Für Schweizer Unternehmer, Family Offices und Berater lautet die entscheidende Frage daher präzise: Wann erbringt der Berater geschützte Rechtsberatung, und wann beteiligt er sich berufsmässig an einer erfassten Transaktion, die die GwG-Sorgfaltspflichten auslöst?
Das Schweizer Recht beantwortet diese Frage nicht anhand einer Berufsbezeichnung. Es stellt auf den Inhalt des Mandats ab. Rechtsberatung, Prozessstrategie und Vertretung bleiben durch das Berufsgeheimnis geschützt. Erfasste transaktionsbezogene Unterstützung, Strukturierung von Rechtsträgern, Domizilierung und die Beteiligung an Finanztransaktionen können demgegenüber die gesetzlichen GwG-Pflichten auslösen.
Nachfolgend finden Sie fünf Fragen und fünf praktische Antworten dazu, wo die Grenze zu ziehen ist.
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Unterliegen nun alle Berater dem GwG?
Nein. Das revidierte GwG gilt für «Berater» nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach dem revidierten Art. 2 Abs. 1 lit. c und Art. 2 Abs. 3bis GwG umfassen Berater natürliche und juristische Personen, die berufsmässig und für Dritte an Finanztransaktionen, einschliesslich der Organisation von Geldern, im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsgeschäften mitwirken. Dazu gehören der Kauf oder Verkauf von Immobilien, die Gründung oder Errichtung bestimmter nicht operativ tätiger schweizerischer oder ausländischer Rechtsträger, die Führung oder Verwaltung nicht operativ tätiger Rechtsträger, Einlagen in und Ausschüttungen von nicht operativ tätigen Rechtsträgern sowie der Kauf oder Verkauf von Rechtsträgern über nicht operativ tätige Rechtsträger. Der revidierte Art. 2 Abs. 3ter GwG erfasst zudem berufsmässige Domizilierungsdienstleistungen für Rechtsträger, wenn eine Adresse oder Räumlichkeiten für mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt werden.
Es bestehen auch wichtige Ausnahmen. Anwältinnen, Anwälte und Notare, die in Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren tätig sind, fallen für diese Tätigkeit nicht unter das Beraterregime, einschliesslich der Vertretung, der mit der Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren verbundenen Beratung, der Sachverhaltsabklärung, der Beurteilung von Prozessrisiken, der Vermeidung von Verfahren und der Durchsetzung des Verfahrensergebnisses. Weitere gesetzliche Ausnahmen gelten für bestimmte risikoarme Konstellationen in den Bereichen Familie, Erbschaft, Schenkung, selbstgenutztes Wohneigentum, Landwirtschaft, Geschäfte zwischen nahestehenden Personen sowie rein beurkundende Sachverhalte.
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Wo bleibt das Anwaltsgeheimnis am stärksten?
Im Schweizer Recht ist der massgebliche Begriff das Berufsgeheimnis, insbesondere nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte («BGFA», SR 935.61) und Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches («StGB», SR 311.0). Art. 13 BGFA sieht vor, dass die Anwältin oder der Anwalt zeitlich unbegrenzt und gegenüber Dritten dem Berufsgeheimnis über alles unterliegt, was ihr oder ihm in Ausübung des Berufs von den Klientinnen und Klienten anvertraut wurde. Art. 321 StGB stellt die Offenbarung von Geheimnissen durch Anwältinnen, Anwälte, Notare und andere aufgeführte Berufspersonen, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder in deren Ausübung bekannt geworden sind, unter Strafe, vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen.
Das Berufsgeheimnis ist dort am stärksten, wo die Tätigkeit erkennbar anwaltsspezifisch ist: rechtliche Analyse, Rechtsgutachten, Prozessstrategie, aufsichtsrechtliche Verteidigung, Vertretung vor Behörden oder Gerichten sowie Sachverhaltsermittlung, die für die Rechtsberatung oder die prozessbezogene Vertretung erforderlich ist. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit hängigen oder drohenden Streitigkeiten zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit gehören kann; es hat ebenso bestätigt, dass gesetzliche Compliance-Aufgaben, Geschäftsverwaltung und vermögensverwaltungsähnliche Tätigkeiten nicht automatisch geschützt sind, nur weil sie von einer Anwältin oder einem Anwalt ausgeführt werden.
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Wo beginnt die GwG-Sorgfaltspflicht?
Die GwG-Sorgfaltspflicht beginnt, wenn der Berater in den revidierten gesetzlichen Anwendungsbereich fällt. Sobald er erfasst ist, verlangt der revidierte Art. 8b GwG von Beratern, die Identität der Kundin oder des Kunden zu überprüfen, die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen, Dokumente zu erstellen und aufzubewahren, Gegenstand und Zweck der gewünschten Transaktion oder Dienstleistung zu ermitteln sowie Hintergrund und Zweck abzuklären, wenn erhöhte Risiken im Zusammenhang mit der Transaktion, der Dienstleistung oder der Kundschaft dies rechtfertigen. Der revidierte Art. 8c GwG gestaltet den Umfang der Sorgfaltspflicht risikobasiert und erlaubt je nach Risikoprofil vereinfachte oder verstärkte Massnahmen. Der revidierte Art. 8d GwG verlangt organisatorische Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
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Setzt die GwG-Meldung das Berufsgeheimnis ausser Kraft?
Nicht als allgemeine Regel.
Der revidierte Art. 9 Abs. 1ter GwG führt für Berater Meldepflichten ein, wenn die gesetzlichen Verdachtsschwellen erreicht sind, einschliesslich begründeter Verdachtsmomente im Zusammenhang mit Geldwäscherei, qualifizierten Steuervergehen, kriminellen oder terroristischen Organisationen oder Terrorismusfinanzierung. Für Anwältinnen, Anwälte und Notare enthält der revidierte Art. 9 Abs. 2 GwG jedoch eine besondere Einschränkung: Eine Anwältin, ein Anwalt oder ein Notar, die in dieser Eigenschaft handeln, unterliegen der Meldepflicht nur, wenn sie eine Finanztransaktion im Namen oder auf Rechnung einer Kundin oder eines Kunden ausführen und die Informationen nicht durch das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB geschützt sind.
Dieselbe Logik findet sich im revidierten Art. 11a GwG zu Auskunftsersuchen der MROS: Anwältinnen, Anwälte und Notare sind nur unter den Voraussetzungen des revidierten Art. 9 Abs. 2 GwG zur Auskunft verpflichtet.
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Wie sollten Berater einen belastbaren Arbeitsablauf aufbauen?
Die sicherste Struktur ist ein zweispuriger Arbeitsablauf.
Spur A – Rechtsberatung und Berufsgeheimnis. Dieses Dossier enthält Rechtsfragen, die Analyse der Beraterin oder des Beraters, die Verfahrensstrategie, die aufsichtsrechtliche Verteidigung, die Beurteilung von Prozessrisiken und anwaltliche Arbeitsergebnisse. Der Zugang sollte beschränkt sein. Die Verteilung sollte kontrolliert werden. Die Dokumente sollten erkennen lassen, dass der überwiegende Zweck in der Rechtsberatung oder Vertretung liegt.
Spur B – GwG-Sorgfaltspflicht und Prüfbarkeit. Dieses Dossier enthält die Identitätsprüfung, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, den Transaktionszweck, gegebenenfalls die Dokumentation der Mittelherkunft oder Vermögensherkunft, die Risikoklassifizierung, Eskalationsvermerke und Nachweise organisatorischer Kontrollen. Soweit der Berater erfasst ist, sollte dieses Dossier geeignet sein, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, ohne geschützte Rechtsstrategie offenzulegen.
Das revidierte GwG befasst sich auch mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses in der Aufsicht. Der revidierte Art. 18a GwG verpflichtet Selbstregulierungsorganisationen, bei GwG-Kontrollen von Anwältinnen, Anwälten und Notaren für diese Kontrollen Anwältinnen, Anwälte und Notare einzusetzen, und beschränkt den Zugang zu dem Berufsgeheimnis unterliegendem Material, vorbehältlich bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen.
Was sollten Schweizer Unternehmer und Family Offices jetzt tun?
Schweizer Unternehmer, Family Offices und privat gehaltene Gruppen sollten ihr Beraterumfeld vor dem 1. Oktober 2026 überprüfen. Am stärksten exponiert sind grenzüberschreitende Restrukturierungen, Immobilientransaktionen, die Gründung von Holdinggesellschaften, Domizilstrukturen, Akquisitionsvehikel, Family-Office-Plattformen und Transaktionen mit nicht operativ tätigen Rechtsträgern.
Der erste Schritt ist die Mandatserfassung. Ermitteln Sie, welche Berater Rechtsberatung erbringen, welche an der Ausführung mitwirken, welche Rechtsträger verwalten, welche Adressen oder Domizile zur Verfügung stellen, welche Gelder koordinieren und welche mit Banken oder anderen Finanzintermediären interagieren. Stimmen Sie anschliessend Mandatsvereinbarungen, Onboarding-Verfahren, Geheimhaltungsprotokolle, GwG-Auslöser-Checklisten und Aufbewahrungspraktiken für Dokumente aufeinander ab.
Das praktische Ziel ist einfach: den rechtlichen Kern des Mandats geschützt zu halten und zugleich sicherzustellen, dass jede GwG-relevante Tätigkeit dokumentiert, risikobewertet und prüfbar ist.
Wie LINDEMANNLAW unterstützt
LINDEMANNLAW unterstützt Unternehmer, Family Offices, Investoren und Berater bei der Strukturierung von Beratungsabläufen, die das Berufsgeheimnis wahren und zugleich den GwG-Sorgfaltspflichten gerecht werden. Wir begleiten Mandantinnen und Mandanten bei der Mandatsabgrenzung, der Analyse der wirtschaftlich berechtigten Person, der risikobasierten Sorgfaltsprüfung, der grenzüberschreitenden Strukturierung, aufsichtsrechtlichen Untersuchungen, Sanktions- und Embargogesetz-Kontrollen sowie bei geheimnissensibler Dokumentation.
Wenn ein Sachverhalt Rechtsstrategie und Transaktionsausführung verbindet, geht es nicht um die Wahl zwischen Berufsgeheimnis oder Compliance. Es geht darum, einen Arbeitsablauf zu gestalten, der beides schützt.
Wenn Ihr Unternehmen, Ihr Family Office oder Ihre Beratungsstruktur vom revidierten GwG betroffen sein könnte, wenden Sie sich an unser Team für eine vertrauliche Beurteilung des Mandatsumfangs, der Geheimnisposition und der vor dem 1. Oktober 2026 erforderlichen Compliance-Schritte.
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information, gibt die Rechtslage per 1. Juli 2026 wieder und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Vor der Berufung auf das revidierte GwG in einer Transaktion, Eingabe, Prüfung oder aufsichtsrechtlichen Interaktion sollte eine spezifische Beratung eingeholt werden.
Quellen
- Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, SR 955.0, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. September 2025, AS 2026 322 / parlamentarische Vorlage 24.046: revidierte Art. 2 Abs. 1 lit. c, Art. 2 Abs. 3bis–3quater, Art. 2 Abs. 4 lit. f, Art. 2 Abs. 4bis–4ter, Art. 2a Abs. 6, Art. 2b, Art. 8b–8d, Art. 9 Abs. 1ter und Abs. 2, Art. 10a Abs. 5, Art. 11a, Art. 14, Art. 18a und Art. 22b.
- Schweizerischer Bundesrat, Medienmitteilung vom 12. Juni 2026, «Bundesrat setzt neue Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei in Kraft»; Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, «Bekämpfung der Geldwäscherei», veröffentlicht am 12. Juni 2026.
- Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61, Art. 13; Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Art. 321.