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Anwälte im Geldwäschereigesetz (GwG): mehr Pflichten, nicht mehr Sicherheit

Am 1. Oktober 2026 tritt das revidierte Geldwäschereigesetz in Kraft. Es unterstellt erstmals beratende Anwältinnen und Anwälte, Treuhänder und Notare, und es verpflichtet sie zugleich, ihre Organisation auch auf Sanktionsrisiken auszurichten. Der Antrieb kam von aussen: internationale Standards, dazu einzelne Fälle, die dem Ruf des Finanzplatzes geschadet haben.[1] Die Vorlage lebt vom Eindruck, die Anwaltschaft sei bisher ein unregulierter Raum gewesen. Dieser Eindruck ist falsch, und mit ihm fällt die Begründung. Die Reform schliesst keine Lücke. Sie verlängert eine Kontrollkette um ein Glied, das keine Zahlung ausführt.

« Wer Geld waschen will, scheitert an der Bank oder gar nicht. Verdoppelt werden die Kosten, nicht die Erkenntnis. »

  1. Wer war bisher dem GwG unterstellt, und wer wird es neu?

Wer als Anwalt berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt oder hilft, sie anzulegen oder zu übertragen, ist seit Jahren Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, mit allem, was dazugehört:

  • Identifizierung der Vertragspartei
  • Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
  • Abklärung von Hintergrund und Mittelherkunft
  • Dokumentation
  • Meldepflicht bei begründetem Verdacht
  • Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation
  • wiederkehrende Prüfung

Wer über Fremdgelder verfügt, war nie ein weisser Fleck. Neu unterstellt wird deshalb nicht der Anwalt, der Geld bewegt, sondern der, der berät.[2]

  1. Welche Beratungstätigkeiten erfasst das Gesetz genau?

Als Beraterinnen und Berater gelten nach Art. 2 Abs. 3bis GwG natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken:

  • Kauf und Verkauf von Grundstücken;
  • Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;
  • Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten;
  • Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten;
  • Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.

Dazu treten nach Art. 2 Abs. 3ter GwG jene, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen. Hinzu kommt der neue Art. 8d GwG: organisatorische Massnahmen, die auch «Verstösse gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG» verhindern.[3] Das ist mehr als ein gelegentlicher Namensabgleich. Verlangt ist ein prüfbares System aus Verantwortlichkeiten, Risikoanalyse, Weisungen, Schulung, Screening, Kontrollen und Dokumentation.

  1. Bringt die zusätzliche Kontrolle einen Gewinn für die Geldwäschereibekämpfung?

Der entscheidende Einwand ist nicht der Aufwand, sondern der fehlende Ertrag. Jede der erfassten Transaktionen braucht ein Konto. Sie läuft über eine Bank, einen Vermögensverwalter, einen Zahlungsdienstleister oder ein Notariat mit Treuhandkonto, also über einen Finanzintermediär, der Vertragspartei und wirtschaftlich Berechtigte identifiziert, die Mittelherkunft abklärt, den Zahlungsverkehr laufend überwacht und im Verdachtsfall meldet. Beaufsichtigte Institute müssen Rechts- und Reputationsrisiken überdies schon heute angemessen erfassen, begrenzen und überwachen[4], und die FINMA führt Sanktionsrisiken als eigenständiges nichtfinanzielles Hauptrisiko.[5] Der beratende Anwalt prüft dieselbe Transaktion ein zweites Mal, mit weniger Daten und ohne Zahlungssystem. Er sieht das Mandat, nicht den Zahlungsstrom.

Wie wenig der zweite Blick trägt, zeigt gerade das Sanktionsscreening. Das SECO hält zu seiner eigenen Suchmaschine fest, sie zeige «ausschliesslich Resultate zu direkt sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen» an und gebe «keine Auskunft über allfällige Eigentums- und Kontrollverhältnisse».[6] Genau diese Verhältnisse soll nun beurteilen, wer weder Kontodaten noch Transaktionsüberwachung hat: Eigentum gilt nach der Auslegungshilfe des SECO ab direkt oder indirekt 50 Prozent, Kontrolle kann sich bereits aus einem einzigen von acht Kriterien ergeben. Der Treffer ist der Anfang der Prüfung, nicht ihr Ergebnis.

  1. Was kostet die zweite Kontrolle: Unabhängigkeit und Berufsgeheimnis?

Diese zweite Kontrolle ist nicht gratis, und sie wird nicht in Franken bezahlt. Anwälte üben ihren Beruf «unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung» aus (Art. 12 lit. b BGFA) und unterstehen «zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann» dem Berufsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BGFA). Der Gesetzgeber sieht den Konflikt durchaus: Die Tätigkeit in Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- und Schiedsverfahren bleibt ausgenommen (Art. 2 Abs. 4 lit. f GwG), und wer als Anwalt handelt, ist nur meldepflichtig, wenn er eine Finanztransaktion ausführt und die Information nicht nach Art. 321 StGB geschützt ist (Art. 9 Abs. 2 GwG). Daneben steht nun die eigene Meldepflicht der Beraterinnen und Berater (Art. 9 Abs. 1ter GwG).

Wie beide Bestimmungen im einzelnen Mandat zusammenspielen, muss die Kanzlei selbst beurteilen, und zwar tätigkeits- statt berufsbezogen: Dieselbe Kanzlei ist bei einem Mandat unterstellt und beim nächsten nicht. Abgenommen wird ihr diese Last von niemandem. Für Vollzug, Überwachung und Durchsetzung der Sanktionsverordnungen bleibt das SECO zuständig; seine Auslegungshilfe bezeichnet es selbst als rechtlich nicht bindend.[7] Die organisatorische Prävention überwachen die GwG-Aufsichtsbehörden und die Selbstregulierungsorganisationen. Die Kompetenzen bestehen nebeneinander, die rechtliche Einordnung bleibt beim Unterstellten. Was entsteht, ist Abgrenzungsaufwand, Haftungsrisiko und ein weiterer Eingriff in ein Berufsgeheimnis, das nicht den Anwalt schützt, sondern den Mandanten.

  1. Was müssen Betroffene bis zum 1. Oktober 2026 tun?

Das Ziel ist richtig, das Mittel greift daneben. Wer die Geldwäschereibekämpfung wirklich verbessern will, stärkt die Aufsicht dort, wo das Geld fliesst, statt die Kette um ein Glied zu verlängern, das keine Zahlung ausführt. Für die Betroffenen ändert diese Kritik vorerst nichts: Bis zum 1. Oktober brauchen sie eine Unterstellungs- und Lückenanalyse, eine eigenständige Sanktionsrisikoanalyse, die sich mit der bestehenden Geldwäschereianalyse zusammenführen lässt, Weisungen mit Eskalationswegen, funktionsbezogene Schulung, Screening-Governance, Wirksamkeitskontrollen und Dokumentation. Am selben Tag startet zudem das Schweizerische Transparenzregister nach dem neuen Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG, SR 955.3).

Fazit: Mehr Pflichten, nicht mehr Sicherheit

Eine Richtlinie ohne nachweisbare Umsetzung schützt nicht. Und eine zusätzliche Pflicht, die nichts Neues sieht, schafft keine zusätzliche Sicherheit.

Wie LINDEMANNLAW unterstützt

Geldwäscherei- und Sanktionsrecht gehören zu den Flagship Practices von LINDEMANNLAW. Wir unterstützen Anwaltskanzleien, Notariate, Treuhänder, Family Offices und Finanzintermediäre bei der Unterstellungs- und Gap-Analyse, bei der Erstellung einer massgeschneiderten Risikoanalyse für Geldwäscherei und Sanktionen, bei der Ausarbeitung interner Weisungen, bei der Konzeption von Schulungen und Wirksamkeitskontrollen, bei der Beurteilung komplexer Eigentums- und Kontrollstrukturen sowie bei Melde-, Bewilligungs- und Vollzugsfragen gegenüber dem SECO und der Selbstregulierungsorganisation.

Bis zum 1. Oktober 2026 bleibt wenig Zeit. Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch mit Dr. iur. Alexander Schiemenz, und wir prüfen gemeinsam, ob und mit welchen Tätigkeiten Sie unterstellt sind und was bis zum Stichtag stehen muss.

Den ursprünglichen Meinungsartikel in «Finanz und Wirtschaft» finden Sie hier: Sauberer wird der Finanzplatz nicht, wenn man die gleiche Frage fünfmal stellt

Disclaimer: Diese Veröffentlichung enthält nur allgemeine Informationen und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Beurteilung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Für eine Beratung in Ihrer speziellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Quellen

[1] Botschaft vom 22. Mai 2024, BBl 2024 1607, Ziff. 1.1.2.4 | Fedlex

[2] Five × Five: Neue GwG-Sorgfaltspflichten für Berater – wo das Anwaltsgeheimnis endet und die Sorgfaltspflicht beginnt | Lindemann Law

[3] Art. 8 und 8d GwG (SR 955.0), Fassung vom 1. Oktober 2026 | Fedlex · Stärkung der Geldwäscherei-Bekämpfung: Massnahmen | SIF

[4] Geldwäscherei und Sanktionen (2023) | FINMA

[5] FINMA-Risikomonitor 2025: Akzentuierte geopolitische Risiken – Cyber- und Immobilienrisiken nehmen weiter zu | FINMA

[6] Suche nach Sanktionsadressaten | SECO

[7] Auslegungshilfe für Sanktionsmassnahmen, Fassung vom 30. Juni 2026 | SECO

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