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Unternehmensverlagerung in die Schweiz: Fünf zentrale Fragen für Unternehmen und ihre Gründer

Eine Verlagerung in die Schweiz ist mehr als eine Frage von Bewilligungen oder Steuern. Für Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmen greifen Migrations-, Arbeits-, Steuer- und Gesellschaftsrecht ineinander. Privatpersonen und Unternehmen lassen sich in diesem Zusammenhang nicht vollständig trennen: Verlagert ein Unternehmer seinen Lebensmittelpunkt, werden häufig auch Leitungsfunktionen, Beteiligungen und operative Tätigkeiten mitverlagert; umgekehrt beschränkt sich die Verlagerung eines Unternehmens nicht auf das Gesellschafts- und Steuerrecht, wenn auch Gründer oder leitende Mitarbeitende in die Schweiz ziehen. Die folgenden fünf Fragen geben daher einen kurzen Überblick über beide Seiten.

  1. Welche Rechtsgrundlage ist für eine Verlagerung in die Schweiz erforderlich?

UNTERNEHMEN

Unternehmen, die sich in die Schweiz verlagern oder sich hier neu ansiedeln, stehen im Wesentlichen vier Wege offen:

  • Grenzüberschreitende Sitzverlegung (Redomizilierung) ohne Liquidation nach Artikel 161 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) — sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Neugründung einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
  • Eintragung einer Zweigniederlassung, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
  • Fusion oder Vermögensübertragung — wobei zu beachten ist, dass das Fusionsgesetz grenzüberschreitende Varianten nicht abschliessend regelt, sodass gesellschafts-, international-privat-, steuer- und registerrechtliche Anforderungen gemeinsam zu prüfen sind.

Die Wahl hängt von Haftung, Finanzierung, Governance, Regulierung und funktionaler Integration ab. Unternehmensverlagerung und die Zulassung von Mitarbeitenden sind zudem getrennte Verfahren: Für Führungskräfte, Fachspezialisten und andere Drittstaatsangehörige muss der Arbeitgeber für jede einzelne Person einen separaten Antrag stellen.

PRIVATPERSONEN

Für Staatsangehörige der EU und EFTA richtet sich der Zugang nach dem Freizügigkeitsabkommen; längere Zeiträume mit Erwerbstätigkeit erfordern in der Regel eine Bewilligung. Für Drittstaatsangehörige gibt es fünf Hauptwege: EU/EFTA-Freizügigkeit, Zulassung zur Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, zweckgebundene Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit sowie Ermessensbewilligungen aus wichtigen öffentlichen Interessen. Massgebend ist stets die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit; die Gründung einer Gesellschaft verleiht für sich allein kein Aufenthaltsrecht.

  1. Wo befindet sich das Steuerdomizil?

UNTERNEHMEN

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr statutarischer Sitz oder der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz oder in einem bestimmten Kanton befindet. Fallen beide auseinander, liegt das interkantonale Hauptsteuerdomizil am Ort der tatsächlichen Verwaltung; ein rein formeller statutarischer Sitz verdrängt dieses nicht. Die tatsächliche Verwaltung befindet sich dort, wo die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft überwiegend geführt und ihre wesentlichen Entscheidungen getroffen werden — im Unterschied zu Verwaltungshandlungen sowie den reinen Aufsichts- und Grundsatzfunktionen der obersten Organe. Bei Holdinggesellschaften sind die tatsächlichen Beteiligungs- und Steuerungsfunktionen entscheidend.

PRIVATPERSONEN

Privatpersonen sind steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Massgebend ist der objektiv erkennbare Mittelpunkt der Lebensinteressen, nicht die Anmeldung oder die Aufenthaltsbewilligung. Fehlt ein steuerrechtlicher Wohnsitz, entsteht ein steuerrechtlicher Aufenthalt nach 30 Tagen mit Erwerbstätigkeit oder 90 Tagen ohne. Bleiben Bindungen zum Herkunftsland bestehen, kann eine Doppelansässigkeit entstehen, die das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen auflöst.

  1. Welche Mindestanforderungen müssen nachgewiesen werden?

UNTERNEHMEN

Es gibt keine einheitliche gesetzliche Substanzschwelle; die erforderliche Präsenz hängt von der Tätigkeit, der Rolle im Konzern, dem anwendbaren Abkommensrecht und der Regulierung ab. Ein stimmiges Bild ergibt sich insbesondere aus:

  • Personelle Präsenz: Arbeitsplätze und Personal, das tatsächlich vor Ort tätig ist.
  • Physische Präsenz: eigene Räumlichkeiten samt entsprechenden Miet- oder Kaufverträgen.
  • Entscheidungsprozesse: Protokolle, Vollmachten und Beschlüsse der Organe, die den tatsächlichen Ort der Entscheidungsfindung widerspiegeln.
  • Finanzielle Infrastruktur: Bankvollmachten und Buchführung am statutarischen Sitz.
  • Konsistente Dokumentation: Verträge und Korrespondenz, die mit den übrigen Nachweisen übereinstimmen.

Ein besonderes Risiko sind widersprüchliche Aufzeichnungen — beispielsweise Protokolle, die die Schweiz als Ort der Entscheidungsfindung nennen, während E-Mails, Kalender und der tatsächliche Arbeitsort auf einen anderen Ort hindeuten, oder Funktionen, die für Verrechnungspreiszwecke zugeordnet werden, ohne dass das entsprechende Personal und die entsprechende Infrastruktur vorhanden sind.

PRIVATPERSONEN

Wohnsituation, physische Präsenz, Familie, berufliche Tätigkeit und soziale Bindungen müssen zusammen ein stimmiges Bild ergeben. Sowohl die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes als auch die tatsächliche Begründung des neuen Lebensmittelpunkts sind nachzuweisen; verfügbarer Wohnraum allein, ohne Nachweis einer tatsächlichen Lebensführung, genügt nicht. Besonders riskant ist es, einen nichterwerbstätigen Status zu beanspruchen, während tatsächlich weiterhin ein operatives Unternehmen geführt wird.

  1. Welche steuerlichen Folgen sind zu prüfen?

UNTERNEHMEN

Zu prüfen sind unter anderem die steuerlichen Folgen von Einlagen und Umstrukturierungen, der Beteiligungsabzug, die Finanzierung, die Verrechnungssteuer, die Emissionsabgabe, die Mehrwertsteuer sowie stille Reserven zu Beginn oder am Ende der schweizerischen Steuerpflicht. Für grenzüberschreitende Transaktionen gilt der Drittvergleichsgrundsatz; werden Leitungs- oder wertschöpfende Funktionen verlagert, müssen Verrechnungspreise und Verträge gegebenenfalls angepasst werden. Vorbescheide und Steuerrulings schaffen Rechtssicherheit nur für die offengelegten und tatsächlich umgesetzten Sachverhalte — ein Schweizer Ruling bindet ausländische Behörden nicht.

PRIVATPERSONEN

Bei Doppelansässigkeit stellt sich die Frage der Zuteilung nach dem anwendbaren Steuerabkommen. Die Pauschalbesteuerung ist kein allgemeines Privileg für Zuzüger; sie setzt unter anderem voraus, dass in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und dass die Person erstmals oder nach einer Abwesenheit von mindestens zehn Jahren Wohnsitz nimmt. Kantonale Vermögens-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie bestehende Ehe-, Erb- oder Gesellschaftervereinbarungen sollten vor dem Umzug überprüft werden.

  1. Worauf kommt es bei der Umsetzung am meisten an?

UNTERNEHMEN

Ausgangspunkt ist eine Bestandsaufnahme der beteiligten Personen, Gesellschaften, Funktionen, Vermögenswerte, Verträge und Bewilligungen, gefolgt von einer Zielstruktur mit klaren Verantwortlichkeiten und einem Zeitplan. Eine Entscheidungs- und Abhängigkeitsmatrix zeigt, welche Massnahme welche Bewilligung oder Vorfrage erfordert, wer zuständig ist und welche Frist gilt. Eine Gesellschaft, die gegründet wird, bevor ihre Funktion und ihr Personal etabliert sind, kann in manchen Fällen eine Hülle ohne tragfähige Substanz bleiben. Eine Nachprüfung nach dem ersten Geschäftsjahr sollte Reisetage, Managemententscheidungen, Personal, Verträge, Kostenzuordnung und Bewilligungsauflagen abgleichen — eine Verlagerung ist erst abgeschlossen, wenn die Struktur operativ tragfähig ist.

PRIVATPERSONEN

Übertragungen von Vermögenswerten oder ein Wohnsitzwechsel, die vorgenommen werden, bevor die Wegzugsbesteuerungsposition im Herkunftsland geklärt ist, können steuerliche Folgen auslösen, die sich nicht mehr korrigieren lassen. Die schweizerische Planung ist daher mit dem Recht des Herkunftslands abzustimmen, insbesondere hinsichtlich Wegzugsbesteuerung, Aufgabe des Wohnsitzes und Meldepflichten. Nach der Umsetzung muss die Struktur weiterhin überwacht werden, da Änderungen des Wohnorts oder der Tätigkeit Bewilligungen und Steuerdomizil verändern können.

 

Dieser Artikel ist eine gekürzte Fassung des vollständigen Beitrags von Dr. Alexander Schiemenz. Lesen Sie die vollständige Publikation in der Anwaltsrevue (Stämpfli Verlag) →

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