Studie im Auftrag des IGE, Zuordnung von Sachdaten, 18. August 2020, insbesondere S. 61; IGE, Zugang zu Sachdaten in der Privatwirtschaft, 1. März 2021. Die erste Studie hält ausdrücklich fest, dass das Schweizer Recht kein Eigentum an Sachdaten kennt, aber insbesondere vertragliche, immaterialgüter- und lauterkeitsrechtliche Positionen bestehen können.

[9] Verordnung (EU) 2023/2854 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung – Data Act; Europäische Kommission, Data Act und Data Act explained. Der Data Act ist seit dem 12. September 2025 anwendbar und erfasst insbesondere Daten aus vernetzten Geräten und industriellen Maschinen.

[10] SR 235.1 – Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) | Fedlex

[11] Datenschutz-Grundverordnung: Finaler Text der DSGVO

[12] Vgl. insbesondere Art. 7, 19 und 22 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG; EDÖB, KI und Datenschutz, 24. September 2025; EDÖB, Datenschutz-Folgenabschätzung und Merkblatt zur DSFA; für den EU-Bezug Art. 25 und 35 DSGVO.

[13] Vgl. PrSG, MaschV; SECO, Maschinen; Suva, Robotik – Das Wichtigste in Kürze; Suva, Risiken beurteilen und mindern – Methode Suva, Ausgabe 3. August 2026.

[14] SECO, FAQ Produktesicherheit, aktualisiert im Februar 2026, insbesondere die Ausführungen zu Prototypen, Vorführungen und Eigengebrauch; Art. 2 Abs. 3 und 4 PrSG.

[15] SECO, FAQ Produktesicherheit, insbesondere zu wesentlichen Veränderungen, zusammengesetzten Anlagen und Schnittstellen; Suva, Robotik – Das Wichtigste in Kürze, insbesondere zur Integration von Robotern in Anlagen und Systeme.

[16] EDÖB, Technische Mittel zur Überwachung am Arbeitsplatz; SECO, Wegleitung zu Art. 26 ArGV 3; Art. 328 und 328b OR. Siehe auch BGE 130 II 425 zur Zulässigkeit einer nicht primär auf Verhaltensüberwachung ausgerichteten, sachlich gerechtfertigten und verhältnismässigen Kontrolle.

[17] Art. 335d–335g OR; arbeit.swiss, Massenentlassungen, aktualisiert 2026. Die gesetzlichen Vorschriften enthalten Konsultations- und Informationspflichten, jedoch keine allgemeine individuelle Umschulungspflicht.

[18] Cornell Legal Information Institute, Products liability, insbesondere zum Fehlen eines einheitlichen Bundesproduktehaftungsrechts und zu negligence, strict liability und warranty; US Department of Justice, Office of Legal Counsel, Congressional Authority to Require State Courts to Use Certain Procedures in Products Liability Cases, 19. Dezember 1989; OSHA, Robotics – Standards; NIST, AI Risk Management Framework, Stand 2026.

[19] State Council of the People’s Republic of China, Civil Code of the People’s Republic of China; National People’s Congress, Product Quality Law, Personal Information Protection Law und Data Security Law; Cyberspace Administration of China und Ministry of Public Security, Measures for the Security Management of Facial Recognition Technology Applications, veröffentlicht am 21. März 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025. Für die Auslegung der chinesischen Vorschriften ist der chinesische Originaltext massgebend.

[20] Bundeskanzlei, Regulierung künstlicher Intelligenz, Stand 3. September 2026; Bundesrat/SECO, Maschinen: Erhalt des erleichterten Zugangs zum EU-Binnenmarkt, 19. September 2025; Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen. Die Schweizer Totalrevision der MaschV befand sich zum geprüften Zeitpunkt noch im Gesetzgebungsprozess.

[21] Motion 26.3338, Zeitgemässe Produktehaftung für die Schweiz – Modernisierung des PrHG, Stand 19. Juni 2026; der Bundesrat beantragt die Annahme. Siehe ferner Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, insbesondere zum erweiterten Produktebegriff, zu Software, KI-Systemen, Updates, Cybersecurity und Beweismitteln; BJ, Rechtliche Basisanalyse KI, Ziff. 6.3.2.3.

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